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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1998, Az.: BVerwG 8 B 145/98

Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs; Bestandskräftige Aufhebung des Investitions(vorrang)bescheids; Eigentumserwerb des (gescheiterten) Investors

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1998
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 145/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar vom 08.05.1998 - VG 5 K 1401/94 .We

Fundstellen

  • OVS 1999, 32
  • Th*rVBl. 1999, 87
  • ThürVBl 1999, 87-88
  • VIZ 1999, 90-91
  • ZAP-Ost 1999, 230

Amtlicher Leitsatz

Der durch eine dinglich wirksame Verfügung über das Eigentum an einem restitutionsbelasteten Grundstück gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VermG untergegangene Rückübertragungsanspruch lebt wieder auf, wenn die dem Erwerb zugrundeliegende Investitionsbescheinigung (§ 2 Abs. 1 BInvG) bzw. der Investitionsvorrangbescheid (§§ 4, 8 InVorG) - die die Grundstücksverkehrsgenehmigung ersetzen (§ 2 Abs. 3 BInvG, § 11 Abs. 1 InVorG) - bestandskräftig aufgehoben worden sind (im Anschluß an Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433).

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3; die Beigeladene zu 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 445 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beklagte übertrug mit Bescheid vom 20. Mai 1992 den Beigeladenen zu 1 bis 3 das in den 60er Jahren unter treuhänderische Verwaltung gestellte und vom staatlichen Treuhänder an das Volkseigentum übereignete streitige Grundstück. Hiergegen wendet sich der Kläger, dem die Gemeinde (= Beigeladene zu 4) im Jahre 1991 das Grundstück verkauft und auf der Grundlage des Gesetzes über besondere Investitionen (BInvG) zur Durchführung eines besonderen Investitionszwecks im Sinne von § 1 BInvG eine entsprechende Investitionsbescheinigung ausgestellt hatte. Diese Investitionsbescheinigung wurde in der Folgezeit - nachdem das Verwaltungsgericht wegen erheblicher rechtlicher Bedenken die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 1 bis 3 angeordnet hatte - durch Bescheid vom 23. Oktober 1991 bzw. Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1992 bestandskräftig zurückgenommen. Gleichwohl war der Kläger, der im Jahre 1993 vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, am 30. November 1992 in das Grundbuch eingetragen worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des (ursprünglichen) Investors gegen die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladenen zu 1 bis 3 abgewiesen, weil die Beigeladenen zu 1 bis 3 - was nicht strittig ist - Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG seien, ein Ausschluß wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG weder geltend gemacht werde noch vorliege und der Restitutionsanspruch auch nicht nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch den Eigentumserwerb des Klägers gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG untergegangen sei; denn der Kläger sei in Kenntnis der Unbeständigkeit seiner erlangten Rechtsposition wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Verfügungsberechtigten nicht schutzwürdig. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

2

II.

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

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a) Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde einander widersprechende abstrakte Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise herausgearbeitet hat. Ferner bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob das - allerdings nicht durchweg eindeutig formulierte und auch in formalen Dingen (Verwechslung der Beteiligten im Urteilstext, Daten) nachlässige - Urteil des Verwaltungsgerichts von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433) insoweit inhaltlich abweicht, als es eine unmittelbare Auswirkung der fehlenden Vollziehbarkeit der Investitionsbescheinigung auf den durch Grundbucheintragung vollzogenen Eigentumsübergang anzunehmen scheint. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat für den vergleichbaren Fall einer erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung - dem gemäß § 2 Abs. 3 BInvG (= § 11 Abs. 1 InVorG) die Erteilung einer Investitionsbescheinigung bzw. eines Investitionsvorrangbescheides gleichsteht - entschieden, daß die Wirksamkeit des durch Grundbucheintragung vollzogenen Eigentumsübergangs auch durch die fehlende Vollziehbarkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht berührt wird. Die Beschwerde führt jedoch deshalb nicht zum Erfolg, weil sich das angefochtene Urteil mit der Abweisung der Klage im Ergebnis gemäß § 144 Abs. 4 VwGO - der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist - als richtig erweist.

5

b) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 bis 3 greift diese Erwägung jedoch nicht im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Unzulässigkeit der Klage durch. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 60 Abs. 1 VwGO). Diese unanfechtbare Vorentscheidung (vgl. § 60 Abs. 5 VwGO) kann weder mit Rechtsmitteln angegriffen noch vom Revisionsgericht inhaltlich überprüft werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO); die rechtswidrige Gewährung von Wiedereinsetzung ist auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (stRspr; vgl. Beschluß vom 11. November 1987 - BVerwG 9 B 379.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153 S. 3).

