Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1998, Az.: BVerwG 1 B 73.98
Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Regelungsgehalt eines Registrierscheins im Sinne des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) ; Einbürgerungsrechtliche Bedeutung des Antrages auf Ausstellung eines Registrierscheins ; Unterscheidung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Erklärung vom gesetzlichen Erwerb eines Status ohne deutsche Staatsangehörigkeit; Anforderungen an die Auslegung der Erklärung einer Berufung auf die Staatangehörigkeit der Mutter im Sinne des RuStAÄndG 1974; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Entscheidung des Gerichts durch Beschluss ohne erneute Anhörung des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 73.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 02.04.1998 - AZ: Bf III 74/96
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 S. 1 RuStAÄndG 1974
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 130a VwGO
Fundstellen
- InfAuslR 1998, 504-505 (Volltext mit red. LS)
- InfAuslR 1998, 504-505
- ZAR 1998, 275
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidung für den ersten und zweiten Rechtszug auf je 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Stützt sich die Berufungsentscheidung auf mehrere, selbständig tragende Gründe, muß für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (stRspr; vgl. Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320; Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Die Berufungsentscheidung ist, wovon auch die Beschwerde ausgeht, kumulativ sowohl darauf gestützt, daß der Kläger in seiner Bitte um Registrierung vom 2. Januar 1986 keine Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 abgegeben hat, als auch darauf, daß die Frist zur Abgabe dieser Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 am 2. Januar 1986 bereits abgelaufen war. Dementsprechend macht der Kläger in bezug auf beide Begründungen Zulassungsgründe geltend. Da das Beschwerdevorbringen zur ersten Begründung nicht zur Zulassung der Revision führen kann, kann unerörtert bleiben, ob die in bezug auf die zweite Begründung geltend gemachten Verfahrensverstöße ordnungsgemäß dargelegt sind und vorliegen.
Die Beschwerde hat nicht aufgezeigt, daß der Sache aufgrund der ersten, die Berufungsentscheidung selbständig tragenden Begründung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob "nicht der Akt der freiwilligen Beantragung eines Registrierscheins regelmäßig auch die Erklärung beinhaltet, Deutscher werden zu wollen". Diese Frage läßt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats beantworten, ohne daß die an eine Erklärung gemäß Art. 3 RuStAÄndG 1974 zu stellenden Anforderungen weiterer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften. Offenbleiben kann, ob die aufgeworfene Frage überhaupt rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist und nicht nur die Auslegung der Erklärungen des Klägers in dem hier verwendeten Formblatt "Ich bitte um Registrierung als Aussiedler", also die tatrichterliche Anwendung bereits geklärter Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt betrifft.
Der beschließende Senat hat mit Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - entschieden, daß Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden können, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist. Der Senat hat dazu ausgeführt, die Erklärung müsse in einer für den Empfänger, letztlich also die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf zielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben; die Erklärung müsse deshalb erkennen lassen, daß sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben und der Sache nach an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein solle; sie müsse so abgefaßt sein, daß eine unzuständige Behörde veranlaßt werde, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten.
Die Bitte um Registrierung als Aussiedler zielt als solche nicht im vorgenannten Sinne auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit der Bitte um Registrierung verfolgt der Antragsteller die Einbeziehung in die Verteilung der in den Erstaufnahmeeinrichtungen vorläufig untergebrachten Personen. Dies entspricht dem Regelungsgehalt des Registrierscheins, der sich in der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des Antragstellers in die Verteilung erschöpft (Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 1 B 143.94 - Buchholz 130 § 39 RuStAG Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - und vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 bzw. 55; zur fortdauernden Bedeutung unter geltendem Recht Haberland, in: Das Deutsche Bundesrecht, V F 10, Erl. 2 zu § 8 BVFG).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist mit der Bitte um Registrierung auch nicht regelmäßig die Erklärung verbunden, Deutscher werden zu wollen. Nach den Begriffsbestimmungen des Vertriebenenrechts ist Vertriebener, wer "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt (§ 1 Abs. 1 und 2 BVFG). Die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren erfolgt mithin ohne Rücksicht auf den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Betroffenen (vgl. auch Beschluß vom 21. November 1994, a.a.O.). Infolgedessen ist auch der Antrag auf Ausstellung eines Registrierscheins staatsangehörigkeitsrechtlich "neutral". Ein solcher Antrag hat im Regelfall keine einbürgerungsrechtliche Bedeutung. Diese kann er nur erlangen, wenn im Einzelfall besondere Umstände einen entsprechenden Erklärungsgehalt hinreichend deutlich werden lassen.
Daran vermag das Beschwerdevorbringen zur Verwaltungspraxis nichts zu ändern. Daher kann unterstellt werden, daß es sachlich zutrifft und revisionsrechtlich berücksichtigt werden kann. Der Kläger trägt vor und sieht dies durch die Verwendung eines auf die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden für Fragen der Staatsangehörigkeit hinweisenden Stempelaufdrucks auf den Registrierscheinen bestätigt, daß die Bediensteten der Dienststellen in Friedland bzw. Bramsche-Hesepe "die Erklärung der Menschen, die einen Registrierschein beantragten, immer so verstanden, daß diese zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit für sich beanspruchten". Dieser umstand kann aber allenfalls belegen, daß mit dem Registrierungsbegehren der allgemeine Wunsch, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, verbunden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit eine statusrechtliche Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben wird. Angesichts der generell großen Tragweite einer solchen Erklärung muß, wie der Senat im Urteil vom 25. Juni 1998 (a.a.O.) ausgeführt hat, ein entsprechender Erklärungswille hinreichend deutlich zutage treten. Insoweit unterscheidet sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung vom gesetzlichen Erwerb eines Status wie etwa desjenigen eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. zum Ausschluß der Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., Art. 116 GG Rn. 78).
Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob "jemand, der erklärt, Deutscher werden zu wollen, und der sich dabei auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter beruft, Kenntnis von dem RuStAÄndG 1974 haben muß, damit die Erklärung i. S. des RuStAÄndG 1974 wirksam werden kann", stellt sich nach der Begründung der Berufungsentscheidung nicht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zur Ermittlung des Sinns der vom Kläger am 2. Januar 1986 abgegebenen Erklärung der wirkliche, d.h. der nach außen bekundete Wille zu erforschen und nicht etwa auf den inneren, nicht verständlich erklärten Willen abzustellen sei. Die daran anschließende Erwägung des Berufungsgerichts, dann - also wenn es auf den inneren Willen ankäme - wäre, da der Kläger mit seiner Erklärung wegen Unkenntnis des Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben gedacht habe, ohnehin kein Raum für die Auslegung, die er in Anspruch nehme, hat hypothetischen Charakter. Diese Erwägung wäre in einem Revisionsverfahren nicht erheblich. Die diesbezügliche Frage rechtfertigt bereits deswegen nicht die Zulassung der Revision.
