Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1997, Az.: BVerwG 1 B 209.96
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Grund einschränkender Auslegung des Berufungsantrags durch Nichtberücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Berufungsvorbringens; Erteilung der Duldung bei rechtskräftiger Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 209.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.07.1996 - AZ: 10 B 96.1312
Rechtsgrundlagen
- § 88 VwGO
- § 120 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 55 Abs. 3 AuslG
- § 55 Abs. 4 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1996 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1955 geborene Kläger kam 1991 als Bürgerkriegsflüchtling aus K. in die Bundesrepublik Deutschland und wurde hier bis Dezember 1994 geduldet. Mit Bescheid vom 8. September 1994 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1995 zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage sowie die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Duldung des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 5. März 1996 ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 2. Juli 1996 zurückgewiesen und dabei angenommen, daß der Kläger mit seiner Berufung lediglich noch die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer weiteren Duldung verfolge.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.
1.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auf einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nicht das vom Kläger erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel zugrunde gelegt.
Der Kläger hat die Verfahrensrüge formell ordnungsgemäß erhoben. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe seinen, des Klägers, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er sich mit seiner Berufung nicht mehr gegen die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung wende. Das Gericht habe damit seinen - wie er zugibt, unvollkommen formulierten - Berufungsantrag einschränkend interpretiert, obwohl der Gesamtzusammenhang des Berufungsvorbringens sein wirkliches Begehren eindeutig ergebe; auf diese einschränkende Auslegung habe das Gericht nicht hingewiesen und dadurch keine Gelegenheit zur Klarstellung gegeben.
Die Verfahrensrüge ist begründet.
Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge schließt ohne weiteres die Rüge ein, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht das erkennbare Rechtsschutzziel zugrunde gelegt habe. Daß diese Rüge, die auf einen selbständigen Verfahrensmangel zielt, durchgreift, ergibt sich aus folgendem:
Das Gericht hat das im Klageantrag - hier: Berufungsantrag - und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es darf nicht eine dem erkennbaren Klageziel nicht voll entsprechende Fassung des Berufungsantrages als maßgeblich erachten und auf diese Weise einen Teil des Klagebegehrens ausklammern. Die darin liegende Verletzung des § 88 VwGO führt nicht lediglich zu einem Teilurteil oder einem Übergehen eines Antrages im Sinne des § 120 VwGO, sondern zu einem mit dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Vollendurteil (vgl. Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 21).
Der Kläger hat die uneingeschränkte Aufhebung des Gerichtsbescheides beantragt. Das spricht deutlich gegen eine Teilanfechtung. Er hat in der Berufungsschrift den Streitgegenstand mit "wegen Duldung u.a." bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur die Duldung, sondern auch die Abschiebungsandrohung noch im Streit ist. Das hat die Berufungsbegründung klargestellt, in der der Streitgegenstand mit "wegen Abschiebungsandrohung" gekennzeichnet ist. Mit der Berufungsbegründung wird zudem der Gerichtsbescheid umfassend bekämpft. Dieser hat sich vor allem mit der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung befaßt. Auf den geltend gemachten Duldungsanspruch geht die Berufungsbegründung nur insoweit ein, als sie rügt, es sei eine Prüfung aufgrund des § 55 Abs. 3 AuslG unterblieben. Auch aus der Interessenlage des Klägers war kein Grund erkennbar, der ihm hätte Veranlassung geben können, sich auf eine Teilanfechtung zu beschränken.
Auf diesem Mangel kann das Berufungsurteil nicht nur bezüglich der Abschiebungsandrohung, sondern auch bezüglich der Duldung beruhen, weil das Berufungsgericht als Folge dieses Mangels eine Prüfung des § 55 Abs. 3 AuslG unterlassen, insbesondere keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen hat.
2.
Da demnach ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, macht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Ermächtigung in § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, in dem auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergehenden Beschluß die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieser Verfahrensweise steht die Grundsatzrüge der Beschwerde nicht entgegen. Die Grundsatzrüge bezieht sich sinngemäß darauf, ob § 55 Abs. 4 AuslG eine rechtskräftige Entscheidung erst hinsichtlich der Abschiebung des Ausländers oder bereits hinsichtlich der Abschiebungsandrohung voraussetzt.
Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge stünde einer Zurückverweisung der Sache nur dann entgegen, wenn sich in einem Revisionsverfahren trotz des Verfahrensmangels die Grundsatzfrage stellen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, weil, wie die Prüfung der Verfahrensrüge ergeben hat, über die Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mallmann
Richter