Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1998, Az.: BVerwG 1 WB 57.98
Dienstvergehen eines Beamten ; Antrag auf Abänderung eines Dienstaufsichtsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 57.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 5 WDO
- § 17 Abs. 1 S. 1 WBO
- § 6 Abs. 1 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Dezember 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Lutz, Oberstleutnant Bader als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Leiter des Systeminstandsetzungszentrums ... in St. .... In dieser Eigenschaft unterstand ihm bis März 1997 Regierungsamtsrat K. als Leiter der Truppenverwaltung. Auf Grund einer von diesem gegen den Antragsteller erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde erließ der Inspekteur des Heeres (InspH) unter dem 21. Juli 1997 einen Bescheid, mit dem er der Dienstaufsichtsbeschwerde im wesentlichen stattgab.
Der InspH leitete diesen Bescheid auch dem Kommandeur (Kdr) der Logistikbrigade (LogBrig) ... mit der Bitte zu, die darin festgestellten Pflichtverletzungen des Antragstellers in eigener Zuständigkeit disziplinar zu würdigen. Der Kdr LogBrig ... gab diesen Bescheid dem Antragsteller zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 21. August 1997, das am folgenden Tag beim Kdr LogBrig ... eingegangen ist, legte der Antragsteller eine ausführliche "Gegendarstellung zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen" vor und bat "in diesem Zusammenhang und vor diesem Hintergrund um Aufhebung" des Bescheids vom 21. Juli 1997 "und Neuentscheidung unter voller Würdigung der tatsächlichen Sachverhalte". In seinem Begleitschreiben an den InspH, mit dem der Kdr LogBrig ... die Gegendarstellung des Antragstellers zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung vorlegte, teilte er mit, daß er eine Entscheidung darüber, ob eine disziplinare Würdigung des Verhaltens des Antragstellers erforderlich sei, erst treffen werde, wenn die Rechtslage eindeutig geklärt sei.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, das beim Kdr LogBrig ... am 28. November 1998 eingegangen ist, teilte der InspH mit, daß nach der auf die Gegenvorstellung des Antragstellers eingeholten Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung IV der Inhalt des Dienstaufsichtsbeschwerdebescheids nicht zu beanstanden sei. Er bitte darum, die disziplinare Würdigung des Verhaltens des Antragstellers nunmehr vorzunehmen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 teilte der Kdr LogBrig ... dem Antragsteller mit, daß der InspH nach Prüfung der Gegenvorstellung des Antragstellers seine Feststellungen im Dienstaufsichtsbeschwerdebescheid vom 21. Juli 1997 aufrechterhalte. Das versetze ihn in die Lage, die ausgesetzte disziplinare Würdigung nunmehr abzuschließen. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gehe er davon aus, daß der Antragsteller seine Kompetenzen als Leiter der Dienststelle bewußt, wenn auch in guter Absicht, überschritten habe. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme halte er wegen des Fristablaufs nicht mehr für zulässig, aber auch nicht für angebracht. Er wies den Antragsteller jedoch zurecht und forderte ihn auf, bei der Ausübung seines Amtes künftig streng darauf zu achten, daß er nicht Dienstvorgesetzter, sondern nur Vorgesetzter der ihm unterstellten Beamten ist.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 an den Kdr Heeresunterstützungskommando (HUKdo) beantragte der Kdr LogBrig ... die Aufhebung der von ihm als Ergebnis seiner disziplinaren Würdigung gegenüber dem Antragsteller angeordneten "Erzieherischen Maßnahme". Zur Begründung führte er aus, daß er nach erneuter Anhörung des Antragstellers, des Vorsitzenden des Personalrats sowie des Beamtenvertreters im Örtlichen Personalrat zu der Auffassung gelangt sei, daß das Verhalten des Antragstellers zwar pflichtwidrig, jedoch nicht schuldhaft gewesen sei, und dieser daher kein Dienstvergehen begangen habe. Gleichzeitig meldete er, daß der Antragsteller eine unmittelbar an ihn gerichtete Antwort des InspH auf seine Gegendarstellung zu dessen Bescheid vom 21. Juli 1997 einfordere und eine Änderung des Bescheids verlange, sofern die disziplinare Würdigung von den im Bescheid festgehaltenen Ergebnissen abweiche. Einen Abdruck dieses Schreibens leitete der Kdr LogBrig ... dem Antragsteller zu.
