Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1997, Az.: BVerwG 6 AV 1.97
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Einwand der Befangenheit gegen Richter des Oberverwaltungsgerichts; Folgen der Beschlussfähigkeit nach Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder ; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Verfahren über die Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen; Bedeutung einer in einer gerichtlichen Entscheidung geäußerten Rechtsansicht für die Annahme der Befangenheit eines Richters; Begründung einer Besorgnis der Befangenheit bei Mängeln in der Behandlung von Gerichtspost ; Befangenheit der Richter wegen Tätigkeit als Prüfer im ersten juristischen Staatsexamen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 AV 1.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - AZ: 1 BA 46/96
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1998, 219 (red. Leitsatz)
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Albers und
die Richterin Eckertz - Höfer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 14. Dezember 1996, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Grundmann für befangen zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde 1993 zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Seine in dieser Prüfung geschriebene Hausarbeit ist mit 2 Punkten bewertet und u.a. deshalb die Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärt worden. Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren, ihm Gelegenheit zu geben, eine neue Hausarbeit zu schreiben. Seine hierauf gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 28. Juni 1996 ab. Zuvor war sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 9. November 1994 durch das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluß vom 20. Februar 1995 zurückgewiesen worden. Die anschließende Beschwerde gegen diesen Beschluß hatte das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluß vom 3. Mai 1995 zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28. Juni 1996 Berufung eingelegt. Über diese Berufung hat der zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen noch zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1996 - in der Begründung ergänzt durch weitere Schreiben - hat der Kläger gegen alle Richter des zuständigen 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Bremen, nämlich den Vorsitzenden Richter Pottschmidt sowie gegen die Richter am Oberverwaltungsgericht Eiberle-Herm, Alexy, Prof. Dr. Rinken und darüber hinaus auch gegen den Richter des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grundmann Befangenheit eingewandt. Die Vorsitzende des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts hat die Akten nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, weil das Oberverwaltungsgericht in dieser Sache beschlußunfähig geworden sei.
II.
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig. Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO hat das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszuge höhere Gericht zu entscheiden, wenn das Oberverwaltungsgericht, dem die Abgelehnten angehören, durch Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden ist. Dies ist hier der Fall. Der Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 1997 weist aus, daß die Beschlußfähigkeit des Gerichts hinsichtlich der Befangenheitsanträge nur dann gewährleistet wäre, wenn einer der im Nebenamt zu Richtern am Oberverwaltungsgericht bestellten Richter am Oberlandesgericht Friedrich und Lang als Richter herangezogen werden dürfte. Indessen sind diese beiden Richter auf Grund von § 54 Abs. 2 VwGO von der Ausübung ihres Amtes als Richter ausgeschlossen, weil sie - wie den Prüfungsakten zu entnehmen ist - in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.
2.
Die Ablehnungsgesuche betreffen fünf Richter des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Das Oberverwaltungsgericht erlangt seine Beschlußfähigkeit wieder, wenn eines der Ablehnungsgesuche unbegründet ist. In einem solchen Fall ist es zulässig, nur über das eine Ablehnungsgesuch zu entscheiden und dadurch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts wieder herbeizuführen (vgl. BGHSt 21, 334, 337 f. [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]; Münchner Kommentar zur ZPO, 1992, § 45 Rn. 3). Die Entscheidung, welches der fünf Ablehnungsgesuche beschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats.
3.
Die Ablehnung des Richters am Oberverwaltungsgericht Dr. Grundmann als befangen ist unbegründet.
Nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist aus der objektivierten Sicht eines Beteiligten des Verfahrens zu beurteilen. Entscheidend ist danach, ob ein solcher Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Bei der Ablehnung eines Spruchkörpers kann die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet werden, sofern diese aus Sicht eines verständig urteilenden Beteiligten eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Urteil des 6. Senats vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ff.).
Bei Anwendung dieses Maßstabs rechtfertigt nichts die Annahme, daß bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt wäre, daß der Richter des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grundmann befangen ist, über die gegen die Richter des 1. Senats gestellten Befangenheitsanträge zu entscheiden.
Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. Grundmann auf dessen Mitwirkung an dem Beschluß des 1. Senats vom 3. Mai 1995 und den mit diesen Beschluß zusammenhängenden Begleitumständen, wie die nach Vortrag des Klägers aufgetretenen Unregelmäßigkeiten bei dem Zugang von Schriftstücken. Dies vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Eine in einer gerichtlichen Entscheidung geäußerte Rechtsansicht ist hierzu regelmäßig nicht geeignet, unabhängig davon, ob es sich um die Entscheidung eines Einzelrichters oder eines Kollegialgerichts handelt. Dies gilt selbst dann nicht, wenn andere mit der Sache befaßte Richter diese Rechtsauffassung als fehlerhaft ansehen könnten. In den Fällen subjektiv zurechenbarer Willkür mag anderes gelten, aber hierfür fehlt nach Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt. Der Vortrag des Klägers bringt insoweit der Sache nach eine subjektive Besorgnis zum Ausdruck, für die aber bei objektiver Betrachtungsweise kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Ein Mißtrauen in die Unparteilichkeit der Richter eines Kollegialgerichts läßt sich nicht daraus herleiten, daß sich die Gründe einer Entscheidung dieses Gerichts nicht mit allen Teilen des Vorbringens einer Partei auseinandersetzen, zumal wenn es nach seiner Rechtsauffassung nicht auf sie ankommt.
Auch Mängel in der Behandlung von Gerichtspost sind für sich allein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Wenn dem Kläger nach seinem Vorbringen das Schreiben der Beklagten vom 20. April 1995 und der Beschluß vom 3. Mai 1995 nicht innerhalb der Zeitspanne zugegangen sind, in der dies einem ordnungsgemäßen Geschäftslauf entsprochen hätte und in der diese Vorgänge ihn nach den Abgangsvermerken in den Akten eigentlich hätten erreichen müssen, so kann dies den Richtern des Kollegialgerichts nicht zugerechnet werden. Zuständig für Tätigkeiten dieser Art sind die Geschäftsstellen, die bei jedem Gericht einzurichten sind (§ 153 GVG) und die eigenverantwortlich handeln. Der Kläger trägt auch nicht vor, daß die befaßten Richter aus seinem Vorbringen ihm nachteilige Folgerungen gezogen hätten; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann zwar darin liegen, daß eine durch eine Gerichtsentscheidung beschwerte Partei vorher keine Gelegenheit hatte, zu neuem Vortrag der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Ob dies hier der Fall war, bedarf indessen keiner Untersuchung. Denn eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht könnte allenfalls dann zu Zweifeln in die Unparteilichkeit eines Richters führen, wenn Grund zu der Annahme bestände, daß ein solcher Verfahrensfehler subjektiv von der Absicht getragen sein könnte, eine Partei zu benachteiligen. Auch hierfür fehlt indes jeder Anhaltspunkt.
Der Kläger hält auch diejenigen Richter, die im ersten juristischen Staatsexamen in Bremen als Prüfer tätig werden, allein wegen dieses Umstandes für befangen, ohne daß er diesen Grund auf diejenigen beschränkt wissen will, die in seiner Prüfung tätig waren. Da er nicht weiß, ob der Richter Dr. Grundmann auch prüft oder in anderer Weise mit Prüfungen befaßt ist, beantragt er hierzu eine Überprüfung von Amts wegen. Dem ist nicht nachzugehen. Die objektive Würdigung des Umstands, daß ein Richter in der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung als Prüfer tätig ist, vermag nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Besorgnis der Befangenheit zu führen. § 4 Abs. 2 Nr. 4 DRiG sieht ausdrücklich vor, daß Richter neben ihrer richterlichen Tätigkeit Prüfungsangelegenheiten wahrnehmen dürfen. Wird davon im Interesse der Allgemeinheit - und nicht zuletzt der Prüfungskandidaten - Gebrauch gemacht, läßt dies im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht auf eine Voreingenommenheit zugunsten der Prüfungsbehörde bzw. zum Nachteil des klagenden Prüflings schließen.
Albers
Eckertz-Höfer