Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1997, Az.: BVerwG 7 C 17.96

Rückübertragung des Eigentums an einem Wohnhaus; Verlust des Eigenheims auf Grund Wegzugs aus der DDR; Vermögensverlust infolge unlauterer Machenschaften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 17.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 09.01.1996 - AZ: 5 A 496/95

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung des Eigentums an einem Wohnhaus nach dem Vermögensgesetz (VermG). Sie und ihr verstorbener Ehemann errichteten in den Jahren 1973 bis 1975 ein Eigenheim auf einem volkseigenen Grundstück. Der Rat des Kreises verlieh ihnen ein dingliches Nutzungsrecht. Anfang Oktober 1989 siedelten sie aus der DDR aus. Zuvor verkauften sie das Eigenheim durch notariellen Kaufvertrag an die Beigeladenen. Der Kaufpreis von 86.550 M entsprach dem Ergebnis eines Wertermittlungsgutachtens. Im Juli 1988 verlieh der Rat des Kreises den Beigeladenen ein dingliches Nutzungsrecht. Im April 1990 verkaufte der Rat der Stadt das Grundstück durch notariellen Vertrag an die Beigeladenen. Der Eigentumsübergang ist noch nicht im Grundbuch eingetragen.

2

Im August 1990 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann die Rückübertragung des Eigenheims. Das Vermögensamt gab dem Antrag statt. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob der Beklagte den Ausgangsbescheid auf und lehnte den Rückübertragungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, der allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG sei nicht erfüllt, weil der Verlust des Eigenheims aufgrund Wegzugs der Klägerin und ihres Ehemanns der Rechtsordnung der DDR entsprochen habe.

3

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Zwar seien die Klägerin und ihr Ehemann aus Anlaß ihrer Ausreise aus der DDR zum Verkauf des Eigenheims gezwungen worden; der Anscheinsbeweis einer solchen Zwangslage sei nicht erschüttert. Gleichwohl sei der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht gegeben, da die Nötigung gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann nicht rechtswidrig gewesen sei. Das für persönliche Wohnbedürfnisse verliehene Nutzungsrecht habe nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl DDR I S. 372; NRG) entzogen werden dürfen, wenn das volkseigene Grundstück nicht bestimmungsgemäß genutzt worden sei. Diese Voraussetzung sei mit der Ausreise der Klägerin und ihres Ehemannes eingetreten. Der Verlust des Nutzungsrechts bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung sei eine dem Recht innewohnende Beschränkung gewesen. Diese habe sich nicht nur bei Übersiedlung in die Bundesrepublik, sondern auch bei einem Umzug innerhalb der DDR konkretisiert. Die Rechtslage sei derjenigen beim Bodenreformeigentum vergleichbar. Bei Entzug des Nutzungsrechts sei das Eigentum am Gebäude in Volkseigentum übergegangen (§ 290 Abs. 2 ZGB). Wegen des Verlusts des Gebäudeeigentums sei eine Entschädigung vorgesehen gewesen, deren Betrag dem an die Klägerin und ihren Ehemann gezahlten Kaufpreis entsprochen hätte.

4

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht das behördliche Verlangen, das Eigenheim anläßlich der Ausreise zu verkaufen, für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr Eigenheim allein deswegen verkauft, um aus der DDR ausreisen zu können. Es sei unerheblich, ob die Ausreise zum Verlust des Grundstückseigentums oder, wie bei der Klägerin, zum Verlust des Gebäudeeigentums wegen Aufgabe der persönlichen Nutzung eines volkseigenen Grundstücks geführt habe.

5

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angegriffene Urteil.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Rückübertragungsanspruch, weil ihr Vermögenswert nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen und sie daher nicht Berechtigte ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Da die Klägerin und ihr Ehemann das Gebäude veräußert haben, kommt allein der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Dieser setzt voraus, daß der Vermögensverlust auf unlauteren Machenschaften, z.B. durch Nötigung, beruht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen unlauterer Machenschaften zu Recht verneint. Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats hat es aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung des Gebäudes und der Ausreise der Klägerin und ihres Ehemanns im Wege des Anscheinsbeweises gefolgert, daß die Erlaubnis zur Ausreise vom Verkauf des Gebäudes abhängig gemacht wurde (vgl. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 -, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 48; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 -, BVerwGE 100, 310). Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß der Zwang zur Aufgabe des Gebäudeeigentums jedoch nicht unlauter im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG war. Wie der Senat bereits in seinem den Verfahrensbeteiligten bekannten Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - (VIZ 1996, 707) entschieden hat, erfüllt das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft deswegen nicht, weil dieses Verlangen im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR stand. Der Senat hat in jenem einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden Urteil ausgeführt:

"Das den Klägern aufgrund des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) - NRG - gewährte Nutzungsrecht durfte nach § 2 Abs. 1 NRG Bürgern der DDR zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen, persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes verliehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NRG und § 288 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches - ZGB - war der Nutzungsberechtigte berechtigt, aber auch verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Das errichtete Gebäude wurde Eigentum des Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 4 NRG und § 288 Abs. 4 ZGB); es konnte veräußert werden. Mit der Genehmigung des Vertrages ging das Nutzungsrecht auf den Erwerber über (§ 5 Abs. 1 NRG und § 289 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Gebäude war vererblich; das Nutzungsrecht fiel jedoch nur dem Erben zu, wenn dieser Bürger der DDR und nicht Eigentümer anderer Eigenheime war und das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen sollte (§ 289 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 2 NRG). Entzogen werden konnte das Recht, wenn der Nutzungsberechtigte das Grundstück nicht mehr bestimmungsgemäß nutzte (§ 6 Abs. 1 NRG und § 290 Abs. 1 ZGB); eine Entschädigung war vorgesehen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NRG und § 290 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB). Mit dem Entzug des Nutzungsrechts ging das Gebäude in Volkseigentum über (§ 290 Abs. 2 Satz 1 ZGB).

Dieser gesetzlichen Ausgestaltung hätte das Fortbestehen des Nutzungsrechts im Falle der ständigen Ausreise des Rechtsinhabers aus der DDR widersprochen, weil damit nicht nur die Aufgabe der Staatsbürgerschaft, sondern vor allem auch die der persönlichen Nutzung des Grundstücks verbunden war. Das behördliche Verlangen nach Veräußerung des Gebäudes trug dieser Rechtslage Rechnung. Für einedavon abweichende Verwaltungspraxis, nach der es etwa generell hingenommen oder gar erlaubt worden wäre, daß Nutzungsberechtigte unter Aufrechterhaltung ihres Rechts auf Dauer ihr Grundstück verließen, gibt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte; dies steht - ohne daß es darauf im Revisionsverfahren noch ankäme - im Einklang mit dem Inhalt der in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. September 1993 (KPS § 4 VermG 113/93 S. 9) zitierten Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1986 zum Nutzungsrechtsgesetz.

Das Vorliegen unlauterer Machenschaften läßt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht damit begründen, daß das zur Nötigung eingesetzte Mittel - die Verknüpfung des Verkaufsverlangens mit der Erlaubnis zur Ausreise - unabhängig von der rechtlichen Bewertung des durch die Behörde verfolgten Ziels nicht gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation vernachlässigt zum einen, daß die Verkaufsforderung - wie bei dem ausreisebedingten Verzicht auf Bodenreformeigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O.) und anders als bei der erzwungenen Aufgabe des Volleigentums an Grundstücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996, a.a.O.) - nicht sachwidrige Bedingung für die Ausreise war, sondern der Tatsache Rechnung trug, daß die Ausreise zwangsläufig mit der Aufgabe der Grundstücksnutzung und den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen verbunden war. Sie übersieht zum anderen, daß die Restitution als vermögensrechtliche Regelung ihre innere Rechtfertigung durch den von der Rechtsordnung nicht gebilligten Verlust des Vermögenswertes empfängt und nicht der Wiedergutmachung anderer Nachteile, wie beispielsweise einer übermäßigen Beschränkung der Ausreisefreiheit, dient."

7

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie läßt sich uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen, dem in allen entscheidungserheblichen Fragen derselbe Geschehensablauf zugrunde liegt. Auch die Revision hat hierzu keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte vorgebracht. Auf die Richtigkeit der im Zusammenhang mit Fragen des redlichen Erwerbs geäußerten Behauptung der Klägerin, der Beigeladene habe sie nach Einreichung ihres Ausreiseantrags durch bestimmte Drohungen oder durch Täuschung in ihrer vertraglichen Willensfreiheit beeinträchtigt, kommt es nicht an. § 1 Abs. 3 VermG erfaßt nach seinem Wortlaut zwar auch derartiges Handeln eines privaten Erwerbers; da die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck aber auf die Wiedergutmachung staatlichen Unrechts beschränkt ist, setzt sie weiter voraus, daß staatliche Stellen das Verhalten des Erwerbers gedeckt und damit selbst eine unlautere Machenschaft bewirkt haben. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte; die Drohungen oder die Täuschung, die der Beigeladene gegenüber der Klägerin vorgenommen haben soll, haben das zum ausreisebedingten Verlust des Gebäudeeigentums führende Handeln der staatlichen Stellen ersichtlich nicht beeinflußt. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe durch alsbaldige Terminierung der Sache eine weitere Klagebegründung vereitelt und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, greift schon deswegen nicht durch, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin diesen Mangel im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franzen
Dr. Paetow
Kley
Herbert
Dr. Brunn