Mit Schreiben vom 30. März 1998 lehnte der Kdr HUKdo den Antrag auf Aufhebung der "Erzieherischen Maßnahme" ab. Der Antragsteller habe wissen müssen, über welche dienstlichen Befugnisse er verfüge. Er sehe daher keinen Grund, die Zurechtweisung und die damit verbundene Forderung, künftig die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, aufzuheben. Der Antragsteller habe mit seiner Gegendarstellung ausdrücklich auf die Einlegung einer Beschwerde verzichtet und daher keinen Anspruch auf eine förmliche Verbescheidung.
Mit Schreiben vom 8. April 1998, das dem Antragsteller am 14. April 1998 ausgehändigt wurde, teilte ihm der Kdr LogBrig ... mit, daß sein Antrag, die gegen ihn ausgesprochene "Erzieherische Maßnahme" aufzuheben, erfolglos geblieben sei. Die Zurechtweisung bleibe damit aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom 24. April 1998 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom 8. April 1998 durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde einlegen. Die Annahme, daß er mit der Gegendarstellung auf die Einlegung einer Beschwerde verzichtet habe, sei unzutreffend. Sein Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 1997 sei sachdienlich und deshalb als förmliche Beschwerde aufzufassen. Die seinerzeit von ihm gegenüber Regierungsamtsrat K. ergriffene Maßnahme sei im Interesse des Dienstfriedens unumgänglich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 24. April 1998 wies der Antragsteller den InspH darauf hin, daß er über sein Anliegen im Schreiben vom 21. August 1997, das sowohl als Gegendarstellung zum Bescheid vom 21. Juli 1997 als auch als Beschwerde gegen diesen Bescheid als auch als neuer selbständiger Antrag auf Aufhebung des Bescheides aufzufassen sei, bisher noch nicht entschieden habe. Die Mitteilung des Kdr LogBrig ... vom 3. Dezember 1997 könne man nicht als abschließende Entscheidung über seine Anträge vom 21. August 1997 ansehen. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 teilte der InspH dem Antragsteller mit, daß die auf Grund der Gegendarstellung durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zur Aufrechterhaltung des Bescheids vom 21. Juli 1997 geführt hätten. Der Kdr LogBrig ... habe mit seinem Schreiben die Angelegenheit abgeschlossen. Für eine erneute Bescheidung bestehe deshalb keine Veranlassung.
Mit Beschwerdebescheid vom 12. Mai 1998 wies der Kdr HUKdo die Beschwerde gegen die "Erzieherische Maßnahme" mit der Begründung als unzulässig zurück, daß sie verspätet eingelegt worden sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 1998 legte der Antragsteller hiergegen weitere Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, die Beschwerde habe sich nur gegen den Bescheid vom 8. April 1998 gerichtet. Die Behauptung einer Verfristung hinsichtlich der Maßnahme vom 3. Dezember 1997 beruhe offensichtlich auf einer Verwechslung. Der Bescheid vom 3. Dezember 1997 sei rechtswidrig, weil er vor dessen Erlaß nicht angehört worden sei. Im übrigen wäre es sachdienlich, wenn sich das Bundesministerium der Verteidigung nunmehr endlich mit seiner Gegendarstellung inhaltlich auseinandersetzte. Der Bescheid vom 21. Juli 1997 sei auf jeden Fall einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Mit Beschwerdebescheid vom 8. Juli 1998 wies der InspH die weitere Beschwerde zurück.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspH hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. August 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus:
