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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 WB 20/98

Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis; Streitigkeiten aus dem Verhältnis der militärischen Oberordnung und Unterordnung ; Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 20/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Scholl, Oberstleutnant Fuchs als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I

Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit 1. Oktober 1994 beim Stab Wehrbereichskommando (WBK) V/.... Panzerdivision (PzDiv), S..., in der Abteilung G 6 auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 14/A 13 bewerteten Dienstposten G 6 op verwendet.

2

Am 30. Oktober 1997 unterzeichnete der Amtschef (AChef) des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) die Urkunde über die Ernennung des Antragstellers zum Oberstleutnant und die Verfügung über seine Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 zum 1. Oktober 1997. Die Beförderungsunterlagen gingen beim WBK V/10. PzDiv am 4. November 1997 ein. Deren Aushändigung an den Antragsteller unterblieb jedoch auf Grund einer Anordnung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 4. November 1997, derzufolge Beförderungen und Einweisungen in eine höhere Planstelle bis zum 31. Dezember 1997 nicht mehr auszusprechen seien. Auf Nachfrage teilte der nächste Disziplinarvorgesetzte dem Antragsteller am 11. November 1997 mit, daß er zu den Betroffenen der Haushaltssperre gehöre.

3

Mit Schreiben vom 12. November 1997 beantragte der Soldat beim PersABw seine unverzügliche Beförderung zum Oberstleutnant sowie die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 zum 1. Oktober 1997, hilfsweise, ihn finanziell so zu stellen, als wäre er mit der Planstelleneinweisung zum 1. Oktober 1997 auch befördert worden. Diesen Antrag lehnte das PersABw mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 ab. Einen Rechtsbehelf hiergegen hat der Antragsteller nicht eingelegt.

4

Mit Schreiben vom 12. November 1997, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem Ziel, den BMVg zu verpflichten, seine Beförderung unverzüglich auszusprechen und ihn für die zwischenzeitlich eingetretenen Schäden in jeder Hinsicht zu entschädigen, hilfsweise, ihn rechtlich bis zu seiner Beförderung so zu stellen, als sei diese zeitgerecht erfolgt.

5

Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß es der BMVg im Rahmen der Neuordnung der Personalführung in rechtswidriger Weise unterlassen habe, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß frei werdende Planstellen unmittelbar zur Beförderung bzw. Einweisung hierfür heranstehender Soldaten genutzt werden können. Infolgedessen habe seine Beförderung zum Oberstleutnant unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zum 1. Oktober 1997, sondern erst zum 1. Januar 1998 erfolgen können. Da die Planstelleneinweisung rückwirkend zum 1. Oktober 1997 erfolgen sollte, stehe fest, daß der BMVg ihn auch zu diesem Zeitpunkt habe befördern wollen. Wenn ein Soldat nach den internen Richtlinien zur Beförderung heranstehe und das Beförderungsverfahren eingeleitet sei, stelle das eine Selbstbindung des BMVg mit der Folge dar, daß der Soldat einen Anspruch auf eine zeitgerechte Beförderung habe. Die Erstellung und Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Oberstleutnant zum 1. Oktober 1997 wäre dem BMVg auch ohne weiteres möglich gewesen, da durch die regelmäßig zum 31. März und zum 30. September eines jeden Jahres erfolgenden Zurruhesetzungen eine weit im voraus bekannte Anzahl von Planstellen frei werde und damit für Beförderungen verfügbar sei.

6

Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wurde der Antragsteller zum Oberstleutnant ernannt.

7

Mit Schreiben vom 30. Dezember 1997 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Feststellung, daß der BMVg ihm gegenüber seine Pflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt habe, daß er es rechtswidrig unterlassen habe, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die zum 1. Oktober 1997 vorgesehene Beförderung zum Oberstleutnant und die Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 14 trotz Umgliederung und Neuordnung der Personalführung in der Bundeswehr habe zeitgerecht erfolgen können. An dieser Feststellung habe er als Grundlage für weitere verwaltungs- und/oder zivilrechtliche Schritte ein berechtigtes Interesse.

8

Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 30. März 1998 dem Senat vorgelegt und beantragt,

ihn zurückzuweisen.

9

Er hält ihn für unzulässig, da der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht eröffnet sei.

10

Zum einen fehle es an einer Maßnahme des BMVg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 WBO. Da die Personalführung für Offiziere bis zur BesGr A 15 dem PersABw obliege, habe in dem Beförderungsverfahren des Antragstellers ausschließlich das PersABw gehandelt und Maßnahmen getroffen. Auch im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Feststellung, der BMVg habe ihm gegenüber seine Fürsorgepflicht verletzt, liege keine angreifbare Maßnahme des BMVg im Sinne des § 17 WBO vor. Hinsichtlich des vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Ausgleichsbegehrens wegen verspäteter Beförderung seien die Wehrdienstgerichte nicht zuständig. Im übrigen müsse er sich insoweit den bestandskräftig gewordenen Bescheid des PersABw vom 23. Dezember 1997 entgegenhalten lassen.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 830/97 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag ist unzulässig.

13

Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der BMVg verpflichtet sei, ihn rückwirkend zum 1. Oktober 1997

14

zum Oberstleutnant zu befördern und ihm für die zu Unrecht vorenthaltene höhere Besoldung Entschädigung zu gewähren. Für diese Anträge ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - nicht gegeben.

15

Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen die Beschwerde eines Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind, zum Gegenstand hat. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Ober- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr: vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.] und vom 29. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 25.96 - <DokBer B 1996, 313>). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren eines Soldaten eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich die §§ 24, 25, 30 und/ oder § 31 SG betrifft, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

16

Über die Beförderung von Soldaten entscheidet nicht der militärische Vorgesetzte, sondern der Dienstherr, also die Bundesrepublik Deutschland. Diese wird dabei durch den Bundespräsidenten oder diejenigen Stellen vertreten, denen die Ernennungsbefugnis übertragen worden ist (Art. 60 GG). Für Fragen der Beförderung, die das Statusverhältnis des Soldaten betreffen, ist daher gemäß § 59 SG die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gegeben, und zwar, wie der beschließende Senat das für die Verletzung der Fürsorgepflicht bei Beförderungen bereits entschieden hat, auch in den Fällen, in denen sich der Soldat - wie hier - auf eine Pflichtverletzung bei der Vorbereitung einer Beförderung beruft (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 163, 164.70 - <NZWehrr 1972, 24>).

17

Die in § 18 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO vorgesehene Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht kommt hier nicht in Betracht, da der Antragsteller mit seinen Anträgen gleichzeitig auch Entschädigungsansprüche wegen der - aus seiner Sicht - rechtswidrig verzögerten Beförderung geltend macht. Hierüber zu befinden sind nach Art. 34 Satz 3 GG die ordentlichen Gerichte zuständig.

18

Auf diese Rechtslage ist der Antragsteller sowohl durch den BMVg als auch durch den Senat ausdrücklich hingewiesen worden.

19

Die gleichwohl aufrechterhaltenen Anträge des Antragstellers vom 12. November und vom 30. Dezember 1997 erweisen sich damit als unzulässig.

20

Die mit Schriftsatz vom 15. Mai 1998 gestellten Anträge sind als nachträgliche Erweiterung des ursprünglichen Antragsbegehrens ebenfalls unzulässig (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]> m.w.N.).

21

Die Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO.