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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1993, Az.: BVerwG 1 B 154.93; 1 PKH 13.93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Trennung von Verfahren als nach gerichtlichem Ermessen zu treffende und nicht anfechtbare Anordnung; Befangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 154.93; 1 PKH 13.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.08.1993 - AZ: 5 A 866/93

Fundstelle

  • SGb 1995, 156 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Richter des beschließenden Senats wird verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1993 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Das mit Schriftsatz der Kläger vom 29. November 1993 gegen die Richter des beschließenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Ablehnungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen; unter den hier gegebenen Umständen waren die abgelehnten Richter nicht gehindert, an der vorliegenden Entscheidung mitzuwirken. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Entscheidung trifft grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört ohne dessen Beteiligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Befangenheitsantrag als offenbarer Mißbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (BVerwGE 50, 36 <37>). Davon ist auszugehen, wenn ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, vielmehr das Vorbringen des Klägers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG a.a.O. S. 38; Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; Beschluß vom 5. März 1992 - BVerwG 1 B 144.91 -). So liegt es hier. Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch im wesentlichen damit, daß der Senat trotz mehrfacher Schreiben nicht auf verschiedene Umstände reagiert habe, die für die Begründung der Revision unumgänglich seien; insbesondere habe es der Senat unterlassen, bestimmte Akten des Oberverwaltungsgerichts beizuziehen, dienstliche Äußerungen dieses Gerichts einzuholen und sich zu bestimmten Rügen der Kläger vorab zu äußern. Mit diesem Vorbringen wird nicht einmal andeutungsweise ein tatsächlicher Anhaltspunkt aufgeführt, der auch nur entfernt unter irgendwelchen denkbaren Gesichtspunkten auf einen Mangel des bisherigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, geschweige denn auf einen Anlaß zu Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der mitwirkenden Richter führen könnte. Die von den Klägern erbetene Akteneinsicht ist ihnen ebenso gewährt worden, wie die im Anschluß daran erbetene Erteilung von Kopien aus den Akten. Eine Akteneinsicht in dem Senat nicht vorliegende Akten schied naturgemäß aus. Weitere für nicht entscheidungserheblich erachtete Akten brauchte der Senat für das vorliegende Verfahren nicht beizuziehen, ohne daß dies bereits irgendwelche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit einzelner oder sämtlicher Mitglieder des Senats bot.

2

2.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ist ein Kläger - wie im vorliegenden Fall - nicht anwaltlich vertreten, beurteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich genügend Anhaltspunkte dafür seinem Vorbringen oder dem sonstigen Inhalt der Akten entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.

3

Die Kläger begehren die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1993. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten.

4

Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht bereits aus den nach Hinweisen auf Mißstände der Justiz unter dem NS-Regime gegen die Person des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Vorwürfe, zumal dieser an der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mitgewirkt hat.

5

Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision rechtfertigende Verfahrensmängel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lassen sich ebenfalls weder dem Vorbringen der Kläger noch den Akten entnehmen. Der Vorwurf der Kläger, ihnen sei entgegen ihrem Antrag keine Einsicht in die Akten, insbesondere in die Spruchgruppenaufteilung sowie in den Geschäftsverteilungsplan, gewährt worden, wird widerlegt durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts vom 3. August 1993. Aus dieser Niederschrift ergibt sich, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung diverse Prozeßanträge gestellt haben, die jedoch nicht die Akteneinsicht betrafen. Es heißt dort ausdrücklich, daß die Kläger auf Befragen erklärten, weitere Prozeßanträge nicht zu stellen.

