Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.08.1997, Az.: BVerwG 7 B 229.97
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Rechtsmittelgrund; Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage; Verleihung oder Entstehung eines dinglichen Nutzungsrechts vor Einführung der "blauen Nutzungsurkunden"; Geltendmachung einer Divergenz als Rechtsmittelgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 229.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt an der Oder - 13.02.1997 - AZ: 4 K 735/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- RÜ BARoV 1997, 5
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 570.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
1.
Es ergibt zunächst nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde will geklärt wissen, "ob ein dingliches Nutzungsrecht auch vor Einführung der 'blauen Nutzungsurkunden' in einer anderen Form verliehen werden oder anderweitig entstehen konnte". Führt man diese, allein schon wegen ihrer Unbestimmtheit keiner revisionsgerichtlichen Beantwortung zugängliche Frage auf eine solche etwa des sinngemäßen Inhalts zurück, ob ein restitutionshindernder Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dann vorliegen kann, wenn vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgrund eines mit dem staatlichen Verwalter abgeschlossenen Überlassungsvertrags (vgl. Art. 232 § 1 a EGBGB) auf staatlich verwaltetem Boden ein Einfamilienhaus errichtet wurde, ohne daß dies im Grundbuch oder Gebäudegrundbuch seinen Niederschlag fand, so ist diese Frage eindeutig zu verneinen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Sämtliche in Betracht kommenden Gesetze, beginnend mit dem Gesetz vom 21. April 1954 (GBl I S. 445), sahen die Verleihung dinglicher Nutzungsrechte nur für volkseigene Grundstücke vor. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), war das Grundstück bei Abschluß des Überlassungsvertrags und bei Errichtung des Gebäudes gerade nicht volkseigen. Soweit die Beschwerde besondere rechtliche Folgen aus dem Umstand herleiten will, daß der Überlassungsvertrag mit der Enteignung der Alteigentümer einhergegangen sei, steht dies - wie bereits dargelegt - im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
Ohne das Vorliegen eines dinglichen Nutzungsrechts verblieb es zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bei der Regel des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Grundstückseigentümer auch Gebäudeeigentümer wurde. Denn die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein auf einem fremden Grundstück errichtetes Gebäude auch dann ein Scheinbestandteil sein kann, wenn es in Ausübung eines Rechts an diesem Grundstück errichtet worden ist, schied aus, weil mit dem ausgeübten Recht ein dingliches gemeint ist (vgl. das Urteil des Senats vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 11.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 19). Daß der Kläger mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches nach Maßgabe von § 5 EGZGB in Verbindung mit § 296 ZGB Gebäudeeigentümer geworden wäre, macht die Beschwerde nicht geltend.
2.
Auch die Abweichungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Klägers führen nicht zum Erfolg.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats zum Vorliegen des Schädigungstatbestandes bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz gegen Entschädigung rügt, käme es - von allem anderen abgesehen - auf eine solche nicht an. Im Revisionsverfahren wäre von der nach den vorstehenden Darlegungen zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts auszugehen, daß dem Kläger für den Angriff auf die Rückübertragungsentscheidung mangels Verletzung in eigenen Rechten (§ 17 VermG) die Befugnis fehlt. Im übrigen hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 15. November 1994 die Schädigung der Beigeladenen gerade nicht mit dem Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, sondern mit dem Tatbestand der unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG begründet. Soweit die Beschwerde eine Divergenz im Zusammenhang mit der eingetragenen Hypothek sowie dem Vorkaufsrecht rügt, sind bereits die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt, weil keine Entscheidung des Senats benannt wird, mit welcher die angefochtene Entscheidung hinsichtlich ihrer abstrakten Maßstäbe kollidieren könnte.
3.
Dem Urteil haften schließlich auch nicht die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an.
Soweit die Beschwerde die unterlassene Beiladung der Gemeinde rügt, verkennt sie bereits, daß die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Soweit es um eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO geht, läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, inwiefern eine solche Beiladung zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers hätte führen können; namentlich ist nicht nachvollziehbar, inwieweit Äußerungen der Gemeinde über den dinglichen Charakter des Nutzungsverhältnisses einen Einfluß auf die gerichtliche Überzeugungsbildung hätten ausüben können.
Des weiteren bemängelt die Beschwerde zu Unrecht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz bzw. eine unzulängliche Aufklärung im Hinblick auf Absichten der maßgeblichen Organe, nach der Enteignung im Jahre 1987 die Rechtsstellung des Klägers dinglich abzusichern. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Vorschriften des Vermögensrechts eine für den Kläger günstigere Rechtsfolge unter der Voraussetzung abzuleiten sein sollte, daß entsprechende Absichten belegbar wären.
Unzulässig schließlich ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO die Rüge, daß vom entschiedenen Verfahren ein anderes abgetrennt worden sei; abgesehen davon läßt die Beschwerde nicht erkennen, inwieweit die durchgeführte Trennung sich in der Sache zuungunsten des Klägers ausgewirkt haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 570.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn