Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1998, Az.: BVerwG 7 B 199/98
Verletzung der Aufklärungspflicht infolge Ablehnung von Beweisanträgen; Eintragung eines Unternehmens in einer Enteignungsliste oder einer Rückgabeliste; Vorliegen einer Teilenteignung; Rückübertragung eines Unternehmens; Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 199/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 17.03.1998 - AZ: A 5 K 2052/97
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3, die diese selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5 sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.
1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an dem Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1998 von der Klägerin gestellten Beweisanträge zu Recht abgelehnt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage aufgestellt werden. Einem Prozeßbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Jedoch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die aus der Luft gegriffen sind und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt werden. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sog. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196; Beschluß vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266).
Hiernach ist die Ablehnung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 1998 gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden. Die Anträge waren auf den Nachweis gerichtet, daß das ehemalige Unternehmen der Klägerin nicht auf der von der SMAD mit Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigten Enteignungsliste A, sondern auf der bestätigten Rückgabeliste B des Landes Sachsen-Anhalt verzeichnet war; zu diesem Zweck beantragte die Klägerin die Beiziehung der Originallisten aus dem russischen Staatsarchiv in Moskau. Die diesen Beweisanträgen zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung der Klägerin stand im Widerspruch sowohl zu ihrem bisherigen eigenen Vorbringen als auch zu dem Inhalt der Urkunden, die sie dem Verwaltungsgericht zur Begründung ihrer Klage in Kopie vorgelegt hatte. Zu diesen Urkunden gehörte u.a. eine Enteignungsliste A des Landes Sachsen-Anhalt, auf dem das ehemalige Unternehmen der Klägerin unter der laufenden Nr. 51 mit dem Zusatz "Nur die anderen Anteile sind zurückzugeben, der Anteil B... ist enteignet" eingetragen war. Darüber hinaus hatte die Klägerin der Klagebegründung vom 19. August 1996 ein Schreiben der Revision und Treuhandverwaltung in Leipzig, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 20. Januar 1949 sowie einen Aktenvermerk des Rates des Bezirkes Magdeburg, Abteilung Staatliches Eigentum, vom 28. Oktober 1952 beigefügt. In dem erstgenannten Schreiben heißt es, daß die "Teilenteignung" des "Anteilsbetriebs" Harzer Sägewerk in der amtlichen, von der SMA aufgrund des Befehls Nr. 64 bestätigten Liste verzeichnet sei. Der Aktenvermerk vom 28. Oktober 1952 hat den "Anteilsfall Liste A Land Sachsen-Anhalt (Bezirk Magdeburg), Kreis Wernigerode, Harzer Sägewerke Inh. W. K..., W. O..., K-B...'s Erben, Christian N..., Holzhandlung, Wernigerode - Pos. 135/51" zum Gegenstand. In Übereinstimmung mit diesem Akteninhalt hatte die Klägerin in der Klagebegründung angenommen, daß ihr ehemaliges Unternehmen mit dem erwähnten einschränkenden Zusatz auf der von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste A verzeichnet war; von einer Eintragung des Unternehmens in der bestätigten Rückgabeliste B ist in der Klagebegründung nicht die Rede. Unter diesen Umständen entbehrte die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte gegenteilige Behauptung, ihr ehemaliges Unternehmen sei nicht auf der bestätigten Enteignungsliste A, sondern auf der bestätigten Rückgabeliste B verzeichnet gewesen, jeglicher Substanz; infolgedessen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, dieser Behauptung im Wege der Beweiserhebung nachzugehen.
Das angefochtene Urteil leidet auch nicht deswegen an einem das Revisionsverfahren eröffnenden Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin zusätzlich auf eine ihm vorliegende weitere, das ehemalige Unternehmen der Klägerin gleichfalls nicht verzeichnende Rückgabeliste B in der Fassung vom 7. Mai 1948 gestützt hat, obwohl es diese Liste nicht zuvor in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert hatte. Auf dieser Unterlassung kann das angefochtene Urteil nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, auch unabhängig von dem Inhalt der zuletzt genannten Liste nicht verpflichtet war, den Sachverhalt in der von der Klägerin erstrebten Richtung weiter aufzuklären.
2.
Das angefochtene Urteil weicht ferner nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - (BVerwGE 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83) ab. In diesem Urteil hat der beschließende Senat ausgeführt, daß eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung, die gegen ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Verbot verstieß, nicht schon deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruht, weil die Besatzungsmacht keine Anstalten zur Durchsetzung dieses Verbots unternommen hat. Zu dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt, weil es den in der Liste A und in der Enteignungsurkunde vom 19. November 1948 enthaltenen Hinweis, daß die nicht enteigneten Gesellschaftsanteile zurückgegeben würden, weder in bezug auf diese Anteile noch in bezug auf das Unternehmensvermögen als ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht bewertet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.