Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1997, Az.: BVerwG 3 C 31/96
Restitutionsausschluß; Nutzung für öffentliche Aufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 31/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig vom 09.05.1996 - VG 3 K 918/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag
- Art. 21 Abs. 1 S. 1 Einigungsvertrag
- § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 VZOG
Fundstelle
- NJ 1997, 503 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ist die Restitution des Vermögensgegenstandes an den früheren Eigentümer in jedem Fall ausgeschlossen.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung einer in L. gelegenen, aus mehreren Grundstücken bestehenden Fläche von ca. 80 000 qm. Ursprüngliche Eigentümerin war seit dem Jahre 1910 das ... zu L. Im Jahre 1956 wurden die Grundstücke in Volkseigentum überführt. Ab 1976 standen sie in der Rechtsträgerschaft der ...-Universität ... und bilden seitdem einen Teil der von ihrer landwirtschaftlichen Fakultät betriebenen Lehr- und Versuchsstation ... Sie werden dort für Forschungszwecke fast aller Institute der Pflanzenwissenschaften verwendet.
Mit Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1995 wurden die streitbefangenen Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG dem beigeladenen Land ... zugeordnet. Die Zuordnungsanträge des ... und der Klägerin wurden mit der Begründung abgelehnt, die ... Universität ... sei mit der erfolgten Zuordnung einverstanden gewesen. Die Grundstücke seien am 2. Oktober 1989, 3. Oktober 1990 und 25. Dezember 1993 zu Verwaltungszwecken des Landes ... genutzt worden. Der ... habe keinen Zuordnungsanspruch, da die ...-Universität keine staatliche Einrichtung des ... sei. Der mögliche Restitutionsanspruch der Stadt L. sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht L. mit Urteil vom 9. Mai 1996 abgewiesen:
Es könne offenbleiben, ob die Klägerin aufgrund ihrer Rechtsstellung zum Voreigentümer ... einen Restitutionsanspruch und damit einen Zuordnungsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 EV habe. Denn jedenfalls stehe einer Rückübertragung an sie § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entgegen.
Zuordnungsberechtigt sei im vorliegenden Fall das Land ... Volkseigene, zu Verwaltungszwecken genutzte Grundstücke in Rechtsträgerschaft einer Universität seien nicht dieser Universität, sondern dem Bundesland zuzuordnen, dem die Universität angehöre. Nach Art. 21 Abs. 2 EV stehe Verwaltungsvermögen mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig sei. Verwaltungsvermögen der Länder seien insbesondere die Universitäten. Zwar sei nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 EV auch die Zuordnung an andere Träger öffentlicher Verwaltung, also etwa sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften möglich. Die Universitäten seien solche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Anspruch auf Zuordnung richte sich aber danach, wem nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die wahrgenommene Verwaltungsaufgabe - hier also die Verwaltung des Grundeigentums, das für die Zwecke der Universität genutzt werde - zukomme. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung kenne zwar die institutionelle Garantie der Universität (Art. 5 Abs. 3 GG). Diese umfasse aber nicht das Grundeigentum. Organisationsgewalt, Finanz- und Personalhoheit stünden der Universität von Verfassungs wegen nur in sehr begrenztem Umfang zu. Der Zuordnung an das beigeladene Land ... stehe auch nicht entgegen, daß sich die streitbefangenen Flächen auf dem Gebiet des ... befänden.
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision führt die Klägerin aus: Es habe zunächst ein Zuordnungsanspruch zugunsten der Universität ... bestanden; dieser sei jedoch durch den Verzicht der Universität erloschen, so daß der Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entfallen sei. Durch den Verzicht habe die Universität zu erkennen gegeben, daß für sie die Eigentümerstellung zweitrangig sei, daß es ihr vielmehr nur auf die weitere Nutzungsmöglichkeit ankomme. Die Restitution des Eigentums an sie - die Klägerin - würde demnach nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Universität führen, da sie - die Klägerin - die weitere Nutzung durch die Universität ermöglichen werde. Dies sei bei Kollisionen zwischen Ansprüchen nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 EV zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts L. vom 9. Mai 1996 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 1995 zu verpflichten, die dem Beigeladenen zugeordneten Grundstücke der Stadt L. zuzuordnen und, soweit Teile des Flurstückes ... veräußert worden sind, den Anspruch der Klägerin auf den Erlös gemäß § 13 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VZOG zu regeln.
Der Beigeladene tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er stimmt der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis mit Bundesrecht vereinbar. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Restitution der umstrittenen Grundstücke bzw. auf Erlösauskehr.
Ob ein diesbezüglicher Rückübertragungsanspruch bereits daran scheitert, daß die Klägerin nicht als Rechtsnachfolgerin des ... im Sinne von Art. 21 Abs. 3 EV gelten kann, muß der Senat offenlassen, da es insoweit an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts fehlt. Die Vorinstanz durfte dieses Tatbestandsmerkmal aber außer Betracht lassen, da ein Restitutionsanspruch jedenfalls durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ausgeschlossen wird.
Daß die Grundstücke bei Inkrafttreten des § 11 VZOG - also am 25. Dezember 1993 - einer öffentlichen Aufgabe entsprechend Art. 21 Abs. 1 EV gedient haben, liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Da diese Aufgabe jedenfalls nicht von der Klägerin wahrgenommen wurde, liegen die Voraussetzungen für deren Ausschluß von der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG vor.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Zuordnung an die ...-Universität oder an den Beigeladenen zu erfolgen hatte, berührt die Rechtsposition der Klägerin nicht. Bei - wie hier - feststehender Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für eine öffentliche Aufgabe bewirkt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG einen absoluten Restitutionsausschluß zugunsten aller in Betracht kommenden Aufgabenträger (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 6). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Restitutionsausschluß gelte nur gegenüber dem - im Bescheid bezeichneten - Zuordnungsberechtigten findet im Gesetz keine Grundlage. Eine Aufhebung des Zuordnungsbescheids brächte der Klägerin daher keinen Vorteil. Sie selbst könnte unter keinen Umständen zuordnungsberechtigt sein, weil die in Rede stehende öffentliche Aufgabe jedenfalls nicht von ihr wahrgenommen worden ist oder ihr oblegen hat.
Es trifft auch nicht zu, daß - wie die Klägerin meint - der Restitutionsausschluß nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG nur dann eingriffe, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände am Stichtag für die öffentliche Aufgabe benötigt wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden konnten. Auf diese Merkmale kommt es nach der geltenden Rechtslage nicht an. Sie waren zwar im Regierungsentwurf zum Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz als ausdrückliche Einschränkung vorgesehen, wurden aber vom Gesetzgeber nicht übernommen. Die Streichung erfolgte auf Anraten des Bundesrates wegen zu befürchtender Auslegungszweifel und Rechtsstreitigkeiten (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 40 und 205 f.). Der Rechtsausschuß des Bundestages schloß sich in seiner Beschlußempfehlung der Ansicht an, daß deshalb bei der Vermögenszuordnung allein auf die stichtagsbezogene faktische Nutzung abgestellt werden sollte (BTDrucks 12/6228, S. 109).
An dem Restitutionsausschluß ändert sich auch nichts dadurch, daß die in Rede stehende öffentliche Aufgabe außerhalb der räumlichen Grenzen des beigeladenen Landes wahrgenommen worden ist. Zum einen hängt die Qualifizierung als "öffentliche" Aufgabe nicht vom Standort der Einrichtung ab. Zum anderen steht außer Frage, daß Forschungseinrichtungen von Universitäten jedenfalls in allseitigem Einverständnis auch in einem anderen Bundesland betrieben werden dürfen. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, daß das Land ... die Versuchsstation ... zumindest stillschweigend geduldet hat.
Die angefochtene Entscheidung leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel. Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - ebenso wie die Beklagte bei Erlaß des angefochtenen Zuordnungsbescheides - davon ausgegangen, daß die gesamte streitgegenständliche Fläche am Stichtag des 25. Dezember 1993 von der Versuchsstation ... genutzt worden ist. Die Ausführungen der Klägerin im Revisionsverfahren belegen nicht, daß das Verwaltungsgericht Anlaß hatte, an einer derartigen Nutzung zu zweifeln und hierüber Ermittlungen anzustellen. Der Hinweis auf Ausführungen des Beigeladenen im Verfahren 3 K 629/94 stützt die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil in dem angeführten Schriftsatz vom 17. April 1996 lediglich von Planungen und künftigen Nutzungen die Rede ist. Der dem erkennenden Senat am 14. Mai 1997 übermittelte Text des Vertrages vom ... wäre in diesem Zusammenhang allenfalls dann von Bedeutung gewesen, wenn das Verwaltungsgericht ihn gekannt hat oder hätte kennen müssen. Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel