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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1997, Az.: BVerwG 9 C 36.96

Antrag eines Vertriebenen auf Übernahme im sog. D1-Verfahren; Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids; Russische oder deutsche Muttersprache; Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass gegen den Willen des Klägers; Einordnung des Klägers als Spätaussiedler; Erneute Wohnsitznahme im Aussiedlungsgebiet; Einordnung als deutscher Volkszugehöriger; Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 36.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.06.1996 - AZ: 2 A 3417/94

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 20. Februar 1961 in Ajagus (Ayayuz), Kasachstan, geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.

2

Sein Großvater mütterlicherseits, Wladimir Stähle, stammt aus dem Nordkaukasus, wo er 1897 in Kana geboren wurde. Die Großmutter mütterlicherseits, Berta, wurde 1905 in Rosenberg/Georgien geboren. Die Großeltern lebten nach ihrer Heirat zunächst in Grünfeld/Aserbaidschan, wo die Mutter des Klägers, Flora Stähle, am 1. September 1936 geboren wurde, später in Kirowakan/Armenien. Im Jahre 1941, nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges, wurde die Großmutter mit der Mutter des Klägers und deren Geschwistern, getrennt von dem verhafteten, 1942 in einem Lager in Kasachstan verstorbenen Großvater, nach Nordkasachstan deportiert. 1961 heiratete die Mutter des Klägers dessen Vater, den russischen Volkszugehörigen Boris Degtjarjow. Die Ehe wurde 1973 geschieden. 1962 zog der Kläger mit seinen Eltern nach Tschimkent, wo die Großmutter lebte. Hier wuchs er auf und hier besuchte er von 1967 bis 1977 die Mittelschule. 1987 heiratete er eine karelische Volkszugehörige. Aus dieser Ehe stammen drei Töchter, die 1982, 1985 und 1987 geboren wurden. In deren seinerzeit ausgestellten Geburtsurkunden ist die Nationalität des Klägers mit "Russe" angegeben, während in seiner eigenen Geburtsurkunde die seiner Mutter mit "Deutsche" eingetragen ist. Im ersten Inlandspaß des Klägers, der ihm im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, ist seine Nationalität ebenfalls mit "Russe" eingetragen. In dem im März 1990 gestellten Antrag auf Übernahme im sogenannten D 1-Verfahren ist die Muttersprache des Klägers mit "Russisch" angegeben.

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Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag den es nach Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes als Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids behandelte, durch Bescheid vom 31. Januar 1991 ab, weil die Muttersprache des Klägers Russisch sei und er bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses auch seine Nationalität mit "russisch" angegeben habe.

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Mit seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat sich der Kläger insbesondere darauf berufen, daß die russische Nationalität in seinem ersten Inlandspaß gegen seinen Willen eingetragen worden sei; er habe im Antrag auf Erteilung des Passes seine Nationalität mit "deutsch" angegeben. Dies sei im Jahre 1990 durch Ausstellung eines neuen Passes richtiggestellt worden.

