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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 429.99

Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht; Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylsuchenden und einer wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland drohenden Verfolgungsgefahr bei Rückkehr; Rüge einer Gehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 429.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.04.1999 - AZ: 9 B 98.34661

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1999 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte auf eine in erster Instanz in das Verfahren eingeführte sachverständige Stellungnahme von amnesty international vom 24. Juni 1998 (zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Tätigkeiten für die AAPO) ausdrücklich eingehen müssen. Die Unterlassung des Berufungsgerichts, "hier auch nur eine Randnote zu geben, geschweige denn eine fundierte Auseinandersetzung zu geben" (Beschwerdebegründung S. 2 unten) stelle "in mehrfacher Hinsicht" einen Verfahrensfehler dar. Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit dieser Auskunft verstoße gegen § 138 Nr. 6 VwGO (Beschwerdebegründung unter a., S. 3) und stelle zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dar (a.a.O. b., S. 3 f.). Ferner liege darin ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.a.O. c., S. 4 f.) und eine unzulässige Überraschungsentscheidung (a.a.O. B., S. 5). Hiermit und mit den weiteren hierzu gemachten Ausführungen der Beschwerde wird keiner der behaupteten Verfahrensfehler schlüssig bezeichnet.

3

Die Beschwerde verkennt, daß weder § 138 Nr. 6 VwGO noch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG das Tatsachengericht dazu verpflichten, auf jede einzelne in das Verfahren eingeführte Auskunft und Stellungnahme sachverständiger Stellen einzugehen und sich mit diesen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der grobe Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, daß sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (vgl. zuletzt Beschluß vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt nach den Ausführungen der Beschwerde offenkundig nicht vor. Auch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt lediglich, im Urteil "die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind". Handelt es sich - wie im vorliegenden Zusammenhang - um die Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylsuchenden und eine wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland drohende Verfolgungsgefahr bei Rückkehr, so muß das Gericht in den Gründen seiner Entscheidung zwar die hierfür leitend gewesenen Überlegungen und die hierzu herangezogenen Erkenntnisquellen mitteilen, nicht aber dabei auch auf alle einzelnen Erkenntnismittel eingehen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im einzelnen ausgeführt, weshalb es zu der tatrichterlichen Prognose gelangt ist, der Klägerin drohe im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien heute und auf absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten für die AAPO (BA S. 4 ff.); hierzu hat es zunächst auf frühere Entscheidungen verwiesen und sodann einzelne für seine Überzeugungsbildung leitende Gesichtspunkte dargestellt. Damit ist es seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Urteilsbegründung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nachgekommen; dies gilt auch, soweit es sich - wiederum zusammenfassend - für seine Beurteilung ausdrücklich darauf berufen hat, daß sich "den beigezogenen Erkenntnissen auch weiterhin keine übereinstimmenden Einschätzungen" entnehmen ließen (BA S. 4). Soweit sich die Beschwerde im Kern dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die von ihr zitierte Stellungnahme von amnesty international nicht in einem bestimmten Sinne und mit einem bestimmten Beweisergebnis verwertet hat, wendet sie sich im Gewande der Verfahrensrüge gegen die ausschließlich dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Damit läßt sich auch im Asylverfahren ein Verfahrensrechtsverstoß regelmäßig nicht begründen (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, mehr als die im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO für seine Entscheidung leitenden Gründe in den Entscheidungsgründen mitzuteilen. Inwiefern das Berufungsgericht ferner seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt haben soll, wird aus der Beschwerdebegründung sowie aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juli 1999 nicht deutlich. Es fehlt auch an der für eine Aufklärungsrüge erforderlichen Darlegung, welche Beweisaufnahme zu welchen Beweisfragen mit welchen Beweismitteln und welchem Beweisergebnis das Berufungsgericht noch hätte vornehmen sollen und inwiefern sich ihm dies trotz unterlassener Beweisantragstellung durch die von einem Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte unter den Umständen des vorliegenden Falles aufdrängen müssen.

4

Auch die Rüge einer Gehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung ist schließlich nicht schlüssig dargelegt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Berufung wegen Tatsachendivergenz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zugelassen wurde und das Berufungsgericht außerdem bei der Anhörung nach § 130 a VwGO angekündigt hatte, der Berufung stattzugeben. Es hätte an der Klägerin gelegen, sich insoweit mit ergänzendem Vortrag zu ihrer Gefährdung wegen der exilpolitischen Betätigung das vermißte Gehör zu verschaffen.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Hund
Richter