Das Berufungsgericht hat, soweit es die Berufung mit der ersten Begründung zurückgewiesen hat, auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO entschieden hat, ohne den Kläger nach dessen Schriftsatz vom 18. März 1997 erneut angehört zu haben. Stellt der betroffene Verfahrensbeteiligte auf die Anhörung gemäß § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO einen Beweisantrag, kann das Berufungsgericht zwar in der Regel an dem vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO nur festhalten, wenn es durch erneute Anhörungsmitteilung auf diese Absicht hinweist (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 m.w.N.). Damit soll der Zielsetzung des im Beschlußverfahren nicht anwendbaren § 86 Abs. 2 VwGO, die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene Verfahrenslage hinzuweisen, in einer dem vereinfachten Verfahren angemessenen Weise Rechnung getragen werden. Nach dieser Zielsetzung war hier aber eine erneute Anhörung des Klägers nicht geboten.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung ausgeführt, daß und warum seiner Auffassung nach sein Registrierungsantrag vom 2. Januar 1986 in Friedland entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 enthalte. Er hat ferner "beiläufig" darauf hingewiesen, daß das Bundesverwaltungsamt das Ende der Erklärungsfrist bei Antragstellern aus Polen auf den 31. Dezember 1990 festgelegt habe, und dazu ein Schreiben des Bundesverwaltungsamts vorgelegt. Aufgrund der Mitteilung des Berufungsgerichts, es komme in Betracht, nach § 130 a VwGO zu verfahren, bestand für den Kläger Anlaß, seine tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Bedeutung des Registierscheinantrags darzulegen. Diese Möglichkeit hat er nicht wahrgenommen, sondern sich nur mit dem Ablauf der Erklärungsfrist befaßt und sinngemäß unter Beweis gestellt, daß auf Antragen auch die deutsche Botschaft die Auffassung des Bundesverwaltungsamts vertreten habe. Daß das Berufungsgericht auf diesen Beweisantrag hin den Kläger nicht nochmals angehört hat, ist für die Gewährung rechtlichen Gehörs zur Bedeutung des Registrierscheinantrags ohne Belang. Der Kläger, der auf die Anhörungsmitteilung hin ausschließlich auf einen bislang beiläufigen Aspekt seiner Berufungsbegründung eingegangen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß das Unterbleiben erneuter Anhörung zu diesem Aspekt ihn in der Rechtsverfolgung zum Hauptaspekt seiner Berufungsbegründung behindert habe.
Im übrigen ist eine erneute Anhörung u.a. auch dann entbehrlich, wenn der Verfahrensbeteiligte auf die Anhörungsmitteilung hin lediglich sein früheres Vorbringen wiederholt und einen unsubstantiierten Antrag stellt (Urteil vom 28. Juni 1983, a.a.O.; Beschluß vom 11. Oktober 1996 - BVerwG 6 B 32.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 374). In einem solchen Fall hat sich die Verfahrenslage nicht in erheblicher Weise geändert. Vielmehr muß eine verständige Prozeßpartei davon ausgehen, daß das Gericht auch unter Berücksichtigung ihrer Äußerung an seiner durch die erfolgte Anhörung bekundeten Absicht festhalten wird, gemäß § 130 a VwGO zu verfahren. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt hier vor.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung, wenn auch - wie erwähnt - "beiläufig", vorgetragen und durch Beifügung einer Äußerung des Bundesverwaltungsamts in Ablichtung belegt, daß dieses "das Ende der Erklärungsfrist auf den 31.12.1990 verlängert" habe. Mit dem Schriftsatz vom 18. März 1997 hat der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bis Ende 1990 Antragen in Polen wohnender Personen so beantwortet habe, daß Personen mit Wohnsitz in Polen die Erklärung binnen sechs Monaten nach Übersiedlung nach Deutschland abgeben könnten; weiter wird ausgeführt, die Auskünfte der Botschaft hätten sich immer auf die bereits belegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamts bezogen. Mit dem Schriftsatz vom 18. März 1997 hat der Kläger also seine Berufungsbegründung aufgegriffen und der Sache nach lediglich - bezogen auf das Ziel seines Vorbringens, daß die Erklärung vom 2. Januar 1986 rechtzeitig abgegeben worden sei - unwesentlich erweitert. Dementsprechend dient der Beweisantrag als weitere Bestätigung eines bereits "belegten" Umstandes. Angesichts dieser Übereinstimmung des klägerischen Vorbringens in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 18. März 1997 brauchte das Berufungsgericht den Kläger nicht erneut anzuhören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidung für den ersten und zweiten Rechtszug auf je 24.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Zu dem auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entfallenden Streitwert in Höhe von 16.000 DM (vgl. Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 93) ist ein Betrag in Höhe des Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzuzurechnen, der die Anfechtung der mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 1996 ausgesprochenen Verpflichtung erfaßt, die deutschen Ausweispapiere abzugeben (vgl. Nr. II.29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
Mallmann
Gerhardt