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Da der Kläger 1992 während des erstinstanzlichen Verfahrens mit seiner Familie nach Deutschland übergesiedelt war, hat das Verwaltungsgericht sein Begehren nach § 27 Abs. 2 BVFG n.F. beurteilt und die Klage abgewiesen: Der Kläger sei zum einen kein deutscher Volkszugehöriger, weil er die deutsche Sprache kaum verstehe und spreche, zum anderen liege aber auch kein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG n.F. vor.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung seiner Mutter sowie einer persönlichen Anhörung des Klägers selbst, der später im März 1996 mit seiner Familie nach Kasachstan zurückgekehrt ist, mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das Begehren des Klägers sei nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in seiner seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu beurteilen. Der Kläger habe zwar seinen Wohnsitz in Kasachstan im Jahre 1992 aufgegeben. Dies sei aber wegen seiner Rückkehr und erneuten Wohnsitznahme in Kasachstan unerheblich, da nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend gelte, wenn ein Antrag nach Abs. 2 abgelehnt worden sei und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet habe. Diese Vorschrift greife nicht nur dann ein, wenn ein Aufnahmebescheid mangels besonderer Härte abgelehnt und bestandskräftig geworden sei und der Antragsteller danach vom Aussiedlungsgebiet aus einen neuen Antrag stelle, sondern auch dann, wenn der Antragsteller noch während eines laufenden Verfahrens das Aussiedlungsgebiet verlasse, ohne im Besitz eines Aufnahmebescheides zu sein, aber vor der rechtskräftigen Entscheidung erneut einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründe. Auch in diesem Fall habe der Antragsteller den früheren, vom Gesetz erwünschten Zustand wiederhergestellt, so daß es gerechtfertigt sei, auch ihm die Fiktion des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG zugute kommen zu lassen. Dem Kläger könnte aber ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nur zustehen, wenn er nach Verlassen der früheren Sowjetunion Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG wäre, was voraussetze, daß er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger stamme zwar von einer deutschen Volkszugehörigen ab, da seine Mutter unstreitig deutsche Volkszugehörige sei. Er erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. Die dort aufgeführten Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung und Kultur, die zur deutschen Abstammung hinzukommen müßten, lägen in seiner Person nicht vor. Eine Vermittlung der deutschen Sprache setze voraus, daß Deutsch die Muttersprache oder die bevorzugte Umgangssprache des Aufnahmebewerbers geworden sei. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Kläger nicht der Fall, der selbst angegeben habe, bei Erreichen der Selbständigkeit nur sehr wenig deutsch gesprochen zu haben. - Ein subjektives Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum werde auch nicht durch das Merkmal der Vermittlung deutscher Kultur objektiv bestätigt. Eine Vermittlung deutscher Kultur erfordere bei Berücksichtigung der Gegebenheiten, die in Kasachstan bestanden hätten, zwar nicht, daß auch die Beherrschung der deutschen Sprache vermittelt worden sei. Es genüge, daß sonstige Werte und Bestandteile der deutschen Kultur mit prägender Wirkung für die Persönlichkeit erfahren worden seien. Auch daran fehle es aber beim Kläger. Seine Schilderungen beschränkten sich darauf, die von seiner Großmutter gepflegten Traditionen wiederzugeben, ließen aber nicht erkennen, daß er diese Traditionen so aufgenommen habe, daß er selbst willens und in der Lage sei, sie zu pflegen und damit zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Dieser Eindruck sei auch durch die Vernehmung seiner Mutter bestätigt worden. Auch aus ihren Schilderungen habe sich ergeben, daß der Kläger deutsche Kultur in seinem häuslichen Umfeld zwar erlebt, nicht aber selbst gepflegt und zur Grundlage seiner Lebensführung gemacht habe. - Auch das Merkmal der deutschen Erziehung liege nicht vor. Es setze voraus, daß der Aufnahmebewerber sein Leben mit dem Eintritt der Selbständigkeit im wesentlichen unter Beachtung der ihm vermittelten Werte deutscher Kultur gestalte und führe. Wegen des engen Zusammenhangs von Erziehung und Kultur sei eine solche Erziehung bereits regelmäßig zu verneinen, wenn schon die Vermittlung deutscher Kultur nicht festgestellt werden könne. Auch andere als die benannten Bestätigungsmerkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG lägen nicht vor. Die vom Kläger geschilderten Erlebnisse und Eindrücke aus seiner Kindheit und Jugendzeit, etwa die Erzählungen seiner Großmutter über das Familienschicksal, seien für sich gesehen nicht geeignet, ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu bestätigen. Gegen ein subjektives Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum spreche eindeutig, daß als Nationalität in seinem ersten Inlandspaß "Russe" eingetragen worden sei. Aber selbst wenn der Kläger schon bei der erstmaligen Ausstellung seines Inlandspasses ausdrücklich die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt gehabt habe, gelte nichts anderes. Zwar habe er dann kein äußeres Gegenbekenntnis zu einer nichtdeutschen Nationalität abgegeben. Aus den vorgetragenen Umständen der Paßeintragung ergäben sich jedoch auch in diesem Falle keine weiteren Merkmale, die als Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. anzusehen seien. Die einfache Erklärung zur deutschen Nationalität reiche dazu nicht aus. Ernsthafte und wiederholte Bemühungen um eine Änderung der Eintragung seien nicht unternommen worden. Die gegenteiligen Angaben der Mutter des Klägers seien nicht glaubhaft. - Das Fehlen von Bestätigungsmerkmalen sei auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unschädlich. Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß zu der hier maßgebenden Zeit eine Vermittlung vor allem der deutschen Sprache zumindest im häuslichen Bereich möglich und zumutbar gewesen sei.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, zwar habe das Berufungsgericht sein Begehren, da er in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt sei, zutreffend nach neuem Recht beurteilt; es vermische jedoch in unzulässiger Weise das subjektive Bekenntnis einerseits und die objektiven Bestätigungsmerkmale andererseits und wende damit die Nrn. 2 und 3 des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. fehlerhaft an. Insbesondere habe es § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. nicht eigenständig, sondern die Frage des subjektiven Bekenntnisses als Annex zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und das subjektive Bekenntnis als eine Art unbenanntes Bestätigungsmerkmal behandelt. Der Kläger sei jedoch deutscher Volkszugehöriger. Er habe bei Beantragung des Inlandspasses das entsprechende Formular ausgefüllt und darin seine Nationalität mit "deutsch" angegeben. Darin liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Unerheblich sei, daß er bei Entgegennahme des Inlandspasses die nichtdeutsche Nationalitätseintragung nicht sogleich bemerkt und gegen ihre Eintragung nicht protestiert habe. Dieses Bekenntnis werde auch objektiv bestätigt. Von den Bestätigungsmerkmalen liege zwar die deutsche Sprache nicht vor, deutsche Kultur und Erziehung seien jedoch verwirklicht. Der Kläger habe auch die von der Großmutter gepflegten Traditionen für sich selbst übernommen. Es sei lebensfremd anzunehmen, daß die Großmutter die deutschen Sitten und Gebräuche im Elternhaus des Klägers sowie in dessen eigener Wohnung still und abseits für sich gepflegt habe.

