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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1996, Az.: BVerwG 7 C 7/95

Dingliches Nutzungsrecht; Redlicher Erwerb; Genossenschaftliches Nutzungsverhältnis; Musterstatut; Persönliche Hauswirtschaft; Sachenrechtsbereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 7/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera 13.09.1994 - VG 3 K 179/92 GE

Fundstellen

  • NJ 1997, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 2039-2042 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des redlichen Erwerbs in bezug auf ein dingliches Nutzungsrecht, das einem LPG-Mitglied zum Bau eines Wohngebäudes für die persönliche Hauswirtschaft auf einem genossenschaftlich genutzten, in privatem Eigentum stehenden Grundstück zugewiesen wurde.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. September 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Nach seiner Flucht aus der DDR im Jahr 1962 wurde sein aus mehreren Grundstücken bestehender landwirtschaftlicher Betrieb (Gesamtfläche 22,99 ha) unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Anschließend überließ der staatliche Verwalter (Rat der Gemeinde A.) die Betriebsfläche der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Neues Leben" A., Typ I, vertraglich zur Nutzung. Mit Kaufvertrag vom 24. Februar 1969 veräußerte der Verwalter alle dem Kläger gehörenden Grundstücke in Volkseigentum.

2

Den Gegenstand des Rechtsstreits bilden die vier durch Abtrennung neu gebildeten Grundstücke Flurstück Nr. 30/3 (1 543 qm), Nr. 30/4 (682 qm), Nr. 30/5 (775 qm) und 32/5 (546 qm). Auf dem (späteren) Grundstück Flurstück Nr. 30/3 wurde im Jahr 1966 ein staatliches Eigenheim errichtet, das die Beigeladenen zu 1 und 2 zunächst als Mieter bewohnten. Im Jahr 1981 erwarben sie unter Verleihung eines Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grundstück das Eigentum an dem Gebäude. Die Beigeladenen zu 3 und 4, beide Mitglieder der LPG, errichteten auf den ihnen von der LPG für ihre persönliche Hauswirtschaft überlassenen (späteren) Grundstücken Flurstücke Nr. 30/4 und 30/5 in den Jahren 1967 bis 1969 ein Doppelhaus. Auf dem Grundstück Flurstück Nr. 32/5 erstellten die Beigeladene zu 5 und ihr damaliger Ehemann ein Eigenheim; zu diesem Zweck wurde ihnen im Jahr 1974 ein Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück verliehen, das nach der Scheidung der Eheleute im Jahr 1984 auf die Beigeladene zu 5 beschränkt wurde. Der Rat der Gemeinde A. veräußerte als Rechtsträger auf der Grundlage des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157) die vier volkseigenen Grundstücke durch Verträge jeweils vom 20. Juni 1990 an die bisherigen Nutzer; diese wurden am 16. Oktober 1990 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

3

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug durch Bescheid vom 12. September 1991 die dem Kläger entzogenen Flächen zurück, mit Ausnahme der umstrittenen Grundstücke. Insoweit sei der Kläger zwar Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, doch sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil die Beigeladenen redlich dingliche Nutzungsrechte an den Grundstücken erworben hätten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. September 1994 zurück und führte zur Begründung aus: Daß den Beigeladenen zu 1 und 2 und der Beigeladenen zu 5 ein dingliches Nutzungsrecht gemäß §§ 287 ff. ZGB an den von ihnen genutzten volkseigenen Grundstücken verliehen worden sei, ergebe sich aus den vorgelegten Nutzungsurkunden. Den Beigeladenen zu 3 und 4 sei ein dingliches Nutzungsrecht von der LPG zugewiesen worden, und zwar auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Buchst. f des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959, GBl I S. 577 (LPGG 1959) in Verbindung mit dem Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Typ I vom 9. April 1959 (GBl I S. 333). Die Tatsache der Zuweisung ergebe sich aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 3 und 4 sowie aus verschiedenen noch vorhandenen Schriftstücken, auch wenn Unterlagen der LPG, insbesondere das Bodenbuch, nicht mehr existierten. Das Fehlen von Nutzungsurkunden sei unschädlich, weil zu jener Zeit die Ausstellung solcher Urkunden keine Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen sei. Sämtliche Beigeladenen seien beim Erwerb der dinglichen Nutzungsrechte redlich gewesen.

4

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision bringt der Kläger vor: Ein möglicher redlicher Erwerb der Beigeladenen zu 3 und 4 scheitere schon daran, daß ihnen ein dingliches Nutzungsrecht nicht wirksam zugewiesen worden sei. Die aus bestimmten Indizien gezogene gegenteilige Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts sei unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze unzulässig. Die Grundstücke seien den Beigeladenen zu 3 und 4 ohne förmliche Zuweisung lediglich faktisch zur Bebauung überlassen worden. An einer rechtswirksamen Zuweisung fehle es, weil die LPG mangels Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, weil den Nutzern keine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgehändigt worden sei und weil der Rat der Gemeinde nicht zugestimmt habe. Es handele sich somit um eine für den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) typische Fallgestaltung. Im übrigen könnten sich die Beigeladenen zu 3 und 4 selbst bei einer rechtswirksamen Zuweisung nicht auf einen redlichen Erwerb berufen, weil für diesen Fall die Nutzungsrechte bereits vor dem Verkauf der Grundstücke im Jahr 1969 entstanden wären und § 4 Abs. 2 VermG nicht auf Vorgänge aus der Zeit vor dem Vermögensverlust angewendet werden dürfe.

5

Soweit das Verwaltungsgericht einen redlichen Erwerb der Nutzungsrechte durch die Beigeladenen zu 1, 2 und 5 angenommen hat, rügt die Revision eine unzulängliche Sachaufklärung und beantragt insoweit die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. So habe das Verwaltungsgericht unter Beiziehung der Akten des Rates der Gemeinde und des Rates des Kreises ermitteln müssen, ob im Fall der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen Vorschriften der Wohnraumbewirtschaftung verstoßen worden sei, wie dies in derartigen Fällen der allgemeinen Erfahrung entspreche. Bei Beiziehung der Akten hätte sich weiter ergeben, daß der Beigeladene zu 1 - wie sich erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe - von 1978 bis 1986 Mitglied im Rat der Gemeinde A. gewesen sei; sollte er bei der Beschlußfassung über die Veräußerung des Grundstücks mitgestimmt haben, ergäbe sich seine Unredlichkeit aus § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Das treffe auch auf die Beigeladene zu 5 zu, die überdies SED-Vorsitzende auf örtlicher Ebene gewesen sei.

6

Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückübertragung des Eigentums an den beanspruchten Grundstücken ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen.

8

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen zu 3 und 4 hätten in restitutionsausschließender Weise redlich dingliche Nutzungsrechte an den dem Kläger entzogenen Grundstücksflächen erworben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

a) Grund und Boden, für den ein genossenschaftliches Nutzungsrecht gemäß § 8 Abs. 1 LPGG 1959 bestand, durfte von der LPG den Mitgliedern entsprechend den Bestimmungen des Statuts zur persönlichen Nutzung zugeteilt werden (§ 10 Abs. 1 Buchst. f LPGG 1959). Das galt auch für solche in privatem Eigentum stehende Flächen, die - wie im vorliegenden Fall - unter Begründung eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses vom Staat der Genossenschaft zur unentgeltlichen Nutzung übergeben worden waren (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LPGG 1959). Maßgebendes Statut war im Fall der Beigeladenen zu 3 und 4 das durch Beschluß des Ministerrats der DDR vom 9. April 1959 (GBl I S. 333) bestätigte und damit gemäß § 2 Abs. 1 LPGG 1959 zur allgemein verbindlichen Rechtsnorm gewordene Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ I. Nach Nr. 67 Abs. 1 Satz 1 des Musterstatuts war Zweck einer Zuweisung der "Bau von Wohn- und Stallgebäuden für die persönliche Hauswirtschaft". Dieses persönliche Nutzungsrecht an der bebauten Parzelle war im Bodenbuch gesondert auszuweisen und erlosch mit dem Ausscheiden des Mitglieds (Nr. 67 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Musterstatuts).

10

An den Hauswirtschaftsgebäuden entstand unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden Gebäudeeigentum des LPG-Mitglieds (vgl. Nr. 67 Abs. 2 des Musterstatuts). Dies stimmte überein mit der Rechtslage bei der Verleihung von Nutzungsrechten nach dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 21. April 1954 (GBl I S. 445) in Verbindung mit den §§ 5 und 9 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959 (GBl I S. 277). Der gesonderten Ausweisung des zugewiesenen Nutzungsrechts im Bodenbuch entsprach die Eintragung des verliehenen Nutzungsrechts auf dem Grundbuchblatt des volkseigenen Grundstücks (vgl. § 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken). Die in § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anlegung eines besonderen Gebäudegrundbuchblatts war für die auf der Grundlage der Zuweisung nach dem LPGG 1959 errichteten Hauswirtschaftsgebäude nach dem Musterstatut nicht erforderlich. Ein solches Verfahren ist erst durch § 4 Abs. 2 Satz 2 der - in Ergänzung zu den §§ 291 ff. ZGB erlassenen - Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 (GBl I S. 427) eingeführt worden. Die in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Ausstellung einer Urkunde über die Übertragung des Nutzungsrechts durch den Vorstand der LPG kannten das LPGG 1959 und das Musterstatut 1959 gleichfalls noch nicht.

