Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1997, Az.: BVerwG 8 B 101.97

Anforderungen an die prozessordnungsgemäße Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes; Klärungsbedürfigkeit des Gewerblichkeitsbegriffes in gemeinderechtlichen Steuersatzungen; Notwendigkeit einer über die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts hinausreichende bundesrechtliche Fragestellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 101.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.01.1997 - AZ: 2 S 1771/96

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Sailer und Golze
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.520 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1.

Soweit die Beschwerde die vermeintliche Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1969 - BVerwG VII B 25.68 - (Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 12 S. 2 f.) rügt, ist ihr nicht weiter nachzugehen, weil sie schon dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

3

Die prozeßordnungsgemäße Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt nämlich voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widerspricht (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5>). Die vorliegende Beschwerde läßt jedoch nicht nur die gebotene Gegenüberstellung widersprüchlicher abstrakter Rechtssätze vermissen; das Berufungsurteil und die vermeintlich divergierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich überdies auch ersichtlich nicht mit derselben Rechtsvorschrift.

4

2.

Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

6

a)

Die Beschwerde hält mit Blick auf die zur Vergnügungssteuer veranlagten Billardtische zunächst den "Gewerblichkeitsbegriff in gemeinderechtlichen Steuersatzungen" dahingehend für klärungsbedürftig, "daß das Tatbestandsmerkmal der Gewerblichkeit nicht mehr erfüllt ist, wenn vorwiegend Sport und/oder Vereinssport ermöglicht wird". Zu Unrecht sieht sie den Klärungsbedarf insoweit in der vermeintlich "unklaren Abgrenzung" und dem "Spannungsverhältnis" zwischen gemeinnütziger Sportausübung und der mittelbaren Belastung der Sportler mit der "abgewälzten" Vergnügungssteuer. Die aufgeworfene Frage ist jedoch in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Ausgangspunkt bestimmt sich der Inhalt des Begriffs der gewerblichen Haltung von Spielgeräten - auf die die Steuersatzung der Beklagten abstellt - nämlich ausschließlich nach irrevisiblem Landesrecht, auch wenn zu dessen Auslegung auf vergleichbare bundesrechtliche Regelungen zurückgegriffen wird. Eine über die Auslegung des irrevisiblen Landesrechts hinausreichende bundesrechtliche Fragestellung hat die Beschwerde nicht formuliert. Ihr Einwand, "das Kriterium der Gewerblichkeit in der vorliegenden Satzung ... (könne) nicht mehr vorliegen, wenn ... nicht nur sämtliche Billardtische zu 95 % sportlich genutzt werden, sondern darüber hinaus 95 % der Carambolage-Billardtische auch im Rahmen des Vereinssports ... und im Bereich des Poolbillards ebenfalls zu unstreitig 2/3 im Rahmen des Vereinssports genutzt werden", steht zum einen im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (Berufungsurteil S. 9: sportliche Nutzung nur der Carambolagetische zu 95 %, im übrigen "zu etwa 2/3"), zum anderen - und für die Beurteilung der Beschwerde in erster Linie - richtet er sich ebenfalls ausschließlich gegen die vermeintlich unrichtige Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung mit Blick auf das Bundesrecht vermag dies nichts beizutragen.

7

b)

