Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1998, Az.: BVerwG 4 B 30.98
Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Möglichkeit einer Umdeutung in Bezug auf eine Rechtsmittelerklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 30.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.12.1997 - AZ: 1 B 97.3078
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1999, 1348 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1998, 1297 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1999, 253
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Halama und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1997 wird verworfen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muß deshalb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], stRspr).
Eine derartige Rechtsfrage wird in der Beschwerdebegründung nicht formuliert. Die Beschwerde beschränkt sich auf Angriffe gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, mit denen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie hier die Kläger - zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht verfassungsrechtliche Erwägungen (Art. 19 Abs. 4 GG) anführen.
Die Beschwerde hätte im übrigen auch dann erfolglos bleiben müssen, wenn sie in einer ihrer Darlegungslast (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügenden Weise die Rechtsfrage aufgeworfen hätte, ob die von einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Berufung, die sich gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung nach dem 1. Januar 1997 ergangenes Urteil richtet, in einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO umzudeuten ist. Insoweit hätte kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf bestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Rechtsmittelerklärung, die - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben worden ist, grundsätzlich kein Raum für eine Umdeutung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 - NJW 1985, 2658 <2660>[BVerwG 22.02.1985 - 8 C 107/83] m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 35 = BayVBl 1974, 708). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 2 AsylVfG als unzulässig angesehen (vgl. Beschluß vom 29. Januar 1962 - BVerwG 2 C 83.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27, und Beschluß vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B 374.94 - Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11 = BayVBl 1995, 221 m.w.N.). Danach scheidet auch die Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jedenfalls dann aus, wenn die unzulässige Berufung von anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama
Rojahn