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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1998, Az.: BVerwG 1 B 27.98

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der Jahresfrist seit der Ausreise; Anspruch auf Erteilung wegen des Führens einer gleichgeschlechtlichen Beziehung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 27.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.12.1997 - AZ: 10 B 97.1948

Fundstellen

  • DokBer A 1998, 201-202
  • InfAuslR 1998, 284-285

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die Beschwerde beruft sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist hier nicht der Fall.

3

Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch in den Fällen eingreift, in denen der Ausländer aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null kraft höherrangigen Rechts eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnte. Er ist der Ansicht, es sei willkürlich und verfassungswidrig, den Begriff des "gesetzlichen Anspruchs" in § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG auf die Fälle zu beschränken, in denen das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichte, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er beruft sich auf eine seit Jahren in Deutschland fest verankerte gleichgeschlechtliche Beziehung, die den Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK genieße, und vertritt den Standpunkt, die Differenzierung in § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG verstoße gegen Art. 3 GG, weil nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 ein Ausländer, der mit einem Deutschen in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebe, einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe.

4

Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Zu Recht hat sich der Verwaltungsgerichtshof insoweit insbesondere auf das Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - (InfAuslR 1997, 355 = NVwZ 1997, 1114) bezogen. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlaß für eine Fortentwicklung der in der genannten Entscheidung dargelegten Grundsätze geben könnten.

5

Ein Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG ist danach nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt, begründet auch eine Ermessensreduzierung auf Null keinen "gesetzlichen" Anspruch. Weder Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, noch Art. 8 EMRK vermitteln einen "gesetzlichen" Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG, auch wenn die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall den Anspruch des Ausländers auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Rechtsanspruch verdichten können. Entsprechendes gilt ohne weiteres für den Schutz der Persönlichkeitssphäre gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, auf die sich der Kläger als Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft berufen kann (vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 <299>[BVerwG 27.02.1996 - 1 C 41/93] = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 4, S. 18 f.).

6

Gegen die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehen, wie der Senat im Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - (a.a.O.) ausgeführt hat, keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ist es dem Ausländer im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kraft höherrangigen Rechts nicht zumutbar, das Bundesgebiet für den Zeitraum eines Jahres zu verlassen, kann ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (§ 55 Abs. 2, § 30 Abs. 3 AuslG).

7

Soweit sich der Kläger auf eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften beruft, wirft er keine Frage auf, die die - insoweit neutrale - Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG betreffen könnte. Die Rüge könnte sich nur dagegen richten, daß das Ausländergesetz gesetzliche Ansprüche auf Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck des Zusammenlebens mit anderen Personen nur für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Rahmen des Art. 6 GG gewährt (vgl. § 17 Abs. 1 AuslG). Der Rechtssache kommt aber auch unter diesem Gesichtspunkt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat nämlich im Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - (a.a.O. S. 295 f. bzw. S. 15) bereits ausgeführt, daß der Gleichheitssatz des Art. 3 GG keine erweiternde Auslegung der §§ 17 ff. AuslG zugunsten der Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gebietet.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Groepper
Gerhardt