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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1994, Az.: BVerwG 9 B 374.94

Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 374.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 23.09.1993 - AZ: AN 11 K 91.31268
VGH Bayern - 06.04.1994 - AZ: 11 B 94.30960

Fundstellen

  • BayVBl 1995, 221-222
  • DVBl 1994, 1409 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 316

Amtlicher Leitsatz

Zur Umdeutung einer Berufung in einem Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 II AsylVfG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1994
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Sie macht geltend, der angefochtene Beschluß leide an einem Verfahrensmangel, da das Berufungsgericht zu Unrecht die von den Klägern eingelegte Berufung nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet, sondern sie stattdessen als unzulässig verworfen habe. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß unter den hier gegebenen Umständen eine unzulässige Berufung nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 2 AsylVfG umgedeutet werden konnte (stRspr zur vergleichbaren Frage der Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde oder umgekehrt einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision. Beschluß vom 29. Januar 1962 - BVerwG 2 C 83.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27; Beschluß vom 25. Mai 1973 - BVerwG 5 C 69.72 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24; Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - BayVBl 1974, 708; BFH, Entscheidungen vom 30. September 1992 - BFH IV R 86/92 - sowie vom 3. Juni 1993 - BFH VII R 24/93 -). Der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 11. März 1994 ausdrücklich Berufung eingelegt. Auch aus den gestellten Anträgen und der Begründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß er ursprünglich nicht die Berufung einlegen, sondern die Zulassung der Berufung beantragen wollte. Wie sich eindeutig aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergab, hatte es das Rechtsmittel der Berufung jedoch nicht zugelassen, so daß die Berufung nicht statthaft war. Der Antrag der Kläger auf Umdeutung der eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 23. März 1994 und damit nach Ablauf der für letzteren nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Zweiwochenfrist. Dem Antrag auf Umdeutung stattzugeben, hätte eine Umgehung der genannten, gesetzlichen Frist zur Folge. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das zulässige Rechtsmittel der Beantragung der Zulassung der Berufung kommt daher zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht (so auch Molitor, in: GK-AsylVfG, § 32 Rdnr. 178).

3

Die von der Beschwerde darüber hinaus gerügten Verfahrensmängel der 1. Instanz rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn es ist nicht ersichtlich, daß sie in der Berufungsinstanz noch fortgewirkt haben (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 132 Rdnr. 21 a).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Henkel