Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1997, Az.: BVerwG 2 C 39/96
Witwerversorgung; Erlöschen des Anspruches auf Witwerversorgung wegen rechtskräftiger Verurteilung; Hinterbliebenenversorgung; Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung wegen rechtskräftiger Verurteilung; Strafurteil; Erlöschen des Anspruches auf Witwerversorgung wegen rechtskräftigen Strafurteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 39/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Düsseldorf vom 15.05.1995 - VG 23 K 9455/92
- I. OVG Münster vom 25.10.1996 - OVG 6 A 4367/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1998, 203 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 1056-1057 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1997, 1008-1010 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 777-778
- ZTR 1997, 525-526 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eines Witwers erlischt gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG auch dann, wenn das Strafurteil vor Eintritt des Versorgungsfalles rechtskräftig geworden und jedenfalls nach Berufung der Verstorbenen in das Beamtenverhältnis und nach der Eheschließung ergangen ist.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe
I.
Der im Jahre 1916 geborene Kläger wurde durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in A vom 19./20. August 1965 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord als Mitglied der Wachmannschaft im Vernichtungslager Auschwitz in mindestens 32 Fällen, davon in zwei Fällen begangen an mindestens je 750 Menschen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Klägers mit Urteil vom 20. Februar 1969.
Im Februar 1953 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau war seit Juli 1950 Berufsschullehrerin im Dienste des beklagten Landes, trat mit Ablauf des 31. Juli 1981 in den Ruhestand und verstarb im Mai 1992. Den Antrag des Klägers, ihm Witwergeld nach §§ 19 ff. BeamtVG zu gewähren, lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 8. Juli 1992 ab, weil ein Anspruch auf Witwergeld gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG wegen der strafrechtlichen Verurteilung erloschen sei.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Gewährung von Witwergeld hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch des Klägers auf Versorgungsbezüge als Hinterbliebener seiner als Ruhestandsbeamtin verstorbenen Ehefrau sei gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG erloschen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Verurteilung des Klägers bereits vor dem Tode seiner Ehefrau rechtskräftig geworden sei. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG setze nicht voraus, daß der Hinterbliebene (nach Eintritt des Versorgungsfalles) "verurteilt wird"; es genüge, daß er "verurteilt worden ist". Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Berechtigte zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils bereits mit der Beamtin (die einen bedingten Versorgungsanspruch erworben habe) verheiratet gewesen sei.
Dem Erlöschen des Versorgungsanspruchs des Klägers stehe auch nicht entgegen, daß er das Verbrechen, wegen dessen er strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, lange vor seiner Heirat in den Jahren 1942 und 1943 begangen habe. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG stelle für das Erlöschen eines Versorgungsanspruchs ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Straftat ab. Auf diese Rechtsfolge habe keinen Einfluß, wieviel Zeit zwischen dem Verbrechen und der rechtskräftigen Verurteilung verstrichen sei. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Erlöschensvorschrift. Das gelte unabhängig davon, ob dieser darin gesehen werde, daß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG die Leistungsgewährung von einem angemessenen Verhalten des Hinterbliebenen auch schon vor dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten abhängig machen wolle, oder ob der Erlöschensbestimmung der Gedanke des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW zugrunde liege, wonach die Rechtsfolge der Rücknahme einer Ernennung zum Beamten daran geknüpft werde, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lasse und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden sei oder werde.
Der Umstand, daß der Kläger weder vor noch nach den während des Krieges begangenen Verbrechen weiter straffällig geworden sei, rechtfertige keine ihm günstigere Entscheidung. Das gelte auch bezüglich seines Arguments, seine Ehefrau habe sich nichts zuschulden kommen lassen und ein eigenes Interesse daran gehabt, daß er nach ihrem Tode Versorgungsbezüge erhalte. Von derartigen Erwägungen sei die Rechtsfolge des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG nicht abhängig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sinngemäß beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1996 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1995 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1992 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juni 1992 Witwergeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil erster Instanz zurückgewiesen.
Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode seiner Ehefrau steht § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die seit Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) unverändert geblieben ist, erlischt der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG, der auf Witwer Anwendung findet (vgl. § 28 Satz 2 BeamtVG), erfaßt auch rechtskräftige Strafurteile, die vor dem Bezug einer Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 16 ff. BeamtVG und jedenfalls nach Berufung des Verstorbenen in das Beamtenverhältnis und nach der Eheschließung ergangen sind. Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruchs auf Witwergeld ist - auch in zeitlicher Hinsicht - die Rechtskraft des Strafurteils. Auf den Zeitpunkt der Straftat kommt es nicht an.
Bereits der weit gefaßte Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG gebietet die Auslegung, daß jede rechtskräftige Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat nach den im einzelnen aufgeführten Straftatbeständen zum Schütze des Staates zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu dem Verlust des Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung führt. Die Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes ist hinsichtlich der Verurteilung allgemein auf die Vergangenheit bezogen ("verurteilt worden ist"), ohne insoweit eine zeitliche Eingrenzung vorzusehen.
Die Begriffe "erlischt" und "Berechtigten" führen zu der in § 61 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG vorgesehene Rechtsfolge auch dann, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung noch nicht entstanden sind und auch, wenn die rechtskräftige Verurteilung vor Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt.
Mit dem Begriff "erlöschen" wird im Beamtenversorgungsrecht der völlige, endgültige Wegfall des Anspruchs auf Versorgungsbezüge bezeichnet (BVerwGE 26, 15 (18) [BVerwG 12.01.1967 - II C 96/63]). Diese Wortbedeutung ergibt sich ohne weiteres aus dem Bezug der mit dem Wort "erlischt" bezeichneten Rechtsfolge zu den verschiedenen Tatbestandsmodalitäten des § 61 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - insbesondere des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Danach erlischt der Anspruch auf Versorgungsbezüge für jede Waise mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Diese Regelung setzt nicht voraus, daß das achtzehnte Lebensjahr während des Bezuges von Waisengeld vollendet worden ist. Vielmehr entfällt der Anspruch auf Waisengeld schon dann, wenn die Waise vor Eintritt des Versorgungsfalles das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, wie auch dann, wenn diese Lebensaltersstufe bereits erreicht war, bevor das Beamtenverhältnis oder das Kindschaftsverhältnis begründet worden ist.
Mit der Wendung "für jeden Berechtigten" bezeichnet § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - ebenso Nr. 1 - BeamtVG als Oberbegriff für Witwen, Waisen und Witwer diejenigen, die die Voraussetzungen nach §§ 16 ff. BeamtVG erfüllen.
Das gegen den Kläger ergangene Strafurteil aus dem Jahre 1965 ist zu berücksichtigen, obwohl es im Jahre 1969 - also etwa 23 Jahre vor dem Tode der Ruhestandsbeamtin - rechtskräftig geworden ist. Zwar ist die Eintragung des Strafurteils im Bundeszentralregister gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG nach fünfzehn Jahren zu tilgen gewesen. Eine Ausnahme von dem sich daraus ergebenden grundsätzlichen Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG sieht § 51 Abs. 2 BZRG u.a. für den Fall einer gesetzlichen Rechtsfolge der Verurteilung vor. Eine gesetzliche Rechtsfolge im Sinne dieser Bestimmung normiert § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG.
Die Systematik des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts spricht ebenfalls dafür, daß jemand, der in erheblicher Weise straffällig geworden ist, keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsbezüge erwirbt oder beibehält. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vor Begründung des Beamtenverhältnisses, während des Beamtenverhältnisses oder nach Eintritt in den Ruhestand vorgelegen hat.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist die Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen, wenn er - jedenfalls massiv - straffällig geworden und deshalb ungeeignet ist. War der Ernennungsbehörde nicht bekannt, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BRRG) die Ernennung zurückzunehmen. Wird der Beamte im ordentlichen Strafverfahren von einem deutschen Gericht - im Bundesgebiet - wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach im einzelnen genannten Bestimmungen zum Schutze des Staates strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 48 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BRRG); außerdem verliert der Beamte gemäß § 49 BBG und den entsprechenden Landesregelungen den Anspruch auf Versorgung. Diese Rechtsfolge tritt unter den gleichen Voraussetzungen auch dann ein, wenn der Beamte im Ruhestand wegen einer Tat rechtskräftig verurteilt worden ist, die er vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen hat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Schließlich verliert ein Ruhestandsbeamter gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG unter den weitgehend gleichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG den Anspruch auf Versorgungsbezüge - allerdings mit dem Unterschied, daß anstelle eines Verbrechens eine vorsätzliche Tat ausreicht.
Aus all diesen Regelungen ergibt sich der Grundsatz, daß niemand einen Rechtsanspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung erhalten soll, wenn er die Strafrechtsordnung massiv oder - auch minder schwer - Strafbestimmungen zum Schutze des Staates verletzt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Straftat vor oder nach Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses begangen worden ist. Ebensowenig kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils an.
Dieses sich für die Versorgung des originär berechtigten Beamten ergebende Prinzip dehnt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG auf die Hinterbliebenen aus und schließt damit eine andernfalls verbleibende systemwidrige Lücke. Entfällt die Versorgung des Beamten und demzufolge auch der Hinterbliebenen, wenn der Beamte in dem gesetzlich konkretisierten Umfang vor Begründung des Beamtenverhältnisses straffällig geworden ist, so findet sich aus einem Vergleich der gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtfertigung für die Annahme, daß das strafwürdige Verhalten eines Hinterbliebenen nur dann zu einem Ausschluß von der Versorgung führen soll, wenn es zu der Straftat oder der rechtskräftigen Verurteilung erst während des Bezuges von Hinterbliebenenversorgung gekommen ist.
Dieses Ergebnis wird schließlich durch Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG bestätigt. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung. Danach soll derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, daß sein angemessener Lebensunterhalt aufgrund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG reagiert nicht auf die Verletzung spezifischer Pflichten, die ausschließlich dem Hinterbliebenen eines Beamten im Verhältnis zum früheren Dienstherrn obliegen, sondern auf gravierende Verstöße gegen die allgemeine Rechtsordnung. Erforderlich und ausreichend ist die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den im einzelnen aufgeführten Bestimmungen zum Schutze des Staates zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Da der Anspruchsverlust an die Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten anknüpft, erscheint es nicht gerechtfertigt, eine strafgerichtliche Verurteilung nur dann als erheblich anzuerkennen, wenn sie während des Bezuges von Hinterbliebenenversorgung rechtskräftig geworden ist. Vielmehr läßt die Mißachtung der allgemeinen Strafgesetze es aus der Sicht der staatlichen Gemeinschaft auch dann grundsätzlich als unzumutbar erscheinen, dem Straftäter eine aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte Versorgung zu gewährleisten, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalles rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Versagung von Hinterbliebenenversorgung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG wegen einer Verurteilung, die vor dem Bezug von Hinterbliebenenversorgung rechtskräftig geworden ist, steht im Einklang mit Verfassungsrecht.
Zwar gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG (z.B. BVerfG 21, 329 (343 ff.); BVerfGE 39, 196 (200 ff.) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvL 10/74]; BVerfGE 70, 69 (80 f.) [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82]). Der Gesetzgeber ist dennoch nicht gehindert, jedenfalls für besonders schwere Straftaten, wegen derer der Hinterbliebene zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, einen Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezüge vorzusehen. Insoweit enthält § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine weitere Einengung gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) BeamtVG und ergänzt diese Vorschrift systemgerecht. Die Hinterbliebenenversorgung ist nicht ohne jegliche Berücksichtigung von Lebensumständen in der Person des verstorbenen Beamten oder des Hinterbliebenen verfassungsrechtlich gewährleistet. Im übrigen hat der Anspruchsverlust nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG nicht in jedem Falle existenzbedrohende Bedeutung, weil nach Satz 4 die §§ 50, 51 BBG sowie die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden, so daß eine Gnadenentscheidung zugunsten des Hinterbliebenen möglich ist, und weil Satz 3 vorschreibt, daß § 41 BeamtVG sinngemäß gilt. Ob die "sinngemäße Geltung" der Regelungen dieser Vorschrift nach § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG das Vorliegen eines Dienstunfalles zwingend voraussetzt, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, da die Klage auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung, nicht aber auf eine Ermessensentscheidung wegen der Gewährung von Unterhaltsbeitrag gerichtet ist. Jedenfalls ist bei den Entscheidungen nach § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG zu beachten, daß eine Nachversicherung des Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen ist (anders § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Beamte, die ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben).
Entgegen dem Vorbringen der Revision verletzt die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG auf den Kläger nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er wird als Hinterbliebener hinsichtlich des Verlustes des Anspruchs auf Versorgungsbezüge nicht strenger behandelt als ein Beamter oder Ruhestandsbeamter. Er wird auch nicht schlechter gestellt als andere Hinterbliebene, die wegen besonders gravierender Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es maßgebend auf die versorgungsrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung ankäme.
Nach den nicht angegriffenen, für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG im vorliegenden Falle gegeben. Der Kläger ist durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes - nämlich durch das Schwurgericht bei dem Landgericht in A - im ordentlichen Strafverfahren wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens 32 Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Bei der Beihilfe zum Mord handelt es sich um ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1, §§ 27, 211 StGB n.F., § 1 Abs. 1, §§ 49, 211 StGB a.F. Die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe betrug auch mehr als zwei Jahre. Welches Strafmaß auf die einzelnen vom Kläger vorsätzlich begangenen Delikte entfällt, braucht nicht festgestellt zu werden, da es insoweit auf die Gesamtfreiheitsstrafe wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1992 - BVerwG 2 B 88.92/BVerwG 2 C 13.92 - (Buchholz 239.1 § 59 Nr. 2)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler