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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1997, Az.: BVerwG 3 B 180.97

Anwaltszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht; Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht; Einreichung einer Eingabe des Klägers über den Anwalt ; Anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren ; Gewährung rechtlichen Gehörs; Umfassende Erörterung des Sachstoffes und Streitstoffes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 180.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 28.04.1997 - AZ: 4 L 83/94

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2

Dabei ist zunächst klarzustellen, daß die vom Kläger persönlich abgegebenen Äußerungen in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden können. Nach § 67 Abs. 1 VwGO muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dem Kläger fehlt daher im Beschwerdeverfahren die Postulationsfähigkeit. Das betrifft nicht nur Eingaben, die er unter Übergehung seines Anwalts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einreicht. Auch Schreiben, die der Anwalt übersendet mit dem Bemerken, er mache sich den Inhalt zu eigen, sind unbeachtlich, soweit nicht aus den eigenen Ausführungen des Bevollmächtigten die eigenständige Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennbar wird (vgl. Beschluß vom 6. September 1965 - BVerwG VI C 57.63 - BVerwGE 22, 38).

3

1.

Die Rüge, dem Kläger sei vom Berufungsgericht das rechtliche Gehör versagt worden, geht fehl.

4

Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf weite Teile des klägerischen Vorbringens nicht eingegangen, verkennt, daß das Gericht nicht verpflichtet ist, zu allen Einzelheiten des Parteivortrags ausdrücklich Stellung zu nehmen. Daß im angefochtenen Urteil zentrales Vorbringen des Klägers, auf das es für die Entscheidung ankam, übergangen worden wäre, läßt sich den Ausführungen der Beschwerde nicht entnehmen.

5

Soweit die Rüge darauf gestützt ist, dem Kläger persönlich sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit zum umfassenden Sachvortrag eingeräumt worden, ist sie unsubstantiiert. Sie läßt außer Betracht, daß der Kläger im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war und sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, das Begehren des Klägers umfassend zu begründen. Daß dies tatsächlich geschehen sei, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Die Dauer der mündlichen Verhandlung, die ausweislich des Protokolls mehr als eineinhalb Stunden in Anspruch nahm - insgesamt wurde in den alle denselben Komplex betreffenden Verfahren des Klägers sogar vier Stunden verhandelt -, belegt zudem, daß der Sach- und Streitstoff umfassend erörtert worden ist. Unter diesen Umständen ergab sich aus der Pflicht des Vorsitzenden nach § 103 Abs. 1 VwGO, die mündliche Verhandlung zu leiten, auch das Recht, die Beteiligten zu sachgerechtem Vortrag anzuhalten. In bezug auf den Kläger persönlich bedeutete dies, daß der Vorsitzende ihm nicht das Wort zu erteilen brauchte für Ausführungen, die nur bereits längst Bekanntes oder für das Verfahren offenkundig Unerhebliches betrafen. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, daß dem Kläger der Vortrag von Gesichtspunkten verwehrt worden ist, die nicht unter diese beiden Kategorien fallen.

6

Soweit der Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs damit begründet wird, es sei ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen noch zur Kenntnis genommen habe, ist das Vorbringen gleichfalls nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers geeignet. Es fehlt jeder Hinweis, daß und gegebenenfalls welches neue Vorbringen diese Unterlagen enthielten, das bisher noch nicht in das Verfahren eingeführt gewesen war und das das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung übergangen hätte.

7

Im übrigen ist die Behauptung, das Berufungsgericht könne die Unterlagen unmöglich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch sachlich unrichtig. Dem Berufungsgericht stand nach Schluß der mündlichen Verhandlung im letzten Verfahren des Klägers mehr als eine Stunde zur Verfügung, die vom Kläger eingereichten Schriftstücke zu sichten und auf neuen Sachvortrag zu überprüfen. Da es mit der Problematik umfassend vertraut war, war dies eine ohne weiteres zu bewältigende Aufgabe.

8

2.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, ist unzulässig, weil sie dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die dort geforderte Bezeichnung des Verfahrensmangels verlangt bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung den Vortrag, welche Tatsachen die Vorinstanz aufzuklären versäumt hat und welche Erkenntnismittel sich ihr dazu hätten aufdrängen müssen. Die unsubstantiierte Bezugnahme auf irgendwann schriftsätzlich gestellte Beweisanträge reicht dazu nicht. Im übrigen war die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob nach dem 13. Juni 1992 noch zu vergebende Standplätze zur Verfügung standen, nach der hier maßgebenden und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger wegen des Mißbrauchs der für den vorangegangenen Zeitraum erteilten Erlaubnis jedenfalls nicht in die Auswahl einbezogen zu werden brauchte.

9

Soweit der Kläger beanstandet, daß die Verwaltungsvorgänge teilweise Fotokopien enthalten, fehlt gleichfalls die Angabe einer konkreten entscheidungserheblichen Tatsache, die durch die Beiziehung der Originalunterlagen hätte bewiesen werden können. Außerdem hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ohne einen solchen Antrag brauchte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der Beiziehung weiterer Originalunterlagen nicht aufzudrängen, weil es allgemein üblich ist, Beschlüsse der städtischen Vertretungsorgane lediglich in Form eines fotokopierten Protokollauszuges in die jeweilige Verwaltungsakte aufzunehmen, die das entsprechende Anliegen des Bürgers betrifft. Das gesamte Sitzungsprotokoll, das regelmäßig eine Vielzahl von Punkten erfaßt, wäre in der Verwaltungsakte fehl am Platze. Das von der Beklagten praktizierte Verfahren gab daher keinen Anlaß zu Mißtrauen in die Richtigkeit des Akteninhalts.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Kimmel