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c) Das Verwaltungsgericht hat aber im Ergebnis deshalb die Klage zu Recht abgewiesen, weil der durch die zunächst dinglich wirksame Verfügung über das Eigentum an dem streitigen Grundstück untergegangene (§ 3 Abs. 4 Satz 2 VermG) Restitutionsanspruch der Beigeladenen zu 1 bis 3 wiederauflebt, wenn die dem Erwerb zugrundeliegende Grundstücksverkehrsgenehmigung unanfechtbar aufgehoben worden ist; dann ist das Grundstück dem Verfügungsberechtigten zurückzuübertragen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GVO 1993; Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - a.a.O.). Das gleiche gilt, wenn die Investitionsbescheinigung bzw. der Investitionsvorrangbescheid, der die Grundstücksverkehrsgenehmigung ersetzt (§ 2 Abs. 3 BInvG, § 11 Abs. 1 InVorG) bestandskräftig aufgehoben worden ist. Um einen solchen Fall handelt es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier: Die Aufhebung der ursprünglich erteilten Investitionsbescheinigung vom 18. April 1991 wurde bestandskräftig, nachdem der Kläger gegen den abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1992 keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte; der durch die (rechtswidrige) Grundbucheintragung des Klägers vom 20. November 1992 zunächst erloschene Restitutionsanspruch der Berechtigten lebte danach wieder auf.

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Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem erwähnten Urteil vom 28. August 1997 (a.a.O.) ausgeführt, daß ein Anmelder allein durch den Übergang des anmeldebelasteten Grundstücks in das Eigentum eines Dritten nicht gehindert ist, das Restitutionsverfahren fortzusetzen, und es dem bereits im Verwaltungsverfahren anerkannten Berechtigten unbenommen bleibt, seinen Rückübertragungsanspruch im Klagewege - ggf. mit der Maßgabe einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO - zu verfolgen, solange die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung - Entsprechendes gilt für den sie ersetzenden Investitions(vorrang)bescheid - nicht bestandskräftig geworden ist. Der beschließende Senat teilt diese Auffassung. Erst recht steht der Übergang des anmeldebelasteten Grundstücks in das Eigentum des (gescheiterten) Investors einer Bestätigung des Restitutionsanspruchs im Klageverfahren dann nicht entgegen, wenn bereits bei Klageerhebung durch den Investor gegen den die Rückübertragung anordnenden Bescheid der Investitions(vorrang)bescheid bestandskräftig aufgehoben war. In einem derartigen Fall ist der erwerbende Investor zur Rückübereignung des anmeldebelasteten Grundstücks an den Verfügungsberechtigten oder unmittelbar an den Restitutionsberechtigten verpflichtet, soweit es ihm noch gehört und kein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 3 GVO 1993 vorliegt (Urteil vom 28. August 1997, a.a.O.). Der Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) scheidet im vorliegenden Fall ersichtlich aus.

8

2. Der Rechtssache kommt auch die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die im Zusammenhang mit der vermeintlichen Abweichung aufgeworfene Frage,

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ob "die Kenntnis des Erwerbers von etwaigen Restitutionsansprüchen ... den Untergang des Restitutionsanspruchs gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG auch dann hindere, wenn die Verfügung selbst zivilrechtlich ohne Rechtsmängel ist",

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würde sich jedenfalls im Hinblick auf § 144 Abs. 4 VwGO aus den genannten Gründen mangels Entscheidungserheblichkeit in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht stellen. Allerdings weist die Beschwerde zu Recht auf die insoweit mangelnde Tragfähigkeit der in sich nicht schlüssigen Begründung des angefochtenen Urteils hin. Das Verwaltungsgericht hat zwar einerseits allein auf die Kenntnis der mangelnden Dauerhaftigkeit des Erwerbs durch den Kläger abgestellt, es hat diesen Umstand aber andererseits unter der vorangestellten Prämisse eines kollusiven Zusammenwirkens mit der verfügungsberechtigten Beigeladenen zu 4 abgehandelt; allerdings hat es keine entsprechenden Tatsachen festgestellt und in dem Urteil auch gar nicht den Versuch unternommen, ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der Beigeladenen zu 4 im einzelnen darzulegen. Überdies bleibt unklar, ob das Verwaltungsgericht entgegen der Unterstellung in der aufgeworfenen Frage nicht bereits die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs durch den Kläger verneint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

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Sailer

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Dr. Pagenkopf

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Krauß