Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1997, Az.: BVerwG 3 BN 1.97
Wertung einer abstrakten Gefahr von Gesundheitsschädigungen als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes (TierschG); Überordnung des Schutzguts der menschlichen Gesundheit über dem des Tierschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 BN 1.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.02.1997 - AZ: 3 K 5809/96
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu werten (§§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 VwGO). Zwar hat die Antragstellerin erklärt, sie lege - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts - Beschwerde gegen die Nichtvorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5, 7 VwGO ein. Die in der früheren Fassung dieser Bestimmungen vorgesehene Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und die Nichtvorlagebeschwerde sind jedoch durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 beseitigt worden. Gegen Normenkontrollentscheidungen, die wie das angefochtene Urteil nach dem genannten Zeitpunkt ergangen sind, ist die Nichtvorlagebeschwerde daher nicht statthaft.
Gegen Normenkontrollentscheidungen nach § 47 VwGO steht den Beteiligten nunmehr die Revision zu, wenn diese vom Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Das von der Antragstellerin verfolgte Ziel, die Verletzung von Bundesrecht durch das Normenkontrollgericht zu rügen, ist hiernach im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zu verfolgen. Im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits ist das Rechtsmittel der Antragstellerin gemäß § 88 i.V.m. §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO in eine solche Beschwerde umzudeuten. Die Antragstellerin hat sich - nach Hinweis auf die erweiterten Rügemöglichkeiten - mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die Antragsgegnerin erleidet keinen Rechtsnachteil.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Antragsstellerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abstrakte Gefahr von Gesundheitsschädigungen als "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) angesehen werden kann, bedarf nicht der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort offenkundig ist und keinem Zweifel unterliegt. Es liegt auf der Hand und wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, daß dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit ein höherer Rang zukommt als dem Tierschutz und daß deshalb die Abwehr von Gefahren, die der menschlichen Gesundheit von bestimmten Tieren drohen, ein vernünftiger Grund für Maßnahmen sein kann, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren verbunden sind. Die Auffassung der Antragstellerin, hierfür reiche eine abstrakte Gefahr nicht aus, verkennt den Begriff der abstrakten Gefahr. Diese unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 99.67 - DÖV 1970, 713 <715> gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlaß besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, daß auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß durch das Auftreten großer Schwärme wildlebender Tauben in Stadtgebieten, wie es im Gebiet der Antragsgegnerin stattfindet, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung eintritt. Die Abwehr einer solchen Gefährdung kann - bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - ohne weiteres einen vernünftigen Grund im Sinne des § 1 S. 2 TierschG darstellen.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob andere Einschränkungsmöglichkeiten als das Fütterungsverbot für wildlebende Tauben zur Verfügung stünden, zeigt sie zum einen keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Zum anderen geht die Rüge aber auch deshalb fehl, weil die angegriffene Entscheidung sich detailliert mit den alternativen Bekämpfungsmöglichkeiten befaßt und zu dem Ergebnis kommt, ein anderes zuverlässiges Mittel zur Bekämpfung der Taubenplage stehe jedenfalls derzeit nicht zur Verfügung.
2.
Auch die Frage, ob das von der Antragsgegnerin aufgestellte Verbot der Fütterung wildlebender Tauben gegen § 3 Nr. 4 TierschG verstößt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach der genannten Bestimmung ist es verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut richtet sich die Vorschrift gegen den Akt des Freisetzens bestimmter Tiere, die in geschützter Umgebung aufgewachsen sind (vgl. Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 1992, Teil 1 § 3 Rn. 31). Ein Handlungsgebot gegenüber Tieren, die in freier Natur leben, die aber aus irgendwelchen Gründen nur eingeschränkt über die zum Überleben notwendigen Fähigkeiten verfügen, ergibt sich daraus nicht.
Auch im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Grundrecht auf Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stellt sich keine in einem Revisionsverfahren zu klärende Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Es ist schon zweifelhaft, ob die höchst individuelle Ansicht eines einzelnen Bürgers, sein Verständnis der christlichen Glaubensbotschaft gebiete ihm die Fütterung wildlebender Tauben auf öffentlichen Straßen und Wegen, überhaupt zur Unwirksamkeit einer generell-abstrakten Rechtsnorm gegenüber jedermann führen kann. Jedenfalls war die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht die Einbeziehung des Taubenfütterns in den Bereich der Glaubensfreiheit offen lassen durfte, nicht klärungsbedürftig, weil auch insoweit die Antwort offensichtlich ist. Eine Frage, die nicht entscheidungserheblich ist, ist auch nicht klärungsbedürftig. Dies war hier der Fall, weil das Normenkontrollgericht selbst bei Vorliegen des erforderlichen Glaubensbezuges die Möglichkeit der Grundrechtseinschränkung als gegeben angesehen hat.
Im Hinblick auf diese Einschränkungsmöglichkeit ergibt sich ebenfalls kein Klärungsbedarf. Es steht außer Frage, daß das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht das Recht gibt, Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen, die nach Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls den Schutz der Verfassung genießen, gravierenden Gefahren auszusetzen. Ob solche Gefahren tatsächlich von einer Taubenplage, wie sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, ausgehen, ist keine Rechtsfrage, deren Klärung dem Bundesverwaltungsgericht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO obliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
van Schewick
Kimmel