Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1997, Az.: BVerwG 7 B 118.97
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Unterscheidung zwischen echten Erwerbsvorgängen und bloßen Verleihung oder Zuweisung von volkseigenen Grundstücken bei einer Anwendung der Stichtagsregelung; Rückübertragung von Eigentumsrechten an Vermögenswerten auf der Grundlage des Rechts- und Sozialstaatsprinzips
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 118.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 07.11.1996 - AZ: 3 K 742/96
- nachfolgend
- BVerfG - 15.09.1997 - 1 BvR 1526/97
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob sie die von ihr behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt hat. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen läßt, daß Zulassungsgründe vorliegen.
Die Rechtssache hat nicht die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Soweit die Beschwerde sich auf den ursprünglichen Wortlaut des § 4 Abs. 2 VermG beruft, übersieht sie, daß auch in dieser Fassung der Gesetzgeber in bezug auf die Anwendung der Stichtagsregelung unterscheidet zwischen echten Erwerbsvorgängen, wie dem Verkauf oder der Schenkung von Grundstücken oder Gebäuden einerseits und der bloßen Verleihung oder Zuweisung von volkseigenen Grundstücken nach §§ 287, 291 ZGB zur Errichtung eines Eigenheims andererseits. Wird im letzteren Fall ein dingliches Nutzungsrecht nach dem Stichtag begründet, so ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht einschlägig. Dies ist bereits im angefochtenen urteil unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des beschließenden Senats dargelegt, ohne daß sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen würde. Diese Rechtslage ist ebenso und gewissermaßen "erst recht" für Fallgestaltungen wie die vorliegende maßgebend, wo die seinerzeit bei Errichtung des Eigenheims auf dem volkseigenen Grundstück unterbliebene förmliche Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts lediglich nachgeholt wurde; auch hier kann von einem durch die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßten "Erwerb" keine Rede sein.
Der Hinweis der Beschwerde, ein solches Ergebnis stelle "eine Verletzung von Art. 14 GG dar", führt schon deshalb nicht auf eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil die Vorschriften des Vermögensgesetzesüber die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Vermögenswerten ihre Grundlage im Rechts- und Sozialstaatsprinzip haben und damit nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (vgl. BVerfGE 84, 90 <126>). Da § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG den Restitutionsausschluß - wie der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. z.B. BVerwGE 94, 279 <286>[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]) - bereits an den redlichen Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts knüpft, kommt es nicht darauf an, ob der nachfolgende, das Grundstück betreffende "Komplettierungskauf" zum rechtswirksamen Erwerb des Eigentums an dem Grundstück geführt hat. Auch diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April 1997 - BVerwG 7 B 27.97 - m.w.N.). Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Veranlassung geben könnten, in einem Revisionsverfahren die ständige Rechtsprechung des Senats zu den "Komplettierungskäufen" zu überprüfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt, [...] die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn