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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1998, Az.: BVerwG 3 B 223.97

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1998
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 223.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 90. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, geht fehl.

3

a)

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine notwendige Beiladung unterlassen hat. Notwendig beizuladen sind nach § 65 Abs. 2 VwGO Dritte nur, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Allein aus der Tatsache, daß sich die Linien 120 und 350 der Klägerin teilweise mit der Linie 110 der Firma R. R. überschneiden, läßt sich eine Beteiligung dieser Firma an dem hier streitigen Rechtsverhältnis nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Genehmigung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Linien oder die Verweigerung der Genehmigung einen unmittelbaren rechtlichen Einfluß auf die Genehmigung der Linie 110 zugunsten der Firma R. R. haben würde. Das Berufungsurteil zitiert auf S. 15 ausdrücklich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin und die Firma R. R. hätten die Linien 120 und 110 zeitlich aufeinander abgestimmt. Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigungen würde die Genehmigung der Linie 110 ausschließen.

4

b)

Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 86 VwGO verletzt, weil es zur Frage der Gleichwertigkeit des Verkehrsangebotes der Klägerin und der Beigeladenen kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Dem Berufungsgericht brauchte sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung trotz Fehlens eines solchen Antrages auch nicht aufzudrängen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin in der Vorinstanz bereits substantiiert zur Preisgünstigkeit der verschiedenen Strekenbewerber, zu gravierenden Erfahrungsunterschieden oder zu anderen möglicherweise für die Bewertung relevanten Umständen vorgetragen habe. Ihre - durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht belegte - Behauptung, sie habe in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beurteilungskriterien umfangreicher und komplizierter seien als der schlichte Vergleich einer Streckenführung, läßt den Schluß auf einen solchen substantiierten Vortrag nicht zu. Ohne entsprechende Darlegungen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu einer Beweisaufnahme.

5

2.

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem Revisionsverfahren der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts dienen kann. Das ist hier nicht der Fall.

6

a)

Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Klägerin zum einen die Frage an, ob die Bestimmung über die fiktive Genehmigung für Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen Beförderungen berechtigt waren, in Anlage I Kap. XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 15 d des Einigungsvertrages eine Ausschlußfrist für die weitere Antragstellung zum 31. Dezember 1991 setzte. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Notwendigkeit ihrer Verneinung ohne weiteres auf der Hand liegt. Die genannte Bestimmung regelt nach ihrem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut allein, bis zu welchem Zeitpunkt die Berechtigung eines Unternehmens, das die genannten Voraussetzungen erfüllte, fortgalt. Von einer Einschränkung der Möglichkeit, nach diesem Zeitpunkt Genehmigungsanträge nach dem Personenbeförderungsgesetz zu stellen, ist dort nicht die Rede. Für eine solche Regelung, die dem Ziel der Herstellung der Rechtseinheit zuwidergelaufen wäre, gab es auch keinerlei vernünftigen Anlaß.

7

b)

Als klärungsbedürftig sieht die Beschwerde weiter die Frage an, ob bei Gleichwertigkeit der angebotenen Verkehrsbedienung in jedem Falle der Antrag bevorzugt werden müsse, der zuerst eingereicht worden sei. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen hat, wenn mehrere Bewerber für ein und dieselbe neue Linie die Zulassungsvorausetzungen des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes erfüllen, aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen kann. Hierbei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Bieten die mehreren Bewerber eine gleichgute Verkehrsbedienung an, so liegt es im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde, demjenigen den Vorzug zu geben, der das Verkehrsbedürfnis erkannt und sich zuerst durch Stellung eines Antrages um die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses bemüht hat (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 137.66 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 15; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 7 B 153.80 - GewArch 1981 S. 175). Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, kann zwar der Zeitpunkt der Antragstellung ein sachgerechtes Kriterium für die zu treffende Auswahlentscheidung sein. Ob daraus auf eine entsprechende Verpflichtung der Behörde geschlossen werden kann, wenn andere Unterscheidungskriterien fehlen, mag hier offenbleiben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stellt hier nämlich der Zeitpunkt der Antragstellung kein relevantes Merkmal dar, weil sich aus ihm nicht ergab, daß die Klägerin als erste Antragstellerin das Verkehrsbedürfnis erkannt und sich zuerst um die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses bemüht hatte. Die streitigen Strecken waren vielmehr bereits zuvor von der Beigeladenen bedient worden, so daß der Grund, der im allgemeinen die Bevorzugung des früheren Antragstellers als sachgerecht erscheinen läßt, hier gerade nicht vorlag.

8

c)

Weitere klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hat die Klägerin nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in Ausführungen, mit denen die Unrichtigkeit der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung dargetan werden soll. Teilweise stützt sich die Beschwerde dabei auf neues Tatsachenvorbringen, das nach § 137 VwGO in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG. Dabei sieht der Senat keine Veranlassung zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Halbierung des sich rechnerisch aus der Zahl der streitigen Linien ergebenden Streitwerts, weil im Beschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Genehmigung der Strecke in vollem Umfang zur Geltung kommt.