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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1997, Az.: BVerwG 1 B 152.97

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Prozessunfähigkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit; Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht; Von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzungen; Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 152.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1997 - AZ: 25 A 5076/94

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird nicht schlüssig dargelegt, daß sich der Kläger während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat und deshalb prozeßunfähig gewesen sein könnte, so hat es das Gericht nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, sich von der Prozeßfähigkeit des Klägers zu überzeugen.

  2. 2.

    Wird ein Arzt von einem sachverständigen ärztlichen Gutachter in einem Verfahren wegen Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit für uneingeschränkt berufsfähig gehalten, so stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Gericht auch von dessen uneingeschränkter Prozeßfähigkeit ausgeht und es unterläßt, hierüber gutachtliche Erhebungen anzustellen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Groepper und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 183.149,71 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1.

Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde macht in erster Linie geltend, der Kläger sei wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit prozeßunfähig und deshalb im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 138 Nr. 4 VwGO). Dies hätte das Berufungsgericht erkennen und dem Kläger deshalb einen Vertreter für den Prozeß bestellen müssen. Das Gericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, sich von der Prozeßunfähigkeit des Klägers zu überzeugen, worin zugleich ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liege.

4

Die Rüge greift nicht durch. Zwar gehört die Prozeßfähigkeit eines Klägers zu den von Amts wegen zu beachtenden Prozeßvoraussetzungen. Bedenken, die gegen die Prozeßfähigkeit einer Partei bestehen, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen nachzugehen. Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit und damit Prozeßunfähigkeit hätte aber im vorliegenden Fall allenfalls aus den Gründen des § 104 Nr. 2 BGB in Betracht kommen können. Störungen der Geistestätigkeit, die die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausschließen, bilden indessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen. Im Hinblick auf diesen Erfahrungssatz besteht eine besondere Prüfungspflicht des Gerichts somit nur, wenn sich aus irgendeinem Grund vernünftige Zweifel an der Prozeßfähigkeit einer Partei ergeben. Andernfalls obliegt es der Partei, die sich auf ihr Fehlen beruft, zunächst die Tatsachen darzulegen, aus denen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben; die bloße Behauptung fehlender Prozeßfähigkeit genügt nicht (Beschluß vom 29. März 1984 - BVerwG 3 C 68.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 47 m.w.N.; Beschluß vom 26. August 1982 - BVerwG 3 B 79.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 3; vgl. auch Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 2 CB 40.83 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 58).

5

Der Kläger, der Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum begehrt, der vor der Anordnung des Ruhens seiner Approbation liegt, macht im wesentlichen geltend, seine - zumindest partielle - Prozeßunfähigkeit ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erstellten psychiatrischen Gutachten. Aus ihnen folge, daß er unter einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit leide. Die Gutachten erwähnten u.a. eine "abnorme Persönlichkeitsstruktur", den Verdacht auf eine "paranoide Entwicklung", eine "paranoische Verfassung", "wahnähnliche Gedankenverknüpfungen", "nicht nur leichte neurotische Störungen", "kämpferisches Agieren und Querulieren" mit "Krankheitswert" als Ausdruck einer "Persönlichkeitsstörung stärkerer Gradausbildung". Auch aus dem eigenen Verhalten des Klägers im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren ergebe sich dessen Prozeßunfähigkeit. So habe er sich vernunftswidrig geweigert, eine ergänzende psychiatrische Untersuchung durchführen zu lassen; seine Schriftsätze seien zum Teil wirr, zum Teil mit polemischen Formulierungen besetzt; er habe im Zusammenhang mit der zwangsweisen Schließung seiner Arztpraxis vor verschiedenen Gerichten eine Vielzahl querulatorischer Prozesse geführt, diverse Strafanzeigen und Befangenheitsanträge gestellt, Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben und aussichtslose Klagen angestrengt.

6

Mit diesem Vorbringen wird nicht schlüssig dargelegt, daß sich der Kläger während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) befunden haben und deshalb prozeßunfähig gewesen sein könnte (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gegenstand des Klageverfahrens - Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit - zwangsläufig die Aufmerksamkeit aller Prozeßbeteiligten und des Gerichts auf den Gesundheitszustand des Klägers unter Einschluß einer etwaigen Störung seiner Geistestätigkeit gelenkt hat. Aus diesem Grunde hat das Verwaltungsgericht das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Facharztes Dr. O. vom 21. Februar 1994 eingeholt, auf dessen Aussagen die Beschwerde mehrfach Bezug nimmt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, die bestehende Persönlichkeitsstörung des Klägers beeinflusse nicht sein ärztliches Handeln; er sei in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit als angestellter Arzt auszuüben; eine wesentliche Minderung der Leistungsfähigkeit in bezug auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit liege nicht vor; der intensive Kampf, den er führe, beruhe auf der Vorstellung, ihm sei 1981 Unrecht und Leid zugefügt worden (BA I S. 294). In Würdigung dieses Gutachtens hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers durch Urteil vom 8. August 1994 mit der Begründung abgewiesen, es sei davon auszugehen, daß der Kläger seit August 1983 gesundheitlich in der Lage gewesen sei, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Diese Bewertung umfaßt zwar nicht mehr den Zeitraum ab Juni 1992, von dem an der Kläger Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Das vom Verwaltungsgericht als sachkundig und überzeugend gewertete Gutachten vom 21. Februar 1994 enthielt aber eine derartige zeitliche Einschränkung nicht, so daß weder das Verwaltungsgericht noch das Berufungsgericht Anlaß hatten, Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers zu hegen und ihnen nachzugehen. Wird ein Arzt von einem sachverständigen ärztlichen Gutachter für uneingeschränkt berufsfähig gehalten, so stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Gericht auch von dessen uneingeschränkter Prozeßfähigkeit ausgeht und es unterläßt, hierüber gutachtliche Erhebungen anzustellen. Auf Einzelheiten des Gutachtens, insbesondere auf den von der Beschwerde als "Krankheitskategorie" bezeichneten Ausdruck "DSM III" (mit dem der Gutachter auf ein medizinisches Handbuch und dessen Nomenklatur hingewiesen hat, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, S. 347) brauchten die Vorinstanzen nicht einzugehen. Das von der Beschwerde dargelegte Verhalten des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren liegt ebenfalls nicht soweit außerhalb des Normalbereichs, daß sich dem Gericht entsprechende Zweifel hätten aufdrängen müssen, zumal der Gutachter für das Verhalten des Klägers eine nachvollziehbare Erklärung gegeben hat. Insbesondere ist es kein Anzeichen für Prozeßunfähigkeit, wenn sich der Kläger, wie in dem von der Beschwerde zitierten Schriftsatz vom 18. Oktober 1992, gegen den seine Autorität als Arzt untergrabenden Verdacht zur Wehr setzt, seine psychische Gesundheit könnte beeinträchtigt sein. Ebensowenig nötigte der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hatte, zu der Erkenntnis, daß der Kläger prozeßunfähig sein könnte. Der Kläger hatte diesen Antrag in nachvollziehbarer Weise damit begründet, er könne den Prozeß "waffengleich" nur mit Hilfe eines "im Verwaltungsrecht versierten Rechtsanwalts" führen.

7

2.

Der Kläger rügt als Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen, er leide an einer "paranoischen Verfassung". Abgesehen davon, daß damit nicht dargelegt ist, daß eine "paranoische Verfassung" zur Prozeßunfähigkeit führen muß, geht die Rüge auch deswegen ins Leere, weil der Kläger zugleich darlegt, seine früheren Äußerungen, in denen er sich selbst als geschäftsunfähig bezeichnet habe, seien von dem Gutachter Dr. O. zitiert worden. Damit steht fest, daß das Berufungsgericht, das dieses Gutachten ebenfalls ausgewertet hat, dieses Vorbringen des Klägers nicht nur im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt, sondern zumindest in seinem sachlichen Kern zur Kenntnis genommen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf jede Einzelheit des Vorbringens einer Partei einzugehen. Im übrigen ist bereits dargelegt worden, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, aus dem Gutachten hinsichtlich der Prozeßfähigkeit des Klägers andere Schlüsse zu ziehen als der Gutachter hinsichtlich dessen Berufsfähigkeit.

8

3.

Schließlich rügt die Beschwerde als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe die Satzung der Beklagten in einer nicht existenten Fassung zugrunde gelegt, womit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers über die tatsächlich beschlossenen und veröffentlichten Satzungsänderungen nicht berücksichtigt habe. Auch diese Rüge kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

9

Es ist bereits zweifelhaft, ob ein im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO beachtlicher Gehörsverstoß darin liegen kann, daß das Gericht Hinweise der Partei auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften unbeachtet läßt. Denn selbst dies läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat die Satzung in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung für maßgeblich gehalten. Die am 25. November 1989 beschlossene und am 21. Februar 1990 vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte Satzungsänderung ist allerdings nicht mehr 1989, sondern erst 1990 an der vom Berufungsgericht angegebenen Fundstelle (MBl NW S. 380) veröffentlicht worden. Damit erledigt sich die Behauptung der Beschwerde, die angebliche Satzungsänderung existiere nicht. Die im Zusammenhang damit erhobene Rüge, es verstoße gegen allgemeingültige Denkgesetze, auf zurückliegende Ansprüche eine Satzungsbestimmung in einer Fassung von 1990 anzuwenden, betrifft das - irrevisible - materielle Recht und kann nicht zu einer Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen, ganz abgesehen davon, daß die Satzungsänderung, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bezüglich des nach dem Berufungsurteil streitentscheidenden Merkmals der Berufsunfähigkeit keine Änderung gebracht hat.

10

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 183.149,71 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG.

Meyer
Groepper
Gerhardt