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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1997, Az.: BVerwG 9 B 777.96

Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; Bestehen von Abschiebungshindernissen ; Vorliegen einer gegen das rechtliche Gehör verstoßenden Überraschungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 777.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 01.10.1996 - AZ: 3 L 734/94

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hund
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben, soweit es hinsichtlich der Klägerin zu 1 ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG verneint hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Hälfte der Kosten des Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts. Im übrigen wird die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig geworden. Das Berufungsgericht hat ferner - hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 rechtskräftig - entschieden, daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin zu 1.

2

Die Beschwerde ist wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache, soweit das Berufungsurteil nicht bereits rechtskräftig ist, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter entsprechender Teilaufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3

Die Beschwerde rügt, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG bei der Klägerin zu 1 habe nachgewiesen werden sollen, nur deshalb nicht gestellt, weil das Berufungsgericht erklärt habe, die Frage des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, und es werde deshalb hierzu keine Entscheidung treffen; daß das Berufungsgericht gleichwohl hierüber entschieden und das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG verneint habe, sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Aus der vom beschließenden Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Berichterstatters im Berufungsverfahren ergibt sich, daß in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im Rechtsmittelverfahren entschieden werde, erörtert worden ist und daß für den Prozeßbevollmächtigten der Kläger "durchaus der Eindruck entstanden sein" könne, dies werde nicht der Fall sein.

4

Unter diesen Umständen stellt die Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG in der Tat eine gegen das rechtliche Gehör verstoßende Überraschungsentscheidung dar. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsgericht zu einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verpflichtet war, nachdem die Kläger dies bereits in der ersten Instanz - der Sache nach durch einen Hilfsantrag - beantragt hatten und der Hauptantrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -). Da es einen gegenteiligen Eindruck erweckt hatte, hätte es aber zuvor einen entsprechenden Hinweis und damit Gelegenheit zu weiterem Vortrag und ggf. Beweisanträgen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG geben müssen.

5

Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Klägerin zu 1 über ihre Erkrankung überhaupt geeignet ist, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG darzutun oder ob er die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unberührt läßt und lediglich der Ausländerbehörde Anlaß geben könnte, die Frage der Erteilung einer Duldung zu prüfen.

6

Daß die Kläger mit ihrem Hauptantrag im Berufungsverfahren endgültig unterlegen sind, bewertet der Senat in der Kostenentscheidung - unabhängig von der pauschalierten Gegenstandswertregelung in § 83 b AsylVfG (vgl. dazu Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 9 B 15.94 - Buchholz 402.25 § 83 b AsylVfG Nr. 1) - mit der Hälfte des Gesamtinteresses des Klagebegehrens. Er berücksichtigt dabei, daß es den Klägern - ungeachtet der erheblich besseren Rechtsposition eines Asylberechtigten gegenüber einem lediglich Abschiebungsschutz genießenden Ausländer - vorrangig darum geht, vorerst in Deutschland bleiben zu können.

Seebass
Dr. Bender
Hund