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Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

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II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht zusteht.

10

Da der 1992 ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelte Kläger im Jahre 1996 unter erneuter Wohnsitzbegründung nach Kasachstan zurückgekehrt ist und schon deshalb die einen Aufenthalt in Deutschland erfordernden Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) nicht mehr erfüllen kann, richtet sich sein Begehren nach der Vorschrift des § 27 Abs. 1 BVFG in der Fassung, die sie durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) erhalten hat. Der Kläger muß also nach - erneutem - Verlassen der früheren Sowjetunion die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG n.F. erfüllen. Das ist nicht der Fall.

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Dem dürfte allerdings nicht entgegenstehen, daß der Kläger wegen seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 1992 seinen Wohnsitz - bezogen auf ein zukünftiges Verlassen des Aussiedlungsgebiets - nicht ununterbrochen seit seiner Geburt in der früheren Sowjetunion gehabt hat, wie dies § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG n.F. verlangt. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F., nach der bei erneuter Wohnsitznahme im Aussiedlungsgebiet der dortige frühere Wohnsitz als fortbestehend gilt, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 2 BVFG n.F. abgelehnt wurde, ist zwar hier nicht unmittelbar anwendbar, da der Kläger einen solchen Antrag bei der Beklagten nicht gestellt hat. Indessen hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers anhand des § 27 Abs. 2 BVFG n.F. geprüft und den geltend gemachten Anspruch auch wegen Fehlens einer besonderen Härte verneint. Unter solchen Umständen spricht aber vieles dafür, daß in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. der Wohnsitz in der früheren Sowjetunion als fortbestehend gilt.

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Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Der Kläger ist nämlich kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG n.F. Er erfüllt die maßgebenden Kriterien des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. nicht. Dabei kann - was das Berufungsgericht offengelassen hat - rechtlich unterstellt werden, daß als Nationalität im ersten Inlandspaß gegen den Willen des Klägers "Russe" eingetragen wurde, dieser vielmehr in dem Antrag auf Ausstellung des Passes als einzutragende Nationalität "deutsch" angegeben hat. Denn ein in dieser Erklärung liegendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird jedenfalls nicht durch objektive Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. bestätigt. Der Kläger stammt zwar im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG n.F. von einer Volksdeutschen Mutter ab. Dies reicht jedoch - anders als nach § 6 BVFG a.F. (jetzt: § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) - für sich allein nicht aus. Vielmehr müssen die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Merkmale der deutschen Sprache, Erziehung und Kultur hinzukommen. Sie liegen jedoch nicht vor.

