Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1997, Az.: BVerwG 11 B 34.97
Anforderungen an eine Sachverhaltserforschung; Ausmaß der Aufklärungspflicht der Gerichte bei der Feststellung, ob Diesellokomotiven oder Elektrolokomotiven leistungsfähiger sind
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 34.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 22.05.1997 - AZ: 4 K 7/97
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen § 86 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Obwohl substantiiert vorgetragen worden sei, daß die Elektrolokomotiven der Beigeladenen deutlich leistungsfähiger seien und höhere Geschwindigkeiten erreichten als deren Diesellokomotiven, von denen lediglich zwei Spitzengeschwindigkeiten von 160 km/h erreichten, so daß der Einsatz von Elektrolokomotiven zu einer Erhöhung der Streckenkapazität und mithin zu erhöhten Schallimmissionen führe, sei das Oberverwaltungsgericht dem unsubstantiierten Vortrag des Beklagten gefolgt, daß umgerüstete, leistungsstarke Diesellokomotiven zur Verfügung gestanden hätten, die lediglich aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht eingesetzt worden seien. Dieser Vortrag läßt einen Verfahrensmangel nicht erkennen, denn er übersieht, daß sich die Aufklärungspflicht des Gerichts nur auf Sachverhalte bezieht, auf die es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung ankommt. Da das Oberverwaltungsgericht erkennbar auf die - auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellte - Möglichkeit der Beschaffung von Diesellokomotiven mit vergleichbarer Leistung abgestellt hat, war der Leistungsvergleich zwischen den bei der Beigeladenen vorhandenen Elektro- und Diesellokomotiven sowie die Frage nach der Zahl der vorhandenen Diesellokomotiven mit vergleichbarer Leistung aus dieser Sicht unerheblich. Die Beschwerde übt insoweit letztlich Kritik an der tatrichterlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage, die einen Verfahrensmangel jedoch nicht begründen kann.
Soweit die Beschwerde als weiteren Verfahrensmangel rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt, verkennt sie, daß solche Mängel nicht den Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betreffen und mithin einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen können (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108).
Soweit die Beschwerde eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1996 - BVerwG 11 VR 13.96 - (= Beschluß vom 27. August 1996 - BVerwG 11 VR 10.96 - in Buchholz nicht vollst. abgedruckt NuR 1997, 192 <193> = NVwZ-RR 1997, 208 <209>[BVerwG 27.08.1996 - 11 VR 10/96]) geltend macht, genügt dieser Vortrag schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt. Die Beschwerde zitiert zwar eine Passage aus diesem Beschluß und mag damit einen bestimmten Rechtssatz benennen. Sie versäumt es indessen, einen diesem widersprechenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zu formulieren. Ein solcher divergierender Rechtssatz ist auch nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich auf die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen und es in voller Übereinstimmung mit der von der Beschwerde zitierten Beschlußpassage als maßgeblich angesehen, daß der Wechsel von Diesel- auf Elektroantrieb nicht mit einer Erhöhung der durchschnittlich gefahrenen Streckengeschwindigkeit einhergeht. Wenn die Beschwerde insoweit rügt, das Oberverwaltungsgericht habe "entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht offensichtlich für erforderlich gehaltenen Beurteilung hier gleichwohl eine Kausalbeziehung zwischen dem baulichen Eingriff und der Lärmzunahme verneint", beanstandet sie im Gewand der Divergenzrüge in Wahrheit wiederum die tatrichterliche Beurteilung der Kausalität und mithin die Richtigkeit der Anwendung eines Rechtssatzes. Hiermit kann eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden.
Schließlich wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die "Frage nach der für eine wesentliche Änderung erforderlichen Kausalbeziehung zwischen dem baulichen Eingriff und der Lärmzunahme" auf, die sie folgendermaßen konkretisiert:
"Ist eine Kausalbeziehung bereits dann zu verneinen, wenn rein theoretisch - ohne jeden praktischen Bezug - auch ohne den baulichen Eingriff im gleichen Umgang Verkehre stattfinden könnten, wie die, die infolge des baulichen Eingriffs erwartet werden. Gilt dies auch dann, wenn für die theoretische Parallelrechnung die Verkehrsmittel fehlen (hier: Diesellokomotiven in hinreichender Zahl für Geschwindigkeiten bis 160 km/h)? Ist eine Kausalbeziehung nicht bereits dann zu bejahen, wenn die bisherigen Verkehre nicht ausgeschlossen werden, infolge des baulichen Eingriffs aber weitere - bisher ausgeschlossene - Verkehre hinzukommen, wenn die Vielfalt der Verkehre erweitert wird und damit auch ihre Anzahl, Leistungsfähigkeit, Durchmischung und die Attraktivität der Trasse?".
Dieses Vorbringen zeigt jedoch keine in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt die bloße Elektrifizierung einer Strecke im allgemeinen keine Lärmerhöhung (vgl. die Beschlüsse vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 VR 10.94 - NVwZ 1995, 379 <380>[BVerwG 13.10.1994 - 7 VR 10/94] und vom 27. August 1996 a.a.O.). Im übrigen hängt die Beantwortung der Kausalitätsfrage - wie die Fragestellungen der Beschwerde selbst verdeutlichen - von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von Tatsachenfragen ab, die einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich und deswegen nicht geeignet sind, die Revisionsinstanz zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO.
Prof. Dr. Bonk
Prof. Dr. Rubel