Entgegen der Auffassung des InspH habe er anstelle der Gegenvorstellung keine förmliche Beschwerde gegen den an Regierungsamtsrat K. gerichteten Bescheid vom 21. Juli 1997 einlegen können, da er ihm nicht förmlich eröffnet worden sein. Er habe von ihm lediglich am 23. August 1997 Kenntnis erlangt. Dies setze aber die Beschwerdefrist nicht in Lauf. Es hätte deshalb nahegelegen, seine Gegendarstellung als förmliche Beschwerde anzusehen. Der Antrag auf Aufhebung und Neubewertung des Dienstaufsichtsbescheids sei nicht beschieden worden. Die im Schreiben des InspH vom 8. Mai 1998 enthaltene Mitteilung, daß er die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte, sei "skandalös". Entgegen § 28 Abs. 5 WDO sei er vor Erlaß der Entscheidung des Kdr LogBrig ... vom 3. Dezember 1997 nicht angehört worden. Darin liege ein formeller Verstoß. Der Bescheid habe auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Im übrigen habe er während des Laufs der Beschwerdefrist Gesprächstermine mit dem Kdr LogBrig ... für den 11. und 17. Dezember 1997 vereinbart. Das Ergebnis dieser Gespräche sei gewesen, daß der Kdr LogBrig ... erkannt habe, daß kein Dienstvergehen vorgelegen habe. Deshalb habe dieser auch die Aufhebung der Maßnahme beim Kdr HUKdo beantragt. Er habe daher davon ausgehen können, daß die Maßnahme vom 3. Dezember 1997 zunächst ausgesetzt gewesen sei. Eine endgültige Entscheidung sei erst mit dem Schreiben vom 8. April 1998 getroffen worden. Dagegen habe er fristgemäß Beschwerde eingelegt. Solange nicht abschließend über seine Gegenvorstellung entschieden sei, könne die Beschwerde auch nicht als verfristet angesehen werden. Es sei rechtsstaatswidrig, wenn sich eine vorgesetzte Dienststelle auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist berufe, obwohl sie sich über die Statthaftigkeit der Beschwerde selbst nicht im klaren sei. Das Schreiben des InspH vom 8. Mai 1998 und der Bescheid vom 3. Dezember 1997 enthielten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von ihm erhobenen Gegenvorstellung. Die Beschwerdefrist beginne nicht mit der Kenntniserlangung, sondern erst dann zu laufen, wenn über den Antrag auf Abänderung des Bescheids endgültig entschieden worden sei.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 21. August 1997 könne nicht als Beschwerde gewertet werden. Eine Zustellung des Dienstaufsichtsbescheids an den Antragsteller sei nicht erforderlich gewesen, da dieser durch seinen Disziplinarvorgesetzten von dem Bescheid in Kenntnis gesetzt worden sei. Damit sei die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 sei dem Antragsteller auf seine Forderung nach Verbescheidung seiner Gegenvorstellung abschließend mitgeteilt worden, daß der Gesamtvorgang im Bescheid des Kdr LogBrig ... vom 3. Dezember 1997 seinen Abschluß gefunden habe. Gegenstand des gerichtlichen Antrags könne nur die Zurechtweisung des Kdr LogBrig ... sein, gegen die der Antragsteller indes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde eingelegt habe. Als truppendienstliche Erstmaßnahme habe sie auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurft. Gegenüber einem Stabsoffizier bestehe keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht. Im übrigen habe auch die dienstaufsichtliche Überprüfung keinen Anlaß dafür erbracht, die Zurechtweisung des Antragstellers aufzuheben; insbesondere sei dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH - FüH/RB - 191.98 - sowie die Akte des InspH über die Dienstaufsichtsbeschwerde - 59.97 und 63.97 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Den Ausführungen seines Bevollmächtigten ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, welches Rechtsschutzziel er mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt. Insbesondere läßt sein Vorbringen nicht erkennen, ob er eine Aufhebung der Zurechtweisung oder des Dienstaufsichtsbeschwerdebescheids erreichen will. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil der Antrag ohnehin unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erfolglos bleiben muß.
