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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1998, Az.: BVerwG 2 B 68/97

Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit bei offenbarem Missbrauch des Ablehnungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 68/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1998
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter des beschließenden Senats wird verworfen.

Der Antrag des Klägers vom 20. Januar 1998, die vom ürkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 1997 in Ansatz gebrachten und dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten gemäß § 8 GKG nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Das im Antragsschreiben des Klägers gegen die Richter des beschließenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Ablehnungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen; unter den hier gegebenen Umständen waren die abgelehnten Richter nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Mißbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (BVerwGE 50, 36 <37>), etwa wenn das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG a.a.O. S. 38; Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 Nr. 13 und vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - <Buchholz a.a.O. Nr. 50>). So liegt es hier.

2

Allein die Mitwirkung an einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung, hier an dem Beschluß über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, kommt als Grund für die Besorgnis der Befangenheit nicht in Betracht. Anhaltspunkte für Gründe, die über die dem Kläger in der Sache ungünstige Würdigung des Falles in dem beanstandeten Beschluß hinausgehen, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

3

2.

Dem Antrag auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist nicht zu entsprechen.

4

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für einen solchen Fall entnehmen. Sie sind auch unabhängig vom Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger gegen den Inhalt des seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden, rechtskräftigen Beschlusses des Senats wendet, kommt dessen geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG in Betracht; vielmehr ist für eine erneute Befassung des Senats damit kein Raum.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer