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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1998, Az.: BVerwG 1 B 21.98

Anforderungen an die Zulassung einer eine Revision rechtfertigenden Divergenz im Verwaltungsgerichtsverfahren; Erhöhter Ausweisungsschutz bei einer aus spezialpräventiven Gründen erfolgten Ausweisung; Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers; Bindung einer gegenüber einem Ausländer erfolgten Zusicherung durch eine Ausländerbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 21.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 07.10.1997 - AZ: 10 B 96.3670

Fundstelle

  • InfAuslR 1998, 221-222

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter ...
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1.

Der Kläger rügt zunächst eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz gestützt hat, der einem in einer bestimmt zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in der genannten Weise widerspricht. Daran fehlt es hier.

4

Der Kläger, der nach einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und sich gegen diese Ausweisung wehrt, macht geltend, das Berufungsurteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach der die Ausländerbehörde nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden sei. Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 30. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 173.81 - (NJW 1982, 1960, nur Leitsatz = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 85), die sich insbesondere in ihrer leitsatzmäßig festgehaltenen Aussage mit der Beiziehung der Strafakten im Rahmen einer Ermessensausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 befaßt, aber keine Rechtssätze zu der Frage der Bindung der Ausländerbehörde an tatsächliche Feststellungen der Strafgerichte aufstellt. Weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden insoweit in der Beschwerdebegründung nicht benannt. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als Regelausweisung nach den §§ 47 und 48 Abs. 1 AuslG 1990 beurteilt. Damit scheidet eine Abweichung von dem Beschluß vom 30. Dezember 1981 aus. Der Kläger zeigt weder mit seinem Hinweis auf diesen Beschluß noch sonst einen konkreten Rechtssatz des Berufungsgerichts auf, der von einem ebensolchen, auf denselben rechtlichen Zusammenhang bezogenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Im übrigen liegt auch in der Sache eine Abweichung nicht vor. Die Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 stellen allein auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ab; ihre Anwendung erfordert daher keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen eines nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 erhöhten Ausweisungsschutzes eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention zulässig ist und daß die Ausländerbehörde - namentlich bei ihrer Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zwar rechtlich nicht gebunden ist, diese Feststellungen ihrer Entscheidung aber in der Regel zugrunde legen darf; allenfalls in Sonderfällen kann anderes gelten, wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder für die Ausländerbehörde ohne weiteres erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluß vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6; Beschluß vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß beachtliche Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers nicht vorlägen. Dem tritt der Kläger lediglich in der Weise entgegen, daß seiner Auffassung nach erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung bestünden. Ein rechtlicher Auffassungsunterschied im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird damit nicht aufgezeigt.

5

2.

Der Kläger stützt die Beschwerde ferner auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang zum einen die Frage an, ob die Ausländerbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auch dann gebunden ist, wenn das Strafgericht unter Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO - wie im Entscheidungsfall - davon abgesehen hat, im Ausland lebende Entlastungszeugen zu laden. Der Kläger legt jedoch nicht dar, inwiefern der Entscheidungsfall geeignet ist, in einem Revisionsverfahren zu fallübergreifenden, über die dargelegte Senatsrechtsprechung hinausgehenden Erkenntnissen zu führen. Der Kläger legt zudem nicht dar, daß die aufgeworfene Frage für die Revisionsentscheidung erheblich ist, aus welchen Gründen es sich also für die Ausländerbehörde aufgedrängen mußte, den Sachverhalt durch Vernehmung der in Rede stehenden Zeugen weiter aufzuklären.

7

Der Kläger hält zum anderen die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit Ausländerbehörden an Zusagen gebunden sind, die sie gegenüber Ausländern machen". In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es zahlreiche Entscheidungen zur Verbindlichkeit bzw. Wirksamkeit von behördlichen Zusicherungen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern zu diesem Fragenkomplex noch ein Klärungsbedarf besteht. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Ausländerbehörde nach dem Inhalt ihrer Zusage nicht gehindert war, den Widerspruch des Klägers der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Die aufgeworfene Frage führt daher nicht über die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls hinaus.

8

3.

Der Kläger rügt schließlich einen Verfahrensmangel, zeigt aber nicht auf, inwiefern das Berufungsurteil auf diesem beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht geltend, die Ausländerbehörde habe ihm keine Zusicherung erteilt, sondern mit ihm eine Vereinbarung getroffen; das Berufungsgericht hätte daher aufklären müssen, welche (mündlichen) Erläuterungen der Sachbearbeiter des Landratsamts dabei abgegeben habe. Der Kläger verkennt dabei, daß auch dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung vorliegen sollte (vgl. allerdings §§ 55 f. VwVfG bzw. §§ 55 f. BayVwVfG), nur das maßgebend ist, was schriftlich vereinbart worden ist (§ 57 VwVfG bzw. § 57 BayVwVfG).

9

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Mallmann
Richter