Soweit das Rechtsschutzbegehren auf die Aufhebung des gegenüber Regierungsamtsrat K. ergangenen Bescheids gerichtet sein sollte, wäre es unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Beschwerde eingelegt hat. Im Schreiben vom 21. August 1998 bezeichnet er die nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich als "Gegendarstellung". Dieser Begiff ist mit dem der "Gegenvorstellung" gleichzusetzen. Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich um die an einen Vorgesetzten oder eine Dienststelle herangetragene Anregung, eine getroffene Maßnahme aufzuheben oder abzuändern, weil gegen deren Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit Bedenken bestehen. Sie ist weder frist- noch formgebunden und begründet keinen Anspruch auf förmliche Verbescheidung. Im vorliegenden Fall muß davon ausgegangen werden, daß dem Antragsteller als Stabsoffizier im Rang eines Oberst und als Dienststellenleiter der Unterschied zwischen einer förmlichen Beschwerde und einer bloßen Gegenvorstellung bekannt ist. Daß er tatsächlich eine Gegenvorstellung und keine förmliche Beschwerde erheben wollte, ergibt sich auch daraus, daß er sein Schreiben nicht an den für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständigen Bundesminister der Verteidigung (BMVg), sondern an den InspH gerichtet hat. Damit zielte sein Schreiben eindeutig auf eine eigene, informelle Abhilfe durch den InspH ab, nicht aber auf die Aufhebung des Bescheids durch den zuständigen Vorgesetzten. Angesichts des klaren Wortlauts des Schreibens bleibt für eine Umdeutung in eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung kein Raum. Insbesondere war der InspH rechtlich nicht verpflichtet, den Antragsteller darüber zu befragen, ob seine "Gegendarstellung" mit der Bitte um Aufhebung des Bescheids über die Dienstaufsichtsbeschwerde und Neuentscheidung als förmliche Beschwerde gemeint war (vgl. hierzu auch Beschluß vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 90.94 -). Das Aufhebungsbegehren stand nicht als selbständiger Antrag neben der Gegenvorstellung, sondern sollte lediglich deren Ziel verdeutlichen.
Auch das weitere Verhalten des Antragstellers läßt nur den Schluß zu, daß er eine Gegenvorstellung, aber keine förmliche Beschwerde erheben wollte. Durch die Mitteilung des Kdr LogBrig ... im Bescheid vom 3. Dezember 1997, daß der InspH nach Prüfung der Gegenvorstellung entschieden habe, den Bescheid über die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zu ändern, war für den Antragsteller deutlich erkennbar, daß der InspH sein Schreiben als Gegenvorstellung und nicht als förmliche Beschwerde gewertet hat. Gleichwohl hat er dagegen nichts unternommen, sondern dem Kdr HUKdo lediglich mitteilen lassen, daß er eine an ihn gerichtete Antwort des InspH auf seine Gegendarstellung erwarte und eine Änderung des Bescheids verlange, sofern die disziplinare Würdigung von den darin enthaltenen Ergebnissen abweiche. Erstmals im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. April 1998 an den InspH läßt der Antragsteller vortragen, daß sein Schreiben vom 21. August 1997 sowohl als Gegendarstellung als auch als Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Juli 1997 zu werten sei. Der Wortlaut des Schreibens vom 21. August 1997 ergibt indes für eine derartige Auslegung keine Anhaltspunkte.
Schließlich hat der Antragsteller auch gegen das Antwortschreiben des InspH vom 8. Mai 1998, daß für eine erneute Bescheidung der Gegendarstellung kein Anlaß bestehe, keinen Rechtsbehelf eingelegt.
In bezug auf Gegenvorstellungen zu Beurteilungen oder Stellungnahmen bestimmt Nr. 1001 Buchst. b Satz 2 ZDv 20/6 ausdrücklich, daß sie kein Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eröffnen. Dieser Grundsatz gilt auch für sonstige Gegenvorstellungen. Auch der Antrag auf Aufhebung des Bescheids und Neuentscheidung in einer Gegenvorstellung enthält lediglich das Begehren, im Wege der Dienstaufsicht tätig zu werden. Die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt jedoch den Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (vgl. Beschluß vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 90.94 -).
