Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1996, Az.: BVerwG 9 C 8/96
Spätaussiedler; Bestätigungsmerkmal; Vermittlung deutscher Kultur; Sprache; Erziehung; Unzulängliche Deutschkenntnisse; Muttersprache; Umgangssprache; Änderung eines Nationalitäteneintrags; Inlandspaß; Deutsche Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 8/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 07.06.1994 - 17 K 910/92
- OVG Münster 14.12.1995 - 2 A 4115/94
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.12.1995 - AZ: 2 A 4115/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 102, 214 - 223
- DVBl 1997, 897-899 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 686-689 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 868-869
- JuS 1997, XLI Heft 2 (Kurzinformation)
- NVwZ 1997, 922 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1997, 381-384 (Volltext mit amtl. LS)
- StAZ 1998, 13-16
Amtlicher Leitsatz
1. Das für Spätaussiedler geforderte Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. liegt nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist.
2. Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F.) besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (Fortführung von BVerwGE 99, 133).
3. Wer nur unzulängliche Deutschkenntnisse hat und Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, gehört in der Regel dem russischen Kulturkreis an.
4. Die deutsche Sprache ist bevorzugte Umgangssprache, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.
5. Zur rechtlichen Bedeutung der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Inlandspaß der früheren Sowjetunion für die deutsche Volkszugehörigkeit (Fortführung von BVerwGE 99, 133).