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Mit ihrem Vorbringen, es sei im vorliegenden Fall "ein komplettes Sondergericht zusammengestellt worden", möchten die Kläger anscheinend geltend machen, sie seien unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Sie leiten dies u.a. daraus ab, daß anstelle des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Richter am Oberverwaltungsgericht K. an der Entscheidung mitgewirkt habe. Den Ausführungen im Berufungsurteil (BU S. 6), denen die Kläger mit substantiiertem Vorbringen nicht entgegentreten, läßt sich entnehmen, daß nach dem im Jahre 1993 maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan der 5. Senat zur Entscheidung über die Rechtsbehelfe der Kläger zuständig war, dessen Vorsitzender, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, abwesenheitsbedingt an einer Mitwirkung verhindert war und an dessen Stelle der Richter am Oberverwaltungsgericht K. trat. Am Nichtabhilfebeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 1993 konnte und mußte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts demgegenüber mitwirken, da er offensichtlich nicht verhindert war. Befangenheitsanträge standen der Mitwirkung der Richter an den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen, da die Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift am 3. August 1993 "sämtliche gegen die Richter des 5. Senats gerichteten Befangenheitsanträge" zurückgenommen hatten. Das nach Urteilsverkündung am 6. August 1993 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit war unzulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem der abgelehnte Richter angehörte, nicht mehr abgeändert werden konnte (BFHE 157, 494 = NVwZ 1990, 504; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 54 Rdnr. 17). Die von den Klägern behauptete Verspätung einer ehrenamtlichen Richterin läßt sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen; die Namensangabe im Schriftsatz der Kläger vom 23. August 1993 ist ersichtlich falsch. War das Berufungsgericht ordnungsgemäß besetzt, so liegen die Ausführungen zur Frage des anderweitigen Gerichtsortes neben der Sache. Ebensowenig war dann die Einholung dienstlicher Äußerungen, wie sie die Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 1993 anregen, veranlaßt.

7

Der nicht näher substantiierte Vorwurf der Kläger, das Verfahren habe unter gezieltem Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden, wird widerlegt durch die oben genannte Sitzungsniederschrift, wonach der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts am 3. August 1993 in öffentlicher Sitzung verhandelte.

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Die Kläger erheben weiterhin gegen den Richter Dr. B. den Vorwurf der Protokollfälschung: Der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Hinweis,

9

daß in dem zu entscheidenden Verfahren in Betracht kommt, daß sich der Senat der Rechtsauffassung des 20. Senats gemäß den Urteilen vom 25. Februar 1993 in den Verfahren 20 A 296/92 und 20 A 429/92, an denen der Kläger zu 4. beteiligt war, anschließen wird,

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sei so nicht erfolgt und widerspreche dem stenografierten Protokoll. Damit wird auch nicht ansatzweise die Unrichtigkeit, geschweige denn die Fälschung der Sitzungsniederschrift dargetan, so daß sich die Einholung dienstlicher Äußerungen beim Oberverwaltungsgericht erübrigt. Ebensowenig ist eine Beiziehung der Gerichtsakten 20 A 429/92 und 20 A 296/92 geboten, wie sie die Kläger wiederholt beantragt haben, weil sich diesen Akten zur Frage der Unrichtigkeit der Niederschrift in dem nachfolgenden jetzigen Verfahren naturgemäß nichts entnehmen läßt und es für die vom Berufungsgericht zu treffende Entscheidung auf den Inhalt dieser Akten nicht ankam, wie sich aus dem in der Niederschrift enthaltenen Beschluß des Berufungsgerichts zur Ablehnung eines diesbezüglichen Beweisantrages der Kläger ergibt.

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Die durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 12. Mai 1993 angeordnete Trennung der bis dahin zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren findet ihre Rechtsgrundlage in § 93 VwGO. Ein Verfahrensmangel für die nach dem Ermessen des Gerichts zu treffende und nicht anfechtbare prozeßleitende Anordnung (vgl. Kopp, a.a.O., § 93 VwGO Rdnr. 1) ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für den Nichtabhilfebeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 1993, der entgegen der Auffassung der Kläger den Beteiligten nicht mitgeteilt zu werden brauchte (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 148 Rdnr. 4; Kopp, a.a.O., § 148 Rdnr. 3) und an dem mitzuwirken der Präsident des Oberverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen nicht gehindert war.

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Mit ihrem weiteren Vorbringen wenden sich die Kläger gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Falles durch das Berufungsgericht, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO auch nur ansatzweise aufzuzeigen.

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Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegenstehen. Die von den Klägern angekündigten, bisher aber nicht eingegangenen "Formalien zum PKH-Antrag" brauchten unter diesen Umständen nicht abgewartet zu werden.

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3.

Die von den Klägern gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten sind. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils hingewiesen worden.

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4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Kemper