Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.1997, Az.: BVerwG 9 B 239/97
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Gesamtbewertung der Glaubhaftigkeit eines Verfahrensbeteiligten; Durchführung eines Asylverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 239/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 04.12.1996 - AZ: OVG 9 R 918/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel und Hund
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Dezember 1996 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß im Ergebnis zu Recht darin, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der Kläger habe seinen schriftsätzlichen Vortrag im Berufungsverfahren vom 14. Mai 1996 und 19. Juli 1996, er sei wegen des Verdachts der Beteiligung an Tötungshandlungen im Zusammenhang mit seiner Desertion bei einer Rückkehr nach (Rest-)Jugoslawien gefährdet, "nicht genügend glaubhaft gemacht" (UA S. 29/30). Das Berufungsgericht hat dies maßgeblich auch daraus hergeleitet, daß der Kläger diesen Vortrag trotz einer entsprechenden Aufforderung des Senats vom 8. November 1996 nicht ergänzt habe und auch dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 1996 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei (UA S. 30). Dieser Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht sei in die Gesamtbewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzubeziehen und führe mit dazu, daß von deren Fehlen hinsichtlich der hier fraglichen neueren Angaben auszugehen sei (UA S. 30/31). Das Berufungsgericht hat damit zu erkennen gegeben, daß es den entsprechenden Sachvortrag des Klägers als entscheidungserheblich angesehen und nur deshalb nicht weiter überprüft hat, weil der Kläger auf die ihm von seinen Prozeßbevollmächtigten übermittelte Aufforderung zur Präzisierung seines Vortrags nicht reagiert hat und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erschienen ist.
Durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und seines Bruders im Beschwerdeverfahren ist hinreichend glaubhaft gemacht, aus welchem Grund der Kläger es versäumt hat, sich zur Ergänzung seines Sachvortrags entsprechend der Aufforderung des Berufungsgerichts mit seinen Prozeßbevollmächtigten in Verbindung zu setzen, zum Termin der Berufungsverhandlung zu erscheinen und sich das vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene rechtliche Gehör zu seinem ergänzenden Verfolgungsvortrag zu verschaffen.
Dabei kommt es hier nicht darauf an, daß der Kläger mit dem Vorbringen, er habe vom 13. November bis 4. Dezember 1996 - also drei Wochen lang - seinen Briefkasten nicht öffnen können, weil sein Bruder den einzigen Schlüssel hierzu auf eine Reise mitgenommen habe, keinen Grund aufgezeigt hat, der eine Fristversäumung im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO entschuldigen oder eine Präklusion wegen verspäteten Vorbringens (hier: nach § 128 a Abs. 1 VwGO) ausschließen könnte. Jedermann und erst recht ein Asylbewerber, dessen Aufenthalt in Deutschland nur zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), hat die Pflicht, allgemein Vorsorge dafür zu treffen, daß ihn Mitteilungen der Behörden und Gerichte erreichen und er so z.B. auch die ihm gebotene Möglichkeit des rechtlichen Gehörs wahrnehmen kann. Dazu gehört vor allem, daß "ein ordnungsgemäßer und in Ordnung gehaltener Briefkasten" (vgl. BVerfGE 41, 332 <336>[BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75]) unterhalten wird.
Das Berufungsgericht hat aber den Kläger nicht etwa ordnungsgemäß präkludiert, sondern wegen des Umstandes, daß er sich "ohne Angabe von Gründen" nicht geäußert hat, auf die Unglaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrags geschlossen. Unter diesen Umständen und aufgrund der weiteren Ausführungen im Berufungsurteil kann der erkennende Senat nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer Kenntnis der Hinderungsgründe zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das Berufungsurteil verletzt daher objektiv, ohne daß damit der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung der Sache verbunden wäre, den Kläger in seinem Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs.
Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat, daß das Berufungsgericht aufgrund der Zurückverweisung nicht gehindert ist, den ergänzenden Sachvortrag des Klägers erneut als unglaubhaft zu bewerten. Sollte das Berufungsgericht den Vortrag als glaubhaft ansehen, bedürfte es der Prüfung, ob der Kläger allein wegen des Verdachts der jugoslawischen Behörden, er sei an der Tötung von Serben in der Nacht seiner Desertion beteiligt gewesen, auch im Hinblick auf seine von ihm behauptete Nichtbeteiligung an dem Verbrechen überhaupt mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr zu rechnen hätte.