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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Merkmal "deutsche Sprache" grundsätzlich nur gegeben ist, wenn Deutsch die Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache des Aufnahmebewerbers geworden ist. Das ist - wie auch die Revision einräumt - beim Kläger nicht der Fall. Er war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von seinem dem russischen Volkstum zugehörenden Vater energisch dazu angehalten worden, russisch zu sprechen, und beherrschte deshalb bei Eintritt seiner Selbständigkeit die deutsche Sprache nur in sehr geringem Umfang, obwohl damals eine Vermittlung der deutschen Sprache nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts möglich und zumutbar war. Deshalb kann dahinstehen, ob es unter bestimmten Umständen ausreichen kann, wenn die deutsche Sprache lediglich "Gewicht" hatte, wie es in den Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz angedeutet wird (BTDrucks 12/3212, S. 23).

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Im Ergebnis zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger auch die weiter in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale der deutschen Kultur und Erziehung nicht vermittelt worden sind. Allerdings vermag der Senat dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht zu folgen, Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion, deren Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache Russisch ist, habe deutsche Kultur generell auch über die russische Sprache in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden können. Es mag durchaus sein, daß man mit einer bestimmten Kultur auch ohne Kenntnis der Sprache dieser Kultur vertraut werden kann, worauf auch die Revision unter Hinweis auf sprachwissenschaftliche Erkenntnisse hinweist. Darauf kommt es jedoch rechtlich nicht an. Vielmehr wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch das Merkmal Kultur nur dann bestätigt, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist. Das kann bei jemandem, dessen Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache Russisch ist, wegen des auch vom Gesetz vorausgesetzten engen inneren Zusammenhangs zwischen Sprache und Kultur regelmäßig nicht angenommen werden. Er gehört vielmehr - von denkbaren Ausnahmefällen abgesehen - in der Regel dem russischen Kulturkreis als dem ihm am nächsten stehenden an, was zugleich eine Erziehung im Sinne russischen Volkstums indiziert. Dies hat der Senat im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 87) im einzelnen dargelegt. Er hält daran fest. Schon allein deshalb liegen die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur in der Person des Klägers nicht vor. Zudem ist das Berufungsgericht aufgrund der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Mutter als Zeugin zu der Erkenntnis gelangt, daß der Kläger die noch von seiner Großmutter gepflegten Volksdeutschen Traditionen nicht für sich selbst übernommen und sein eigenes Leben nach Eintritt seiner Selbständigkeit auch nicht danach ausgerichtet hat. Die diesbezüglichen Ausführungen, die einen Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze nicht hervortreten lassen, können entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstandet werden.

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Schließlich liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die möglicherweise neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. genannten Merkmalen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dann in Betracht kommen können, wenn sie von ähnlichem Gewicht sind wie die ausdrücklich angeführten Merkmale, einen objektiven Charakter haben und nicht dem freien Willen des Betroffenen unterliegen (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25). Alle Umstände, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht in Betracht gezogen hat (Erzählungen über das Familienschicksal und eine damit bewirkte Identifizierung mit dem Volkstumsbewußtsein eines Elternteils; die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses) sind nämlich Umstände, die lediglich für die Frage von Bedeutung sind, ob der Kläger - tatsächlich - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Als Bestätigung eines - hier unterstellten - Bekenntnisses zum deutschen Volkstum scheiden sie von vornherein aus. Entsprechendes gilt für den Umstand, daß - wie hier - Eltern und Großeltern eines Aufnahmebewerbers durch Deportation einer "äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde der Sowjetunion" ausgesetzt waren (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 372) [BVerwG 13.06.1995 - 9 C 392/94], dessen Anerkennung als sogenanntes unbenanntes Bestätigungsmerkmal von Schenckendorff (Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 6 S. 20/6 f.) vorschlägt. Dadurch mag bei einem später geborenen Abkömmling wie dem Kläger das - einen Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewußtsein hervorgerufen werden, dem deutschen Volkstum zuzugehören. Als unbenanntes Bestätigungsmerkmal kommt dieser Umstand nicht in Betracht, und zwar auch deshalb nicht, weil andernfalls allein die Abstammung von einem deportierten Volksdeutschen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreichen würde, was nach § 6 Abs. 2 BVFG gerade nicht der Fall ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund