Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: BVerwG 2 B 127.96
Beweiserleichterungen durch den Beweis des ersten Anscheins bei dem Eintritt einer Verletzung; Volle Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalls; Risikoverwirklichung einer Verletzung bei der Ausübung eines polizeilichen Dienstes; Zulassung einer Revision bei Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 127.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.05.1996 - AZ: 6 A 5177/95
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. März 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob bei einem polizeilichen Faustballspiel nicht als typischem Geschehensablauf einer Verletzung der Achillessehne aufgrund des Beweises des ersten Anscheins Beweiserleichterungen eintreten, die im vorliegenden Falle greifen könnten,
sowie die allenfalls sinngemäß der Beschwerdebegründung zu entnehmende Frage der Beweislast bei einem offenen Beweisergebnis zur Frage altersbedingter Veränderungen der Achillessehne sind, soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteile vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3> und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - <Buchholz 239.1 § 31 Nr. 6>, jeweils m.w.N.) geklärt. Danach gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. Der auch in diesem Bereich anwendbare Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <a.a.O.> m.w.N.). Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Ob ihnen die Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts im vorliegenden Fall gerecht wird, kann nicht mehr grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Heranziehung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wie in dem angefochtenen Berufungsurteil auch geschehen.
Die Beschwerde macht weiter geltend, die Revision sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG wegen Divergenz zuzulassen. Das Berufungsgericht gehe abweichend von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1994 - VGH 4 S 2339/93 - davon aus, "daß auch dann, wenn bei dem Kläger am 7. Januar 1993 nur altersbedingte Veränderungen der Achillessehne vorlagen, der Unfall beim Dienstsport trotzdem nicht überwiegende Ursache des Achillessehnenrisses gewesen sein" könne. Entsprechende Ausführungen enthält der angefochtene Beschluß jedoch nicht. Vielmehr hat das Berufungsgericht (vgl. S. 5, vorletzter Satz des angefochtenen Beschlusses) insoweit ausgeführt, daß "eine nähere Erörterung der Konsequenzen für das Dienstunfallrecht ... sich erübrigt, weil das Risiko eines Risses bei alltäglicher Belastung um so größer ist, wenn die Sehne, wie dies beim Kläger am 7. Januar 1993 möglicherweise der Fall war, nicht nur altersbedingte Veränderungen aufweist". Mit diesem Vorbringen und der Wiedergabe von Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter Hinweis auf ein anderes Urteil, rügt die Beschwerde die Divergenz zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1994 ohne die gebotene Substantiierung. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt (vgl. unter anderem Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Mit ihrem auf den Einzelfall bezogenen Vorbringen läßt die Beschwerde insoweit eine Darlegung vermissen, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Berufungsgericht von der angeführten Entscheidung abgewichen sein soll. Vielmehr wendet sie sich in diesem Zusammenhang lediglich insgesamt gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler