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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1998, Az.: BVerwG 6 B 8.98

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht; Verwerfung der Berufung; Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1998
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 8.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.09.1997 - AZ: 19 B 97.1834

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Büge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Kläges gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie sich auf die im angefochtenen Beschluß erfolgte Verwerfung des Antrages auf Zulassung der Berufung bezieht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur statthaft, wenn und soweit das Rechtsmittel der Revision - nach Zulassung durch das Berufungs- oder das Revisionsgericht - überhaupt gegeben ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Denn damit wird - in Ermangelung einer Beschwerdemöglichkeit (§ 152 Abs. 1 VwGO) - das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig. Die Frage, ob das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung zu Recht als unzulässig verworfen oder als unbegründet abgelehnt hat, ist daher der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Sämtliche Rügen des Klägers, die sich auf die Verwerfung des Zulassungsantrages durch das Berufungsgericht beziehen (Umdeutung der Berufung, Wiedereinsetzung in die Frist für den Zulassungsantrag), gehen daher ins Leere.

3

2.

Soweit sich die Beschwerde auf die im angefochtenen Beschluß ebenfalls erfolgte Verwerfung der Berufung bezieht, ist sie zwar statthaft. Denn insofern handelt es sich um einen Beschluß nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO, gegen den die Revision im Falle ihrer Zulassung gegeben ist (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg. Die sich allenfalls auf die Verwerfung der Berufung beziehende Grundsatzrüge zu A 1 der Beschwerdebegründung greift nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die dort aufgeworfene Frage, "ob ein angeblich den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügender Antrag auf Zulassung einer Berufung verworfen und darüber hinaus die gleichwohl als solche aufgefaßte Berufung - eben wegen des Mangels eines Zulassungsantrages - ebenso verworfen werden können", ist ohne weiteres zu beantworten. Legt der beim Verwaltungsgericht unterlegene Beteiligte Berufung ein und stellt er sodann einen Antrag auf Zulassung der Berufung, so ist über beide Rechtsbehelfe, soweit sie aufrechterhalten werden, zu entscheiden. Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO). Damit steht zugleich fest, daß die Berufung unstatthaft ist (§ 124 Abs. 1 VwGO), so daß sie als unzulässig zu verwerfen ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 124 a Rn. 1, 20).

4

Zum Verständnis für den Kläger sei darauf hingewiesen, daß der im angefochtenen Beschluß zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1994 - BVerwG 9 B 374.94 - (Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11) durchaus einschlägig ist. Jener Beschluß ist zum Asylverfahrensrecht ergangen, in welchem bereits seit 1. August 1982 (leicht modifiziert ab 1. Juli 1992) das System der Zulassungsberufung gilt, welches für das Verwaltungsprozeßrecht allgemein zum 1. Januar 1997 eingeführt worden ist.

5

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte auf 8.000 DM festzusetzen. Angesichts dessen besteht kein Anlaß, die Festsetzungen der Vorinstanzen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG abzuändern.

Niehues
Albers
Büge