Sofern in dem Schreiben des Antragstellers vom 24. April 1998 an den InspH eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Juli 1997 zu sehen sein sollte, wäre diese verfristet, da nach § 6 Abs. 1 WBO dieser Rechtsbehelf binnen zwei Wochen einzulegen ist, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. Das ist hier nicht geschehen.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Zurechtweisung begehrt, kann er damit keinen Erfolg haben, weil die Beschwerde vom 24. April 1998 gegen das Schreiben des Kdr LogBrig 2 vom 8. April 1998 unzulässig war. Die Beschwerde vom 24. April 1998 richtete sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach gegen das Schreiben des Kdr LogBrig ... vom 8. April 1998. Darin hatte der Kdr LogBrig ... dem Antragsteller mitgeteilt, daß sein beim Kdr HUKdo gestellter Antrag vom 18. Dezember 1997, die dem Antragsteller gegenüber erteilte "Erzieherische Maßnahme" aufzuheben, erfolglos geblieben ist. Schon aus dem Satz "Die Zurechtweisung wird somit aufrechterhalten" ergibt sich eindeutig, daß der Kdr LogBrig ... keine neue "Erzieherische Maßnahme" aussprechen, sondern dem Antragsteller nur die Erfolglosigkeit seines Bemühens, die Aufhebung der Maßnahme zu erreichen, mitteilen wollte. Eine neue Regelung bzw. der Erlaß einer neuen, den Antragsteller belastenden Maßnahme kann darin nicht gesehen werden. Das Schreiben enthält deshalb keine neue, mit der Beschwerde anfechtbare truppendienstliche Maßnahme.
Die den Antragsteller belastende Maßnahme liegt vielmehr in der im Bescheid des Kdr LogBrig ... vom 3. Dezember 1997 enthaltenen förmlichen Zurechtweisung. Hiergegen konnte der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 24. April 1998 aber nicht mehr vorgehen, weil dieser Bescheid nach Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden war.
Als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Zurechtweisung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348>). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur bei Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden und bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg erforderlich (vgl. Beschluß vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251>). Die Beschwerde hätte deshalb gemäß § 6 Abs. 1 WBO binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, und nach Abs. 2 schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden müssen. Die vom Antragsteller mit dem Kdr LogBrig ... am 11. und 17. Dezember 1997 geführten Gespräche belegen, daß ihm jedenfalls am 11. Dezember 1997 der Bescheid vom 3. Dezember 1997 bekannt gewesen ist. Damit begann spätestens ab diesem Zeitpunkt die Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO zu laufen.
Der Bescheid konnte vom Kdr LogBrig 2 auf Grund dieser Gespräche auch nicht "ausgesetzt" werden. Nach Nr. 403 Satz 2 ZDv 14/3 B 160 sind für die Aufhebung "Erzieherischer Maßnahmen", die der Disziplinarvorgesetzte als Ergebnis disziplinarer Würdigung angeordnet hat, die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. Dementsprechend hatte der Kdr LogBrig ... mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 die Aufhebung beim Kdr HUKdo beantragt. Da er selbst nicht berechtigt war, den Bescheid aufzuheben, konnte er ihn auch nicht "aussetzen". Für eine solche Vorgehensweise bestand zudem kein Anlaß, da die Zurechtweisung auf Grund eines fehlerhaften Verhaltens in der Vergangenheit keine in die Zukunft gerichteten Rechtswirkungen enthält und die Aufforderung, bei der Ausübung seines Amtes künftig die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, nur einen Hinweis auf die ohnehin bestehenden Rechtspflichten des Antragstellers beinhaltet.
Daß der Antrag des Kdr LogBrig ... vom 18. Dezember 1997 auf Aufhebung der Zurechtweisung nicht in eine Beschwerde des Antragstellers umgedeutet werden kann, ergibt sich schon daraus, daß dieser als Adressat der belastenden Maßnahme den Rechtsbehelf selbst hätte einlegen müssen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Lutz
Bader