Soweit die Beschwerde ergänzend auf die angebliche Verletzung des Art. 9 Abs. 1 GG durch die "konkrete Handhabung des Steuertatbestandes durch die Beklagte" verweist, gilt nichts anderes. Bloße Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht dartun, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auch den Verstoß gegen bundesverfassungsrechtliche Vorschriften geltend macht (stRspr, vgl. u.a. Beschluß vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 9 S. 2 <3>). Vielmehr müßte die Beschwerde dann - unter Auswertung der vorliegenden Rechtsprechung - darlegen, inwieweit die grundgesetzliche Norm (weiteren) Klärungsbedarf aufweist. Daran mangelt es. Nähere Erörterungen wären im Hinblick auf die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 GG aber um so mehr geboten gewesen, als die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Vergnügungssteuer gar nicht von einem Verein oder einem Vereinsmitglied, sondern von dem Inhaber eines von Sportvereinen lediglich besuchten Lokals erhoben wird, also allenfalls eine - über die mögliche, aber nicht zwingende Abwälzung der Steuer - mittelbare Beeinträchtigung der Betätigung des Vereins und seiner Mitglieder in Frage stehen kann. Daß eine solche mittelbare steuerliche Auswirkung - so wenig wie etwa sonstige, auch Sportvereine treffende steuerliche Belastungen - angesichts der ersichtlich nicht berührten Freiheit zur Gründung des Vereins, zum Beitritt und zum Verbleib sowie der Organisations- und internen Betätigungsfreiheit des Vereins (vgl. hierzu BVerfGE 50, 290 <354>) keine Beeinträchtigung des Kernbereichs von Art. 9 Abs. 1 GG darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 9 Abs. 1 GG zwar den genannten Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit (vgl. BVerfGE 30, 227 <241 f.>), nicht aber die sonstigen - mit dem Verhalten von jedermann vergleichbaren - Tätigkeiten von Vereinigungen im Rechtsverkehr (BVerfGE 70, 1 <25>; Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 12. Oktober 1995 - 1 BvR 1938/93 - NJW 1996, 1203 [BVerfG 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93]; Bauer in Dreier, GG, Art. 9 Rn. 40). Zwar mögen mit der von Art. 9 Abs. 1 GG vorausgesetzten (weitgehenden) Ausgestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers im einzelnen Zweifelsfragen verbunden sein (vgl. Höfling in Sachs, GG, Art. 9 Rn. 36 f.; BVerfGE 50, 290 <354 f.>); bloß mittelbare steuerliche Beeinträchtigungen eines Vereins bzw. seiner Mitglieder können angesichts dieser verfassungsrechtlichen Lage jedenfalls nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG verstoßen, solange sie - wie hier offenkundig - den Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 1 GG respektieren. Da Art. 9 Abs. 1 GG nicht als Leistungsrecht ausgestaltet ist, sind steuerliche Gemeinnützigkeitsprivilegien überdies durch dieses Grundrecht nicht geboten (Löwer in von Münch/Kunig, GG, 4. Aufl. Bd 1, Art. 9 Rn. 18); ihre allenfalls faktische (mittelbare) Beeinträchtigung bzw. die Abschwächung ihrer Wirkung durch gegenläufige steuerliche Belastungen ist deshalb ersichtlich kein Eingriff in die geschützte Vereinsfreiheit.

8

c)

Der abschließende Hinweis auf das angeblich fehlerhafte Verständnis des § 52 AO durch das Berufungsgericht verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß die Beschwerde auch insoweit eine hinreichend klar formulierte klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts vermissen läßt, liegt auf der Hand, daß § 52 AO für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war.

9

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf diese Vorschrift nur im Zusammenhang mit Einwänden der Kläger eingegangen (BU S. 10 f.) und hat lediglich festgestellt, daß seine im Wege der Auslegung ermittelte Erstreckung der Steuersatzung auf das gewerbliche Halten von Billardtischen auch bei deren Benutzung durch Sportvereine "zu den Regelungen über steuerbegünstigte Zwecke in §§ 51, 52 AO ... nicht im Widerspruch" stehe, weil durch die Satzung der Beklagten gemeinnützige Sportvereine als solche nicht der Vergnügungssteuer unterworfen würden. Dem ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen der Beschwerde zur Gewerblichkeit allenfalls von Profivereinen liegen neben der Sache, da es nach der Satzung der Beklagten nicht auf die gewerbliche oder nichtgewerbliche Tätigkeit des vergnügungstreibenden Nutzers, sondern allein auf das gewerbliche oder nichtgewerbliche Bereithalten der Spielgeräte durch den Aufsteller ankommt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.520 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Sailer
Golze