Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1980, Az.: BVerwG 7 B 153.80
Grundsatz der Priorität als eines von mehreren denkbaren sachlichen Kriterien des Auswahlermessens einer Behörde ; Öffentliche Verkehrsinteressen als Auswahlkriterium für ein Busunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 153.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 18422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 13.09.1979 - AZ: V 120/79
- VGH Baden-Württemberg - 26.06.1980 - AZ: X 1879/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1981, 34
- GewArch 1981, 175
- Städtetag 1982, 48
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1980
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, ein Omnibusunternehmer, beantragte am 22. Juni 1978 die Linienverkehrsgenehmigung für den Berufsverkehr auf der Strecke L.-S.-O.-Sch.-B.-U.-Si. D. Werke. Die Beigeladene, die seit 1972 auf dieser Strecke von P. aus einen genehmigten allgemeinen Linienverkehr betreibt, beantragte am 5. Juli/30. August 1978 ebenfalls die Erteilung der Genehmigung für den Betrieb eines Berufsverkehrs auf der Strecke P.-Bü,-Si, Da. Werke. Der Antrag der Beigeladenen bot ab L. die gleiche Streckenführung an wie der Antrag des Klägers; er erfaßte zusätzlich die nördlich L. liegenden Orte oder Ortsteile P.-Bü., E., G. und Sa.. Der Beklagte genehmigte durch einheitlichen Bescheid vom 4. Dezember 1978 den Antrag der Beigeladenen und lehnte den Antrag des Klägers ab. Der Beklagte berief sich dabei auf sein Auswahlermessen, das Platz greife, wenn mehrere Bewerber mit nahezu gleichartigen Anträgen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllten. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers, der die Priorität seines Antrags für entscheidend hält, blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Grundsatz der Priorität stelle nur eines von mehreren denkbaren sachlichen Kriterien des Auswahlermessens der Behörde dar; er müsse hier zurücktreten, weil der von der Beigeladenen angebotene Verkehr wegen des größeren Einzugsbereichs und des von ihr bereits betriebenen Linienverkehrs den öffentlichen Verkehrsinteressen besser entspreche.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß, wenn mehrere Bewerber für ein und dieselbe neue Linie die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) erfüllen, aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen kann, es für die Auswahlentscheidung der Genehmigungsbehörde in erster Linie maßgebend sein kann, wer von den Bewerbern die bessere Verkehrsbedienung bietet (Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 134.66 - in Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 15 = Personenverkehr 1969, 162; Beschlüsse vom 12. März 1969, 14. März 1969 und 6. Oktober 1970 - BVerwG 7 B 33.67, BVerwG 7 B 34.67 und BVerwG 7 B 69.70 -). Nur dann, wenn diese mehreren Bewerber eine gleich gute Verkehrsbedienung anbieten, liegt es, wie der Senat in den genannten Beschlüssen entschieden hat, im Rahmen sachlicher Ermessenserwägungen der Behörde, demjenigen den Vorzug zu geben, der das Verkehrsbedürfnis erkannt und sich zuerst durch Stellung eines Antrages um die Befriedigung dieses Verkehrsbedürfnisses bemüht hat.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die von dieser Rechtsprechung des Senats ausgeht, wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf.
Die von der Beschwerde gestellten Fragen, ob der Antrag der Beigeladenen, der zusätzlich die Verkehrsbedienung weiterer Orte umfaßt, überhaupt mit dem Antrag des Klägers gleichrangig ist und - wenn ja - die bessere Verkehrsbedienung bietet, sind im wesentlichen Umfange sowohl tatsächlicher Art, als auch von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so daß ihre rechtsgrundsätzliche Bedeutung schon aus diesem Grunde zu verneinen ist. Zudem kann es nicht ernstlich zweifelhaft sein und braucht daher revisionsgerichtlich nicht weiter geklärt zu werden, daß zwei beantragte Linienverkehre, die dieselbe Verkehrsform (hier Berufsverkehr im Sinne von § 43 Nr. 1 PBefG) aufweisen, insoweit miteinander identisch sind und daher mangels weiterer Verkehrsbedürfnisse nur einen Bewerber zum Zuge kommen lassen, als sie dieselbe Strecke bedienen, wie das hier das Berufungsgericht für die vom Kläger beantragte Strecke L.-Si. festgestellt hat. Ebensowenig klärungsbedürftig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beigeladene biete deshalb eine bessere Verkehrsbedienung, weil sie durch ihre Streckenführung mittels Einbeziehung zusätzlicher Ortschaften ermögliche, einen größeren Kreis der zu befördernden Berufstätigen zur Arbeitsstätte nach Si. zu bringen. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht die Verbesserung des Verkehrs allein nach objektiven Gesichtspunkten der Verkehrsbedienung geprüft (Urteil vom 17. April 1964 - BVerwG 7 C 79.61 -, in GewArch 1964, 179 [180]) und die zeitliche Priorität des Antrags des Klägers außerhalb seiner Betrachtung gelassen.
Aus diesen Gründen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision auch nicht erfolgreich mit der weiteren Begründung erreichen, das Urteil des Berufungsgerichts widerspreche den genannten Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 1968 und 6. Oktober 1970 a.a.O. sowie dem Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG 7 C 23.63 - in BVerwGE 16, 190 [BVerwG 28.06.1963 - VII C 23/63] = NJW 1964, 71. Alle diese Entscheidungen des Senats gehen - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, daß die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Bewerbungen, die sämtlich, die Anforderungen des § 13 PBefG erfüllen, dem zeitlich vorangehenden Bewerber nur dann den Vorzug zu geben braucht, wenn dieser Bewerber im übrigen die gleichen sachlichen Voraussetzungen für den beantragten Verkehr bietet. Letzteres hat das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers gerade verneint, indem es die vom Beigeladenen angebotene Verkehrsbedienung im öffentlichen Interesse als besser bewertet hat, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg