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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1997, Az.: BVerwG 2 B 33.97

Rückforderung überbezahlten Ausbildungsgeldes an einen Sanitätsoffizier-Anwärter; Schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers wegen Fehlens eines Vorbehaltsvermerks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 33.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.01.1997 - AZ: 4 S 1452/96

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin, die sich in den Vorinstanzen ohne Erfolg gegen die Rückforderung überzahlten Ausbildungsgeldes nach der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter gewandt hat, gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 VwGO greifen nicht durch.

2

Die geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts fällt nicht unter die abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe, insbesondere nicht unter § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. § 127 Nr. 1 BRRG, der bei Klagen aus einem Beamtenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen auch die Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als Revisionszulassungsgrund vorsieht, gilt nicht für Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis (vgl. Beschluß vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 3.63 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 44 = NJW 1963, 1468>).

3

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

4

Die Beschwerde hält im Hinblick darauf, daß Gehaltsmitteilungen an die Klägerin wiederholt den Vermerk "unter Vorbehalt der endgültigen Regelung" enthalten hätten, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob der Wegfall des Vorbehaltsvermerks, wie im vorliegenden Fall, nicht das Vertrauen des Besoldungsempfängers dahin gehend schützt, daß eine Rückforderung damit ausgeschlossen ist.

5

Indessen besteht kein klärungsbedürftiger Anhalt für einen solchen Zusammenhang. Die verschärfte Haftung für die Rückzahlung überzahlter Bezüge kann nach § 30 Abs. 3 Soldatengesetz, § 87 Abs. 2 BBG i.V.m. §§ 819, 820, § 818 Abs. 4 BGB sowohl auf einem ausdrücklichen Vorbehalt bei der Zahlung (§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB) als auch auf Kenntnis des mangelnden rechtlichen Grundes (§ 819 Abs. 1 BGB) oder seiner Offensichtlichkeit (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG) beruhen. Die Anbringung oder Nichtanbringung eines ausdrücklichen Vorbehalts - üblicherweise insbesondere bei Zahlungen im Hinblick auf eine zu erwartende Gesetzes- oder Verordnungsänderung - steht daher in keinem grundsätzlichen Zusammenhang mit der Haftung für eine im Einzelfall entstandene, dem Empfänger bekannte oder offensichtliche Überzahlung.

6

Im übrigen sind die Grundsätze der verschärften Haftung für die Rückzahlung überzahlter Bezüge wegen Offensichtlichkeit des rechtlichen Mangels (§ 12 Abs. 2 BBesG, § 87 Abs. 2 BBG) durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend geklärt (vgl. etwa Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 7 = ZBR 1985, 196> m.w.N., vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - <Buchholz 240 § 12 Nr. 17 = ZBR 1991, 246> und vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - <Buchholz 240 § 40 Nr. 23 = NJW 1991, 2718>). Von diesen Grundsätzen sind das Berufungsgericht und das Verwaltungsgericht, dessen Urteilsbegründung sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, ersichtlich auch ausgegangen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Lemhöfer
Dr Bayer
Dr. Schmutzler