Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1998, Az.: BVerwG 9 B 404.98
Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe ; Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung von Flüchtlingen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 404.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 20752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.01.1998 - AZ: 25 B 96.35733
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 51 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 1998 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde (unter A der Beschwerdebegründung vom 30. Januar 1998) "die Frage der Rückkehrgefährdung togoischer Flüchtlinge ... - auch im Hinblick auf die neuen Fakten" für grundsätzlich bedeutsam halt, und die weitere "Grundsatzfrage" aufwirft, "ob Asylantragstellern aus Togo bereits aus der Tatsache der Asylantragstellung in der BRD Abschiebehindernisse gemäß § 51 AuslG zuzusprechen seien", fehlt es bereits an der Aufzeigung einer klärungsbedürftigen Rechts frage. Insoweit wird auf die zu entsprechenden Rügen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergangenen Beschlüsse des Senats vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 79, 120 und 223.98 - Bezug genommen.
Soweit in dem Schriftsatz vom 30. Januar 1998 ferner sinngemäß ein Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO) gerügt worden ist, fehlt es sowohl hinsichtlich der pauschalen Rüge, das Berufungsgericht habe "die entsprechenden Sachaufklärungsanträge ohne Begründung verworfen und hierüber nur spekuliert, anstatt aufzuklären", als auch hinsichtlich des angeblichen krassen Widerspruchs zwischen einem Bericht des Auswärtigen Amts und einem Länderkurzbericht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom Februar 1996 an den für eine Verfahrensrüge erforderlichen weitergehenden Darlegungen (vgl. auch hierzu die zitierten Beschlüsse vom 26. Februar 1998 a.a.O.). Die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30. März 1998 (unter I) rechtfertigen insoweit keine andere Beurteilung, als darin eine unterlassene Aufklärung wegen Gefahren aufgrund der Asylantragstellung unter Hinweis auf § 51 AuslG beanstandet wird, weil die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist. Soweit hiermit zugleich die mangelnde Aufklärung in bezug auf die den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG geltend gemacht sein sollen, wird die Beschwerde ebenfalls den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Sie beanstandet zunächst hinsichtlich der beantragten Beiziehung einer gutachterlichen Stellungnahme des Landratsamts Altenburger Land vom 7. Mai 1995, eine Auskunft von amnesty international vom 8. Januar 1997, eines Länderkurzberichtes des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom Februar 1996 sowie von vier Presseartikeln (lt. einem Schreiben vom 7. November 1997; vgl. ergänzende Beschwerdebegründung S. 2), das Berufungsgericht habe diese "Beweistatsachen des Bevollmächtigten" weder "konkret untersucht" noch habe es sich insoweit auf die von ihm angeführte "Grundsatzentscheidung" stützen können, "weil diese ausweislich der eigenen Aktenlage zu alt sind und die Beweistatsachen nicht erfassen". Mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig bezeichnet; in Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die unter Auseinandersetzung mit den meisten der angeführten Erkenntnismittel gefundene tatrichterliche Bewertung, daß auch "die vom Beigeladenen im Berufungsverfahren angeführten Erkenntnisquellen" keine andere Beurteilung als in dem in Bezug genommenen Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Januar 1997 "rechtfertigen" (Beschlußabdruck S. 3). Soweit die Beschwerde darüber hinaus rügt, die beantragte Beiziehung der gutachterlichen Stellungnahme des Landratsamts Altenburger Land vom 7. Mai 1997 sei "mit der doch mehr als forschen und selektiven Behauptung abgetan, daß selbst eine Beiziehung keine Hinweise auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung ergeben würde" und daß das Berufungsgericht damit "verhindert" habe, "daß die Rückkehrgefährdung togoischer Flüchtlinge unter Beweis gestellt werden konnte", wendet sie sich ebenfalls nur gegen die eine weitere Beweiserhebung durch Beiziehung der Stellungnahme ablehnende Begründung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Verfahrensmangel schlüssig aufzuzeigen. Ein solcher läge nur dann vor, wenn sich dem Berufungsgericht die Beiziehung der Stellungnahme hätte aufdrängen müssen und mit der von ihm gegebenen Begründung nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Das Berufungsgericht hat die Beiziehung im übrigen der Sache nach mit mangelnder Entscheidungserheblichkeit begründet (vgl. Beschlußabdruck S. 4); weshalb diese prozeßrechtlich an sich zulässige Begründung für die Ablehnung weiterer Beweiserhebung im vorliegenden Falle ausnahmsweise so fehlerhaft gewesen sein soll, daß die Ablehnung der beantragten Beiziehung im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet, läßt die Beschwerde nicht erkennen.
Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beschwerde (unter IV des Schriftsatzes vom 30. März 1998) darin, daß das Berufungsgericht den vorsorglich für den Fall der Nichtaufklärung gestellten Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 20. November 1997 als unzulässig zurückgewiesen habe. Da das Berufungsgericht anschließend weder - wie beantragt - aufgeklärt noch einen Hinweis gegeben und "dann im Schnellverfahren ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung gefällt" habe, beruhe die Entscheidung "inhaltlich offenkundig auf der fehlenden Unparteilichkeit des Gerichtes". Auch mit diesem Vortrag wird eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags wendet, ist diese einer Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 16 = NVwZ 1991, 261; Beschluß vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305; Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51); im übrigen ist die für die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das Befangenheitsgesuch gegebene Begründung, auf die die Beschwerde nicht eingeht, offensichtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde wegen des weiteren Vorgehens des Berufungsgerichts pauschal die Befangenheit des entscheidenden Senats behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO.
Auch die unter mehreren Gesichtspunkten noch erhobenen Einwendungen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts durch einstimmigen Beschluß nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung erfüllen nicht die Anforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Wie bereits in den zitierten Beschlüssen des Senats vom 26. Februar 1998 a.a.O. ausgeführt worden ist, übersieht die Beschwerde, daß auch in Asylverfahren der Berufung zu Lasten des Asylbewerbers durch Beschluß nach § 130 a VwGO stattgegeben werden kann. Das galt nach der Rechtsprechung des Senats bereits vor Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG seit dem Inkrafttreten des § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes ab 1. Januar 1997; es gilt erst recht seit der klarstellenden Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG durch den Bundesgesetzgeber (vgl. im einzelnen den Beschluß des Senats vom 24. Februar 1998 - BVerwG 9 B 831.97 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Soweit die Beschwerde - unter Bezugnahme auf Happ in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 130 a Rn. 3 - sinngemäß geltend macht, das Berufungsgericht hätte im vorliegenden Falle wegen erneuter Beweiswürdigung nicht ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO entscheiden dürfen, ohne gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK zu verstoßen, legt sie schon nicht dar, weshalb im Ausgangsverfahren, welches nur noch die Abschiebungsandrohung und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus § 53 AuslG betraf, Art. 6 Abs. 1 EMRKüberhaupt anwendbar gewesen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin entgegen der insoweit nicht näher begründeten Auffassung der Beschwerde eindeutig nicht. Ebenfalls unzulässig ist die Rüge einer Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vom 29. Oktober 1991, NJW 1992, 1813) schon deshalb, weil diese Entscheidung nicht divergenzfähig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist. Im übrigen bemerkt der Senat hierzu, daß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK auf asyl- und ausländerrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht anwendbar ist (vgl. Schmidt-Aßmann in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Einl. Rn. 135; Peukert in Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 52 mit Fußn. 196 und 198).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Beck