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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1997, Az.: BVerwG 3 B 146.97

Revisionsgerichtliche Klärung eines über Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten öffentlichen Restitutionsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 146.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 11.10.1996 - AZ: 2 K 2794/94

Fundstellen

  • HFR 1999, 315-316
  • SGb 1998, 532

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltunsgerichts Dresden vom 11. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts wendet sich gegen die Zuordnung eines von ihr gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) beanspruchten bebauten Grundstücks an das beigeladene Land. Das Objekt diente an den maßgeblichen Stichtagen als Gästehaus einer Universität. Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf Art. 21 Abs. 2 EV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

1.

Zu Unrecht erblickt die Klägerin einen Verfahrensfehler darin, daß das angefochtene Urteil den Beteiligten erst am 17. April 1997 - also mehr als sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 1996 - zugestellt worden ist. Auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367 [BVerwG 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92]) kann sie ihre Rüge nicht stützen. Danach muß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil spätestens fünf Monate nach Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie von den Richtern besonders unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sein.

3

Im vorliegenden Fall ist das fertige Urteil am 10. März 1997, - also noch innerhalb der Fünfmonatsfrist - bei der Geschäftsstelle eingegangen. Damit ist den Erfordernissen des § 138 Nr. 6 VwGO Genüge geleistet worden. Daß für die kanzleimäßige Erstellung der Reinschrift sowie der erforderlichen Zahl von Urteilsabdrucken weitere sechs Wochen bis zur Zustellung benötigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere ist kein Raum, insoweit mit dem nachlassenden Erinnerungsvermögen der beteiligten Richter zu argumentieren, da dieses Kriterium in dem zuvor genannten Beschluß gerade für die Begrenzung der Zeit bis zur Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle herangezogen worden ist. Soweit dasselbe Gericht später über die bei ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hat, sind die Richter nicht mehr auf ihre Erinnerung angewiesen, sondern können von den schriftlichen Entscheidungsgründen ausgehen.

4

In Hinblick auf die am Ende der Beschwerdebegründungsschrift erhobene Aufklärungsrüge sieht der Senat unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO von einer Begründung ab.

5

2.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die von ihr aufgeworfenen, der Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG geltenden Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Soweit die Klägerin für sich den Schutz des Artikels 14 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen sucht, ist ihr entgegenzuhalten, daß der öffentliche Restitutionsanspruch nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 1.94 - BVerwGE 98, 154 <161>[BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]). Das Grundgesetz gebietet nicht die Wiedereinweisung in bestimmte Besitzstände nach dem Beitritt der DDR (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 11. März 1997 - 2 BvF 2/95 und 2 BVG 3/95, 4/95 - ZIP 1997, 900 ff. = ZOV 97, 162 = VIZ 1997, 357). Auch die Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG eine Restitution nur dann ausschließt, wenn der Vermögensgegenstand für eine öffentliche Aufgabe benötigt wird und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung dieser Aufgabe zurückübertragen werden kann, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach verneint worden (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 284 <288>[BVerwG 28.09.1995 - 7 C 57/94] und vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 -). Von grundsätzlicher Bedeutung ist schließlich nicht die Frage, ob die Restitution auch bei einem nur mittelbaren Bezug zwischen dem genutzten Gegenstand und der Verwaltungsaufgabe ausgeschlossen ist. Eine Antwort hierauf ließe sich nicht - wie für eine Revisionszulassung erforderlich - in verallgemeinerungsfähiger Form geben. Die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung ist so unpräzise, daß sie keinen generellen Maßstab für eine entsprechende Einteilung bietet.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Prof. Dr. Driehaus
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski