Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1997, Az.: BVerwG 9 C 35.96
Anerkennung als Asylberechtigter; Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung; Gewährung von Familienasyl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 35.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 09.02.1996 - AZ: 3 A 1679/95
- OVG Niedersachsen - 17.05.1996 - AZ: 3 L 1618/96
- BVerwG - 27.09.1996 - AZ: BVerwG 9 B 426.96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 104, 362 - 367
- AuAS 1997, 221-223
- DVBl 1997, 1390-1392 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
- EzAR 215 Nr. 15, -
- FamRZ 1997, 1206-1207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 356 (Pressemitteilung)
- NJW 1998, 2069 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 675
- NVwZ 1997, 1137-1139 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 193 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland nach dessen Antragstellung, aber vor der Anerkennung geboren worden ist, hat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG Anspruch auf Familienasyl, wenn der Familienasylantrag unverzüglich - d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen - nach der Geburt gestellt worden ist.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beigeladene wurde am 29. Juli 1994 in Deutschland geboren. Ihre Eltern sind togoische Staatsangehörige. Der Vater der Beigeladenen beantragte am 10. September 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), das seinen Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab ihm später mit Bescheid vom 26. Mai 1995 statt, als es hierzu durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Januar 1995 verpflichtet worden war. Die Beigeladene beantragte daraufhin am 12. Juli 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 21. August 1995. Die hiergegen erhobene Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) wies das Verwaltungsgericht ab.
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beigeladenen stehe kein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG zu. Ihr Anspruch scheitere zwar nicht schon daran, daß sie erst nach Einreise und Asylantragstellung des Vaters geboren sei, denn § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG unterscheide nicht zwischen in Deutschland und im Ausland geborenen Kindern. Sie habe ihren Antrag aber erst mehr als elf Monate und somit nicht unverzüglich nach der Geburt gestellt, was jedoch nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erforderlich sei. Der Beigeladenen stehe auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG zu. Anlaß für eine politische Verfolgung könnte allenfalls die Stellung eines Asylantrags oder die Anerkennung ihres Vaters als Asylberechtigter sein. Es bestünden jedoch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, daß sie bei einer Rückkehr nach Togo aus diesen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beigeladene die Verletzung materiellen Rechts und beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Zurückweisung der Berufung des Bundesbeauftragten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie trägt vor, für nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern als Asylberechtigte im Bundesgebiet geborene Kinder sei der Antrag auf Familienasyl nicht unverzüglich nach der Geburt, sondern frühestens unverzüglich nach Anerkennung der Eltern zu stellen; das sei hier geschehen. Das Bundesamt verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der nach Antragstellung, aber vor Anerkennung des Vaters als Asylberechtigter im Bundesgebiet geborenen Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigte nach § 26 Abs. 2 AsylVfG verneint. Ihre gesetzlichen Vertreter haben den erforderlichen Antrag nicht, wie es § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG verlangt, unverzüglich nach der Geburt gestellt.
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einen Anspruch auf Familienasyl sowohl für im Ausland als auch für im Inland geborene Kinder Asylberechtigter begründet. Das folgt bereits daraus, daß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für die Gewährung von Familienasyl an Kinder - anders als noch § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. - nicht auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG verweist, wonach der Ehegatte eines Asylberechtigten nur dann als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Das Kindschaftsverhältnis muß also nicht wie die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden haben; die Kinder eines Asylberechtigten müssen anders als der Ehegatte nicht dessen Schicksal der Verfolgung und Flucht geteilt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159).
§ 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gewährt ferner den im Bundesgebiet geborenen Kindern einen Anspruch auf Familienasyl unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Geburt. § 26. Abs. 2 Satz 1 AsylVfG unterscheidet insbesondere nicht danach, ob die im Bundesgebiet geborenen Kinder vor oder nach der Anerkennung der Eltern auf die Welt gekommen sind. Der Anspruch auf Familienasyl ergibt sich vielmehr für die einen wie für die anderen aus § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Für nach der Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder sieht § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG lediglich eine besondere Antragsfrist vor; sie müssen ihren Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt stellen. Diese Vorschrift stellt jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Das zeigt sich deutlich daran, daß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine der für die Gewährung von Familienasyl an Kinder wesentlichen Grundvoraussetzungen enthält. Er verweist insbesondere nicht auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der die Gewährung von Familienasyl davon abhängig macht, daß die Anerkennung der Eltern als Asylberechtigte nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Daß diese Voraussetzung auch für nach Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder gelten soll, folgt jedoch bereits daraus, daß das Familienasyl, auch wenn es eine uneingeschränkte Asylberechtigung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG verleiht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326), ein abgeleitetes Asylrecht ist. Aus § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kann also nicht gefolgert werden, allein für nach Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder gebe es einen Anspruch auf Familienasyl.
Der Gesetzgeber hat somit nicht, wie die Beklagte meint, die Gruppe der nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborenen Kinder übersehen. Gegenteiliges läßt sich auch nicht der Verweisung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG entnehmen, derzufolge der Ehegatte eines Asylberechtigten nur Familienasyl erhält, wenn er einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat. Zwar kann ein nach Antragstellung, aber vor Anerkennung des Asylberechtigten im Bundesgebiet geborenes Kind diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Daraus kann aber gleichwohl nicht gefolgert werden, das Gesetz sehe für sie keinen Anspruch auf Familienasyl vor. Denn § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG verlangt eine entsprechende Anwendung. Das bedeutet, daß der Asylantrag für diese Kinder unverzüglich nach der Geburt zu stellen ist, da der Einreise ins Bundesgebiet als Bezugspunkt der Unverzüglichkeit der Antragstellung die Geburt im Bundesgebiet entspricht. So wie im Ausland geborene Kinder durch die Einreise gelangen im Bundesgebiet geborene Kinder durch die Geburt in den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes.
Daß nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder den Asylantrag in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG unverzüglich nach der Geburt stellen müssen, ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung über das Familienasyl. Es soll neben der raschen Integration der Familie gerade auch der Vereinfachung des Verfahrens dienen (BTDrucks 11/6960, S. 29/30). Diesem Zweck entspricht es, wenn über die Asylanträge aller Familienmitglieder möglichst in einem Verfahren entschieden wird. Das Erfordernis einer Antragstellung unverzüglich nach der Geburt stellt jedoch bei Kindern, die vor der Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geboren sind, am ehesten sicher, daß das Kind noch in das Verfahren der Eltern einbezogen werden kann. Auch wenn das im Einzelfall nicht möglich ist, gewährleistet das Erfordernis einer Antragstellung unverzüglich nach der Geburt zumindest, daß entsprechend dem insgesamt vom Asylverfahrensgesetz verfolgten Ziel die Asylverfahren aller Familienmitglieder zügig abgeschlossen werden können und bei erfolglosem Ausgang der Verfahren der Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet möglichst bald beendet werden kann. Insofern kommt der Bestimmung einer Antragsfrist auch eine Ordnungsfunktion zu. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll, wie die Beklagte zu Recht betont, auch verhindert werden, daß eine verzögerte, bei mehreren Kindern auch sukzessive Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolglosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert.
Ergibt sich somit auch für nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder der Anspruch auf Familienasyl bereits unmittelbar aus dem Gesetz, so besteht mangels einer Regelungslücke kein Anlaß zu den in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und von der Beklagten angestellten Erwägungen darüber, ob für diese Kinder ein Familienasylanspruch im Wege der Analogie zu bejahen wäre. Da sich auch die Frist, innerhalb derer sie den Asylantrag stellen müssen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ist es wiederum mangels einer Regelungslücke nicht erforderlich, näher darauf einzugehen, ob sich nicht im Wege der Analogie andere Fristen anbieten. Als Bezugspunkt für die Unverzüglichkeit der Antragstellung kann vor allem auch nicht, wie die Beigeladene meint, der Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern in Betracht kommen. Zum einen könnte dies bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens der Eltern zu den genannten vom Gesetzgeber nicht gewünschten Verzögerungen führen. Zum anderen entspräche ein solcher Bezugspunkt schon seiner Natur nach nicht den übrigen vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG gewählten Antragsfristen. Keine dieser Fristen stellt auf die Anerkennung des Asylberechtigten ab. Auch Kinder, die sich bei Antragstellung der Eltern bereits im Bundesgebiet befinden, müssen den Antrag gleichzeitig mit diesen stellen, obgleich der Ausgang des Verfahrens ihrer Eltern zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen ist und damit auch die Frage ihrer eigenen Familienasylberechtigung. Auch die Einreise nach Deutschland, auf die sich das Gebot einer unverzüglichen Antragstellung bei Kindern bezieht, die erst nach Stellung des Asylantrags durch ihre Eltern ins Bundesgebiet einreisen, steht in keinem Zusammenhang mit dem Ausgang des Verfahrens der Eltern. Wenn aber diese Kinder den eigenen Asylantrag - unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens der Eltern - unverzüglich nach der Einreise und damit zu dem ihnen frühestmöglichen Zeitpunkt stellen müssen, so gilt dies auch für Kinder, die wie die Beigeladene nach Antragstellung, aber vor Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geboren sind, da für sie allein die Einreise nach Deutschland als Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG sinnvoll in Frage kommt. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem sie einen Asylantrag stellen können, ist aber die Geburt.
Der Antrag der Beigeladenen auf Familienasyl ist jedoch nicht unverzüglich nach ihrer Geburt gestellt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die am 29. Juli 1994 geborene Beigeladene erst am 12. Juli 1995 Asyl beantragt. Ein über elf Monate nach der Geburt gestellter Antrag ist aber in aller Regel nicht mehr unverzüglich gestellt. Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. VGH Mannheim, AuAS 1997, 32 <33>; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 26 AsylVfG Rn. 9; Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31 <33>). Der Antrag muß danach zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Eltern - alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen (vgl. §§ 74 Abs. 1, 78 Abs. 4 AsylVfG) hält der Senat eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend. Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, daß der Antrag nicht früher gestellt werden konnte. Von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist (§ 55 Abs. 1 AsylVfG), ist zu erwarten, daß er sich nach der Geburt eines Kindes über dessen Rechtsstellung, ggf. durch Einholung von Rechtsrat Klarheit verschafft und den erforderlichen Antrag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG stellt. Das haben die Eltern der Beigeladenen nicht getan. Auch sonst sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die sie in entschuldbarer Weise daran gehindert haben könnten, den Asylantrag für die Beigeladene bereits früher als geschehen zu stellen.
Schließlich hat die Beigeladene nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund