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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: BVerwG 1 WB 111.96

Zuständigkeit der Wehrgerichte bei einer gegen die Verletzung von Rechten oder Vorgesetztenpflichten gerichteten Beschwerde; Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung; Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 111.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 9. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Schmoldt, Oberstleutnant Gebhardt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2007 enden.

2

Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 1185 vom 13. September 1995 versetzte ihn der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 (3) - auf Grund einer Organisationsänderung zum 1. Oktober 1995 unter Fortdauer seiner bisherigen Verwendung als Verkehrsstabsoffizier und Leiter Stabsoffizier und unter Beibehaltung seines Dienstorts Rendsburg ohne Zusage von Umzugsvergütung vom Dienstältesten Deutschen Offizier Headquarter (HQ) ... zum Deutschen Anteil (DtA) Stab HQ .... Als voraussichtliche Verwendungsdauer war ebenso wie in der vorangegangenen Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 1774 vom 29. Dezember 1993 der 31. März 1997 angegeben. Auf Antrag der zuständigen Abteilung von HQ ..., mit Befürwortung des DtA Stab HQ ... und mit Zustimmung des Antragstellers änderte der BMVg - P III 4 - mit zweiter Korrektur vom 16. September 1996 zur Versetzungsverfügung Nr. 1185 die voraussichtliche Verwendungsdauer auf 31. März 2000. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 sagte der BMVg - P III 4 - dem Antragsteller Umzugskostenvergütung zu.

3

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, hat der Antragsteller gegen die am 16. September 1996 ergangene, ihm am 26. September 1996 eröffnete zweite Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 1185 "Beschwerde" eingelegt.

4

Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1996 vorgelegt.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Rechtsbehelfs vor, seine Ehefrau könne nicht umziehen, weil sie inzwischen als Nachrückkandidatin in den Kreistag des Kreises ... ... berufen worden sei. Die häusliche Situation erlaube keinen Umzug nach Rendsburg. Weiterhin beschwere er sich dagegen, daß die Versetzungsverfügung bereits jetzt ergangen sei. Dadurch werde er bei der Kostenvergleichsberechnung schlechter gestellt, weil die Umzugskosten wegen der längeren Dauer eines Bezugs von Trennungsgeld niedriger seien als dieses, so daß Umzugskostenvergütung habe zugesagt werden müssen. Dies verstoße gegen die Fürsorgepflicht. Wenn er einer Verlängerung seiner Stehzeit zugestimmt habe, müsse alles getan werden, um daraus hervorgehende unnötige finanzielle Nachteile von ihm abzuwenden.

6

Telefonisch teilte er dem BMVg - P II 5 - am 31. Oktober 1996 mit, daß er keine dienstaufsiehtliche Überprüfung begehre und sich nicht gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung, sondern allein dagegen wende, daß die Versetzungsverfügung ohne Not zu einem so frühen Zeitpunkt ergangen sei. Einen förmlichen Antrag hat er nicht gestellt.

7

Der BMVg - P II 5 - beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

8

Er hält ihn für unzulässig. Die Festlegung und Mitteilung der voraussichtlichen Verwendungsdauer sei keine im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme. Für den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe könne nichts anderes gelten. Deshalb fehle es hier an einem Eingriff in Rechte des Antragstellers.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 708/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteil A - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in den der vom Antragsteller als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf umzudeuten ist (§ 21 Abs. 1 WBO), ist unzulässig.

11

Der Antrag betrifft allein die zweite Korrektur vom 16. September 1996 zu der im übrigen durch Fristablauf unanfechtbar gewordenen Versetzungsverfügung Nr. 1185 vom 13. September 1995. Mit dieser Korrektur ist bei sonst unveränderter Fortdauer der Versetzungsverfügung lediglich die voraussichtliche Verwendungsdauer vom 31. März 1997 auf den 31. März 2000 geändert worden. Der Antragsteller wendet sich nicht dagegen, daß die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesen Zeitpunkt, mit dem er sich ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, geändert worden ist, sondern nur dagegen, daß dies bereits am 16. September 1996 und nicht später verfügt worden ist, weil er meint, die Vergleichsberechnung von Umzugskosten einerseits und fiktivem Trennungsgeld andererseits wäre bei einem späteren Verfügungszeitpunkt so ausgefallen, daß ihm statt der Zusage von Umzugskostenvergütung das Trennungsgeld bis zum Ende der Stehzeit belassen worden wäre.

12

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verletzung von Rechten oder Vorgesetztenpflichten richtet, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig ist (§ 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Fall.

13

Der Senat hat dazu in den Beschlüssen vom 10. April 1991 - BVerwG 1 WB 159.90 - <NZWehrr 1991, 161 - DokBer B 1991, 187> und vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 89.94 - <DokBer B 1996, 31> folgendes ausgeführt:

"Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verweildauer in einer Versetzungsverfügung ist keine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, die die Rechtsstellung eines Soldaten unmittelbar berührt. Nach den 'Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten' soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne daß er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann (vgl. Nr. 17 der Richtlinien - VMBl 1988, 76, [78] -). Zwar hat der Bundesminister der Verteidigung in den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren sich insoweit gebunden, als eine Kürzung der Verwendungsdauer nur unter bestimmten, dort näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - vom 1. August 1989 - P II 1 - 16-26-00). Dies bedeutet jedoch lediglich eine Ermessensbindung dahin, daß Offiziere bei einer Verwendungsentscheidung gegen ihren Willen nur dann mit einer Verkürzung der ihnen bekanntgegebenen Verwendungsdauer rechnen müssen, wenn die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen vorliegen. Dagegen ist der Soldat durch die ihm eröffnete Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor Ablauf dieses Zeitraums einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen. Hat somit die Bekanntgabe der Verwendungsdauer für die Rechtsposition des Soldaten jedenfalls keine negativen, ihn belastenden Auswirkungen, handelt es sich auch nicht um eine nach § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare Maßnahme (vgl. auch BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 165.77 - und vom 30. August 1984 - BVerwG 1 WB 11.83 -)."

14

Daran ist festzuhalten.

15

Wenn demnach die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verweildauer in einer Versetzungsverfügung schon als solche gerichtlich nicht anfechtbar ist, so kann für den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe nichts anderes gelten.

16

Deshalb ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

17

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Schmoldt
Gebhardt