Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1997, Az.: BVerwG 7 B 27.97

Redlicher Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Grundstück; Schutz der redlichen Erwerber von dinglichen Nutzungsrechten vor Restitutionsansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 27.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Halle - 11.10.1996 - AZ: 1 A 282/95

Fundstellen

  • OV spezial 1998, 15
  • OVS 1998, 15
  • RÜ BARoV 1997, 25-26

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Soweit sie die vom Verwaltungsgericht angenommene Redlichkeit der Beigeladenen zu 2 und 3 in bezug auf das erworbene Nutzungsrecht an dem annähernd 1.500 qm großen Grundstück in Frage stellt, genügt sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

2.

Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß das Beschwerdevorbringen im übrigen noch diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt, so ergibt sich aus ihm nicht, daß ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

3

a)

Bereits in seinem Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25) hat der Senat entschieden, daß ein - vor dem Stichtag (18. Oktober 1989) erfolgter - redlicher Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Grundstück, der einem redlichen Erwerb des Eigentums an einem aufstehenden Gebäude nachfolgte, die Folgen des § 4 Abs. 2 VermG auslöst. Dies trifft auch dann zu, wenn der Versuch eines nachfolgenden Erwerbs des Grundstücks, der im übrigen entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung als "Komplettierungskauf" nicht an der Stichtagsregelung scheitern müßte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17 <S. 41 >), wegen fehlender Grundbucheintragung mißlang; nichts anderes gilt im Streitfall, in welchem geltend gemacht worden ist, die Gemeinde sei beim Verkauf des Grundstücks nicht wirksam vertreten gewesen.

4

b)

Die Beschwerde leitet verfassungsrechtliche Bedenken daraus her, daß der Verfügungsberechtigte nach Maßgabe der Regelungen in § 26 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) einen Anspruch auf eine teilweise Aufhebung des Nutzungsrechts geltend machen kann, der Restitutionsberechtigte aber auch in diesen Fällen leer ausgeht. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.

5

§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG verwirklicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 875/92 - ZOV 1997, 26 <28>) die in den Eckwerten Nrn. 3 b sowie 8 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 889, 1237) zum Ausdruck gekommene Absicht, zum Zwecke eines sozialverträglichen Ausgleichs und der Sicherung eines dauerhaften Rechtsfriedens neben den redlichen Erwerbern von Eigentum an Grundstücken und Gebäuden auch die redlichen Erwerber von dinglichen Nutzungsrechten vor Restitutionsansprüchen zu schützen, die diese Rechte in Frage stellen könnten (vgl. auch § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VermG). Damit trugen die genannten Eckwerte und trägt § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dem Umstand Rechnung, daß dingliche Nutzungsrechte unter den Verhältnissen der DDR in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum nahe kamen und daher ihre Inhaber als vergleichsweise schutzbedürftig erscheinen durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 7.95 - ZOV 1996, 435 m.w.N.). Zum Ausgleich für die aus § 4 Abs. 2 VermG folgende Endgültigkeit des Rechtsverlustes sieht § 9 VermG verschiedene Formen einer Entschädigung des Alteigentümers vor.

6

Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, die nach den vorstehenden Darlegungen verfassungsgemäße und sachgerechte Regelung über den Interessenausgleich zwischen Alteigentümern und Nutzern allein deswegen zu korrigieren, weil er bei der - in den Vorschriften des Art. 233 EGBGB vorbehaltenen - Überführung von Nutzungsrechten in die Rechtsordnung des BGB vor der Frage stand, ob bei Nutzern übergroßer Grundstücke Einschränkungen ihrer Befugnisse in vertretbarem Maße in Betracht kommen könnten. Wenn daher § 26 SachenRBerG eine Abtrennung selbständig bebaubarer Teilflächen ermöglicht, sofern von der nach dem DDR-Recht maßgeblichen Sollgrößen von 500 qm des zur Nutzung überlassenen Grundstücks abgewichen wurde, ist dies kein Anlaß für eine "teleologische Reduktion des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG", wie sie die Beschwerde für richtig hält. Ebensowenig trifft der von der Beschwerde sinngemäß erhobene Vorwurf zu, das gesetzliche Regelwerk führe zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Alteigentümer. Nach den Vorschriften der §§ 9 ff. des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 - EntschG - (BGBl I S. 2624) werden an den Entschädigungsfonds, aus welchem Entschädigungen unter anderem für die von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG Betroffenen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG) erbracht werden, Einnahmen abgeführt, die von den in Betracht zu ziehenden Verfügungsberechtigten für die Veräußerung von Grundstücken erzielt werden (vgl. § 10 Abs. 1 EntschG), soweit diese gem. den §§ 4 und 5 VermG nicht restituierbar sind oder wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden. Damit kommt die Vorschrift des § 26 SachenRBerG mittelbar auch geschädigten Alteigentümern zugute.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Schätzung des Verkehrswerts des ca. 1.000 qm großen Gartenlandes.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn