Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1997, Az.: BVerwG 3 B 116.97
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Reichweite und Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO; Unmittelbarer Zurechnungszusammenhang zwischen hoheitlichen straßenbaulichen Verkehrsbündelungsmaßnahmen und der Umwandlung eines Straßenzuges sowie seine Beweisfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 116.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen 06.11.1995 - 4 A 272/94
- OVG Bremen - 05.11.1996 - AZ: 1 BA 11/96
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß zur Last fällt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Die geltend gemachte Aufklärungsrüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO verletzt. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war dieses nicht verpflichtet, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1996 gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der genannten fünf Zeugen zu entsprechen. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei - lediglich - heranzuziehen. An das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist das Tatsachengericht nicht gebunden. Ihm erwächst damit zwar die Pflicht, ggf. weitere Ermittlungen anzustellen, keineswegs aber durch die Beweisanträge der Beteiligten (Beschluß vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 36 m.w.N.). Im vorliegenden Fall waren für das Berufungsgericht keine Umstände erkennbar, die weitere Ermittlungen, etwa durch die Vernehmung der genannten Zeugen, aufgedrängt hätten.
Die Klägerin hat die fünf Zeugen benannt, um "einen unmittelbaren Zurechnungszusammenhang zwischen den straßenbaulichen hoheitlichen Verkehrsbündelungsmaßnahmen und der Umwandlung des Straßenzuges in einen Teil des übergeordneten Verkehrsnetzes" nachzuweisen. Ein derartiger Zurechnungszusammenhang ist aber schon keine konkrete Tatsache, die einem Zeugenbeweis unterliegen kann. Vielmehr stellt dies eine Würdigung des Sachverhalts dar, die dem Berufungsgericht oblegen hat. Zutreffend weist die Beschwerdeerwiderung insoweit darauf hin, daß seitens des Berufungsgerichts die Frage der Verkehrsbelastung des maßgeblichen Straßenzuges und der Umfang der in den vergangenen Jahren durchgeführten Straßenbaumaßnahmen bereits vollständig aufgeklärt worden war. Ebenso ist, ohne daß dies seitens der Klägerin beanstandet worden ist, festgestellt worden, daß die Gewerbeansiedlung im Bereich der betroffenen Ortsteile Sebaldsbrück und Hemelingen in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen hat. Aufgrund dieses zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Sachverhalts mußte sich dem Gericht keine weitere Zeugenvernehmung mehr aufdrängen.
Es bedurfte im übrigen auch keiner Bescheidung des vorsorglich seitens der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrags durch einen begründeten Beschluß des Berufungsgerichts. Denn nicht jeder in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag muß in der Form de § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden. Ein Antrag, der - wie hier - nur hilfsweise gestellt ist, ein Antrag, der nur für den Fall gestellt wird, daß es auf das Beweisthema ankommen sollte, oder ein nur vorsorglich gestellter Beweisantrag löst nicht die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO aus (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG V C 111/67 - <BVerwGE 30, 57 = MDR 1969, 419>).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski