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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1997, Az.: BVerwG 3 B 129.96

Voraussetzung für die Zulassung einer Revision im Verwaltungsgerichtsverfahren; Darlegung einer Divergenz für die Zulassung einer Revision; Zugehörigkeit von Grundstücken zum kommunalen Finanzvermögen; Kommunales Finanzvermögen als ehemals volkseigenes Vermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 129.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.04.1996 - AZ: 31 A 304.94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Revision sei nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, fehlt es schon an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, daß der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde gelegt worden ist, der einem vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Dies muß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde erwähnt zwar, daß das Verwaltungsgericht drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug genommen habe. Eine Divergenz im dargelegten Sinne zeigt sie aber nicht auf. Mit dem Inhalt der Urteile vom 24. März 1994 und vom 29. April 1994 setzt sie sich überhaupt nicht auseinander. Hinsichtlich des Urteils vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - ist der Beschwerde allenfalls der Vorwurf zu entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht richtig angewandt. Zur Darlegung einer Divergenz reicht dies nicht aus.

3

2.

Soweit die Beschwerde sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, kann offenbleiben, ob sie dem Darlegungserfordernis noch hinreichend gerecht wird. In weiten Teilen setzt sich die Beschwerdebegründung lediglich nach Art einer Berufungsschrift mit der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht auseinander. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Jedenfalls hat die Rechtssache nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

4

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

5

Die Beschwerdebegründung sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob Grundstücke zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV gehören, die in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden standen und auf denen sich am 3. Oktober 1990 in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts Wochenendhäuser befanden und noch befinden, die der Erholung und der Freizeitgestaltung der Bürger dienen. Eine solche allgemeine Frage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe lediglich mit Bauinteressenten Bodennutzungsverträge abgeschlossen, um einer sich abzeichnenden unkontrollierten und ungenehmigten Bebauung des Seegrundstücks mit kleinen Wochenendhäuschen durch Angehörige benachbarter Gemeinden Einhalt zu gebieten; sie habe hinsichtlich des in ihrem Gemeindegebiet belegenen volkseigenen Grundstücks lediglich ordnende und überwachende Funktionen wahrgenommen. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 VwGO gebunden. Die Beschwerde bezeichnet sie zwar als "an den Haaren herbeigezogen". Eine nachvollziehbare Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt sie jedoch nicht.

6

Beschränkt man die Frage nach dem Vorliegen kommunalen Finanzvermögens auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Fallgestaltung, so ist offenkundig, daß ein durch ein Revisionsverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf nicht gegeben ist. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 ausgesprochen, daß kommunales Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ehemals volkseigenes Vermögen ist, das, ohne Verwaltungsvermögen zu sein, am 3. Oktober 1990 für solche öffentlichen Zwecke und Aufgaben tatsächlich genutzt wurde oder konkret vorgesehen war, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen werden. Es liegt auf der Hand, daß die bloße Verpachtung von Grundstücken zum Bau von Ferienhäusern unter Wahrnehmung einer ordnenden und überwachenden Funktion keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird. Der Hinweis auf die Einordnung der genannten Vorgänge durch die Rechtsordnung der DDR geht schon deshalb fehl, weil dieser Staat eine kommunale Selbstverwaltung im Sinne des Grundgesetzes nicht kannte.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Pagenkopf