11

Die nach Maßgabe des LPGG 1959 zugewiesenen Nutzungsrechte waren dingliche Nutzungsrechte im Sinne der §§ 291 ff. ZGB und können damit Gegenstand eines redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG gewesen sein. Ihre Überleitung in den durch das ZGB geschaffenen Rechtszustand erfolgte durch § 2 Abs. 2 EGZGB. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB war für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend. Das bedeutet, daß die nach früherem Recht zugewiesenen Nutzungsrechte aufrechterhalten blieben und nicht gemäß § 291 ZGB i.V.m. der Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 erneut begründet werden mußten. Auf ein solchermaßen weiterbestehendes Zivilrechtsverhältnis war nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB das ZGB anzuwenden, soweit im EGZGB nichts anderes bestimmt war. Da dies nicht der Fall war, galten für die alten LPG-Nutzungsrechte nunmehr die Bestimmungen der §§ 292 ff. ZGB.

12

b) Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Überzeugung gewonnen, daß die Beigeladenen zu 3 und 4 jeweils ein Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Buchst. f LPGG 1959 in Verbindung mit Nr. 67 des Musterstatuts zugewiesen erhalten haben.

13

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. z.B. BVerwGE 47, 330 (361)[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73];  61, 176 (188) [BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]). Zu Unrecht rügt die Revision einen Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz. Dieser soll darin bestehen, daß es in den Fällen, in denen lediglich die Tatsache der Bebauung von genossenschaftlich genutztem Land feststeht, nicht zu einer förmlichen Zuweisung dinglicher Nutzungsrechte gekommen sei. Zunächst verkennt die Revision, daß sich die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die Tatsache der Errichtung des Doppelhauses, sondern auf die Angaben der Beigeladenen zu 3 und 4 sowie auf schriftliche Unterlagen stützt, nämlich auf das "Protokoll über die Besprechung der Bauwerber F. und P. mit Kollegen der Kreisbauleitung und der Landwirtschaftsbank sowie dem LPG-Vorsitzenden W. am 14. 1. 1966" und auf ein Schreiben der Kreisbauleitung Z. vom 18. 8. 1966. Unabhängig davon gibt es den behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz nicht. Ein solcher ist nur bei jedermann zugänglichen Sätzen anzunehmen, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sind (vgl. z.B. BVerwGE 67, 83 (84)[BVerwG 22.03.1983 - 9 C 860/82] m.w.N.). Gerade das von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Sachenrechtsbereinigungsgesetz macht deutlich, daß es bei der Zuweisung von Nutzungsrechten durch eine LPG unterschiedliche Fallgestaltungen gegeben hat. So regelt dieses Gesetz sowohl die Fälle der förmlichen Zuweisung dinglicher Nutzungsrechte durch eine LPG (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 5 Abs. 1 Nr. 2), die Fälle der ohne Bestellung eines Nutzungsrechts, aber mit ausdrücklicher Billigung staatlicher Stellen erfolgten Inbesitznahme und Bebauung genossenschaftlich genutzter Grundstücke (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 10 Abs. 1) als auch schließlich die Fälle, in denen lediglich eine Vermutung für die Billigung durch staatliche Stellen besteht (vgl. § 10 Abs. 2).

14

Ein anderer Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Sachaufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) mit der Begründung geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe den damaligen Vorsitzenden der LPG als Zeugen vernehmen müssen, ist diese Verfahrensrüge unbeachtlich (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Davon abgesehen wäre die Rüge auch unbegründet, weil sich dem Verwaltungsgericht eine solche Vernehmung nicht aufdrängen mußte, zumal der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat.

15

c) Ist somit nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von einer Zuweisung dinglicher Nutzungsrechte an die Beigeladenen zu 3 und 4 auszugehen, so scheitert die Annahme eines redlichen Erwerbs nicht an den von der Revision behaupteten Rechtsverstößen bei der Bestellung dieser Rechte. Soweit der Kläger die unterbliebene Aushändigung einer Nutzungsurkunde und die fehlende Bestätigung durch den Rat der Gemeinde rügt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich dabei unter der Geltung des LPGG 1959 und des Musterstatuts nicht um Voraussetzungen für eine wirksame Zuweisung handelte. Weiter vermißt die Revision die Zustimmung der Mitgliederversammlung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LPGG 1959. Ob diese überhaupt erforderlich war, hängt davon ab, inwieweit es sich bei der Zuweisung eines Nutzungsrechts um den "Abschluß von Rechtsgeschäften über Grund und Boden" handelte. Dies kann aber offenbleiben, denn nach der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hat diese Zustimmung vorgelegen. Im übrigen setzt redlicher Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht voraus, daß das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zivilrechtlich wirksam war. Maßgeblich ist vielmehr, ob der betreffende Erwerbsvorgang dem Erwerber eine Eigentümerstellung verschafft hat, die gemessen an der Rechtswirklichkeit in der DDR unangreifbar war (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - NJW 1996, 1361 [BVerwG 18.01.1996 - 7 C 20/94]). Entsprechendes gilt für die Verleihung oder Zuweisung von dinglichen Nutzungsrechten. Somit wäre auch der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Erfordernis einer Gesamtvertretung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LPGG 1959) unschädlich.

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Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG komme bei einem zeitlich vor der Vermögensentziehung erfolgten Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts nicht zur Anwendung, der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist, daß die Beigeladenen zu 3 und 4 die Nutzungsrechte bereits vor dem im Jahr 1969 erfolgten Verkauf der Grundstücke in Volkseigentum erhalten haben. Daraus folgt aber nicht, daß das Eigentum mit dieser Belastung an den Kläger zurückzuübertragen wäre und anschließend der Ausgleich zwischen Eigentümer und Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu erfolgen hätte. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG läßt den redlichen Erwerb dinglicher Nutzungsrechte für einen Restitutionsausschluß ausreichen, weil derartige Rechte unter den Verhältnissen der DDR in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum nahe kamen und deshalb vom Gesetzgeber als eine gegenüber Restitutionsansprüchen ebenso schützenswerte Rechtsposition wie das Eigentum selbst angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 (287)[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]; Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - NJW 1995, 2738 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17). Dieser Gesetzeszweck gebietet die Erstreckung des Redlichkeitsschutzes auch und sogar erst recht auf solche Fälle, in denen die Rechtsposition ausnahmsweise schon vor der Vermögensentziehung begründet werden konnte, wie dies praktisch nur bei der hier gegebenen Fallkonstellation eines zwar noch in privatem Eigentum stehenden, aber bereits mit einem genossenschaftlichen Nutzungsrecht belasteten Grundstück möglich war.

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2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen zu 1, 2 und 5 hätten in restitutionsausschließender Weise redlich dingliche Nutzungsrechte an den dem Kläger entzogenen Grundstücksflächen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) erworben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

18

Daß den Beigeladenen zu 1, 2 und 5 wirksam ein dingliches Nutzungsrecht an den - zu diesem Zeitpunkt bereits volkseigenen - Grundstücken gemäß § 287 ZGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) verliehen wurde, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht ist im angefochtenen Urteil die Redlichkeit dieses Erwerbs angenommen worden. Zu Unrecht rügt die Revision, soweit es um den Erwerb der Beigeladenen zu 1 und 2 geht, einen Sachaufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dem Verwaltungsgericht brauchte sich eine Beiziehung der Akten des Rates der Gemeinde und des Kreises nicht aufzudrängen. Neben der Sache liegt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf eine angebliche allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei der Verleihung von Nutzungsrechten gegen Vorschriften der Wohnraumbewirtschaftung verstoßen worden sei. Denn die Beigeladenen zu 1 und 2 waren bei Verleihung des Nutzungsrechts im Jahr 1981 bereits seit fünfzehn Jahren Mieter des Wohnhauses. Ebensowenig ist erkennbar, aus welchem Grund die angeblich aus diesen Akten zu entnehmende Mitgliedschaft des Beigeladenen zu 1 im Rat der Gemeinde in den Jahren 1978 bis 1986 von entscheidungserheblicher Bedeutung hätte sein können, da über die Verleihung des Nutzungsrechts der Rat des Kreises zu entscheiden hatte (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970).

19

Hinsichtlich der Beigeladenen zu 5 erschöpft sich die Revision in Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne konkrete Verfahrensrügen zu erheben. Für die behauptete Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 5 im Rat der Gemeinde während der Jahre 1978 bis 1986 gilt das zum Beigeladenen zu 1 Ausgeführte entsprechend; abgesehen davon hat die Beigeladene zu 5 das dingliche Nutzungsrecht bereits im Jahr 1974 verliehen erhalten.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Dr. Franßen

22

Dr. Paetow

23

Dr. Bardenhewer

24

Herbert

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Dr. Brunn