Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 76/98
Außenwirkung einer organisatorische Regelung des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) gegenüber des Stellvertretenden Kommandeurs und Chef des Stabes (StvKdr u ChdSt)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 76/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 32863
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 25.03.1999 - AZ: BVerwG 1 WB 77/98
Tenor:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 76.98 und BVerwG 1 WB 77.98 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1944 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2001 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 22. Februar 1989 ernannt, die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 erfolgte zum 1. Oktober 1996. Seit 1. Juli 1997 wird er als Rüstungskontrollstabsoffizier, Teileinheit/Zeile 220/003, beim Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr (ZVBw) in G... verwendet.
Mit Schreiben vom 3. März 1998 an den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp und InspZMilDstBw) beantragte der Antragsteller, ihn dienstlich entsprechend der für seinen Dienstposten bestehenden Aufgabenbeschreibung und entsprechend der Stellen- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) zu verwenden. Die Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben/Tätigkeiten werde ihm auf Weisung des Kommandeurs (Kdr) des ZVBw teilweise gänzlich, teilweise bis zu 50 v.H. verwehrt. Zur weiteren Klärung seines Anliegens bitte er um ein persönliches Gespräch zusammen mit der Vertrauensperson der Offiziere.
Am 29. April 1998 führte der Kdr des ZVBw mit dem Antragsteller ein Gespräch, über das ein dem Antragsteller zur Kenntnis gegebener Vermerk gefertigt wurde.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 teilte der Stellvertretende Kommandeur und Chef des Stabes (StvKdr u ChdSt) des ZVBw dem Antragsteller die in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung Konventionelle Streitkräfte in Europa/Intermediate Nuclear Forces und Fregattenkapitän L. vorgenommene Aufgabenzuordnung mit. Gleichzeitig beantragte er die Zustimmung des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) zu den getroffenen Maßnahmen.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1998 teilte das PersABw dem StvKdr u ChdSt des ZVBw mit, daß gegen die getroffenen Maßnahmen keine Bedenken bestünden. Es sei nicht erkennbar, daß die vorgesehene Aufgabenverteilung im Widerspruch zur Dotierung des Dienstpostens des Antragstellers stünde oder sich nachteilig auf dessen weitere Förderung auswirken könnte.
Gegen dieses dem Antragsteller am 29. Juni 1998 zur Kenntnis gelangte Schreiben legte er unter dem 1. Juli 1998 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 mangels Beschwer als unzulässig zurückwies.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. November 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die vom PersABw gegenüber dem StvKdr u ChdSt des ZVBw im Schreiben vom 8. Juni 1998 vertretene Auffassung stelle eine krasse Fehlbeurteilung dar, da die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben vorrangig im Bereich der BesGr A 8 bis A 14 angesiedelt und anderweitige Aufgaben auf zwei nach BesGr A 15 besoldete Soldaten aufgeteilt seien. Mit der vom PersABw vertretenen Auffassung werde seine "nicht dienstpostengerechte Verwendung auf Dauer zementiert".
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die vom PersABw gegenüber dem StvKdr u ChdSt des ZVBw geäußerte Auffassung verletze den Antragsteller nicht in seinen persönlichen Rechten, da von ihr keine unmittelbaren Rechtswirkungen ausgingen. Der Antragsteller habe auch nicht substantiiert dargelegt, daß die getroffene organisatorische Regelung bzw. deren Begleitumstände geeignet sein könnten, ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen (Verfahren BVerwG 1 WB 77.98).
Mit Schreiben vom 9. Juni 1998 teilte der StvGenInsp und InspZMilDstBw dem Antragsteller in bezug auf dessen Antrag vom 3. März 1998 mit, daß auf Grund eines Gesprächs mit dem Kdr des ZVBw am 29. April 1998 Einigkeit darüber erzielt worden sei, ihn künftig im wesentlichen mit der Wahrnehmung aller ihm nach der STANübertragenen Aufgaben zu betrauen.
Gegen dieses Schreiben erhob der Antragsteller unter dem 26. Juni 1998 Beschwerde mit der Begründung, die Mitteilung/Entscheidung des StvGenInsp und InspZMilDstBw trage seinem Begehren vom 3. März 1998 in keiner Weise Rechnung. Die ihm übertragenen Aufgaben schriftlich festzuhalten, gehe nicht auf einen von ihm geäußerten Wunsch zurück. Den vom Kdr des ZVBw über das Gespräch gefertigten Vermerk habe er zwar unterschrieben, inhaltlich jedoch nicht gebilligt. Im übrigen werde er durch diese Art von "Problemlösung" in seiner Tätigkeit als Mitglied des Personalrats beim ZVBw behindert.
Mit Bescheid vom 25. September 1998 wies der BMVg - PSZ III 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Oktober 1998, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 3. November 1998 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn mangels persönlicher Rechtsverletzung für unzulässig. Soweit der Antragsteller die gerichtliche Feststellung begehre, daß er durch den StvGenInsp und InspZMilDstBw dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, daß dieser die Anordnung des Kdr des ZVBw nicht aufgehoben habe, sei eine persönliche Rechtsverletzung nicht erkennbar. Die im Antwortschreiben des StvGenInsp und InspZMilDstBw vom 9. Juni 1998 enthaltenen Aussagen und Entscheidungen seien nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu beeinträchtigten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus festgestellt wissen wolle, daß die Entscheidung des StvGenInsp und InspZMilDstBw rechtswidrig gewesen sei, weil er ihm zuvor keine Gelegenheit gegeben habe, zu dem Vermerk des Kdr des ZVBw vom 5. Mai 1998 Stellung zu nehmen, sei der Antrag ebenfalls mangels Beschwer unzulässig. Für das Vorbringen des Antragstellers, er werde durch das Verhalten der vorgesetzten Stellen in seiner Tätigkeit als gewähltes Mitglied des Personalrats des ZVBw beeinträchtigt, sei eine Beschwer ebenfalls nicht erkennbar (Verfahren BVerwG 1 WB 76.98).
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 1125/98 und 1126/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Verbindung der Verfahren BVerwG 1 WB 76.98 und BVerwG 1 WB 77.98 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf§ 93 VwGO.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die gerichtliche Feststellung, daß die vom PersABw im Schreiben vom 8. Juni 1998 vertretene Auffassung und die im Schreiben des StvGenInsp und InspZMilDstBw vom 9. Juni 1998 erfolgte Ablehnung seiner Bitte auf Beendigung der nicht dienstpostengerechten Verwendung rechtswidrig waren.
Dieses Rechtsschutzbegehren ist ungeachtet der Frage einer möglichen Erledigung durch die Anordnung des StvKdr u ChdSt des ZVBw vom 4. Dezember 1998 unzulässig.
Die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 17 i.V.m. § 21 WBO setzt voraus, daß der Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegt, und damit das Gericht in den Stand versetzt zu prüfen, ob diesüberhaupt denkbar erscheint (Beschluß vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>). Das ist hier nicht der Fall.
Der Antragsteller wird weder durch das Schreiben des PersABw an den StvKdr und ChdSt des ZVBw noch durch das an ihn gerichtete Schreiben des StvGenInsp und InspZMilDstBw in seinen Rechten verletzt. Im Schreiben des PersABw wird lediglich eine Rechtsauffassung geäußert, die gegenüber dem Antragsteller keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet. Die Entscheidung des StvGenInsp und InspZMilDstBw, die vom Kdr des ZVBw getroffenen dienstlichen Anordnungen nicht zu beanstanden, betrifft den Antragsteller nicht als Träger von subjektiven Rechten, sondern nur als Teil der militärischen Organisation und greift infolgedessen nicht in seine persönliche Rechtssphäre ein mit der Folge, daß er sie grundsätzlich hinzunehmen hat (Beschlüsse vom 9. April 1975 - BVerwG 1 WB 16.74 - <NZWehrr 1976, 70>, vom 25. Februar 1981 -BVerwG 1 WB 98.79 - <BVerwGE 73, 154 [BVerwG 25.02.1981 - 1 WB 98/79] [f.]>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 34.96 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 35.96 - <NZWehrr 1997, 39>). Zuständigkeitsregelungen und Aufgabenzuweisungen sind Ausfluß der Organisationsgewalt des BMVg bzw. der von ihm damit beauftragten militärischen Dienststellen. Subjektive Rechte einzelner Soldaten werden hierdurch nicht berührt. Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidung des StvGenInsp und InspZMilDstBw in einer Form oder unter Begleitumständen ergangen ist, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers als möglich erscheinen lassen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch für die Behauptung des Antragstellers, er werde durch das Verhalten seiner Vorgesetzten in seiner Tätigkeit als Personalrat beim ZVBw behindert, fehlt jede konkrete und damit gerichtlich nachprüfbare Darlegung.
Der BMVg hat mithin die Beschwerden des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker,
Dr. von Heimburg
Nitschke
Peinemann