Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1997, Az.: BVerwG 2 B 145/96
Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Art. 20 § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften ( 5. BesÄndG) vom 28. Mai 1990 ; Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage für vor dem Stichtage (1. juni 1990) bereits beamtete Lehrer; Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung von Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 145/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1996 - AZ: 6 A 5051/95
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 20 § 2 Abs. 1 5. BesÄndG
- Art. 13 § 2 Abs. 1 5. BesÄndG
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Juli 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Bayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.040,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Art. 20 § 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften - 5. BesÄndG - vom 28. Mai 1990 (BGBl I S. 967) insoweit, als die dort behandelte Stellenzulage zwar beamteten Lehrern in näher geregelter Höhe weitergewährt wird, die am Stichtag (1. Juni 1990) Anspruch auf diese Stellenzulagen hatten, nicht aber Lehrern, die - wie die Klägerin - am Stichtag als angestellte Lehrer Anspruch auf eine entsprechende tarifvertragliche Zulage hatten und erst nach dem Stichtag verbeamtet worden sind. Sie hält insoweit - mit näheren verfassungsrechtlichen Ausführungen - für grundsätzlich klärungsbedürftig die
Frage nach der Gültigkeit der Übergangsvorschriften des Art. 20 § 2 Abs. 1 und Art. 13 § 2 Abs. 1 des 5. BesÄndG.
Zu der letzteren Vorschrift ist mit dem Berufungsgericht darauf hinzuweisen, daß es auf deren Anwendung und damit deren Gültigkeit im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, weil es sich - wie in Art. 13 des 5. BesÄndG allgemein - um Vorschriften für Versorgungsempfänger handelt. Die Frage nach der Gültigkeit der erstgenannten Vorschrift besitzt schon wegen deren Charakters als Übergangsvorschrift zu einer 1990 erfolgten Änderung des Besoldungsrechts keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Auslegung von Übergangsvorschriften (vgl. hierzu Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - <Buchholz 436.36 § 66 a Nr. 1>) ebenso wie auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese Zulassungsvorschrift im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 297> und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 9>, m.w.N.). Für die Frage nach der Gültigkeit solcher Vorschriften - und so auch des hier erörterten Art. 20 § 2 Abs. 1 des 5. BesÄndG - gilt nichts anderes abgesehen von dem Fall, daß über die Frage der Gültigkeit der einzelnen Vorschriften hinaus grundsätzliche Fragen des anzuwendenden Verfassungsrechts aufgeworfen werden; derartige Fragen sind hier nicht substantiiert bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Im übrigen ist durch die vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Gesetzgeber gerade bei der Gestaltung des Besoldungsrechts weitgehende Gestaltungsfreiheit besitzt und typisierende Regelungen treffen darf, gerade auch bei Übergangsregelungen. Daher sieht der Senat keinen klärungsbedürftigen Anhalt für die Annahme der Beschwerde, der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - der hier im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG zu sehen ist - habe eine Verfeinerung der Übergangsvorschrift, hier zugunsten der Gruppe zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigter und nach dem Stichtag verbeamteter Lehrer, geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen über die Höhe der Besoldung pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Besoldungsdifferenz (26 × 540,00 DM) als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.040,00 DM festgesetzt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Bayer