Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1997, Az.: BVerwG 4 B 260.96
Qualifikation von Quarzsand als grundeigenen Bodenschatz im Sinne des Bundesberggesetz (BBergG); Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Merkmal der Gediegenheit als Qualifikation für bergfreie Bodenschätze; Vereinbarkeit eines Grundabtretungsbeschlusses mit Grundrechten; Rechtspflicht zur Wiederherstellung des Zustands eines Grundstücks im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Grundabtretung nach Beendigung der Benutzung; Verletzung der Aufklärungspflicht und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung wegen unzureichender Beweisermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 260.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 20.02.1995 - AZ: 5 K 3458/94.NW
- OVG Rheinland-Pfalz - 01.10.1996 - AZ: 7 A 11747/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1997, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1997, 91-92
- UPR 1997, 254-255
- ZfB 1997, 134-136
Verfahrensgegenstand
Bergrecht
Amtlicher Leitsatz
Quarz oder Quarzit ist grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG nicht nur dann, wenn er sich in seinem natürlichen Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet, sondern auch dann, wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Eignungsvoraussetzungen durch Aufbereitung schaffen lassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluß der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1 49 % und der Kläger zu 2 51 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.315,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen bergrechtliche Zulegungs- und Grundabtretungsbescheide, mit denen der Beigeladenen der Abbau von Quarzsanden im Tagebau auf ihnen gehörenden Grundstücken ermöglicht werden soll. Die Grundstücke liegen in einem Bereich, der nach einem zugelassenen Hauptbetriebsplan für den Quarzsandabbau vorgesehen ist. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
I.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
1.
Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Quarzsand, um als grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG qualifiziert zu werden, sich in seiner natürlichen Zusammensetzung oder im Zustand nach einer etwaigen Aufbereitung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen muß, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar hat der Senat zu ihr bisher noch nicht Stellung genommen. Doch bedarf es zu ihrer Klärung gleichwohl nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Voraussetzung hierfür ist nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts vielmehr, daß aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten läßt. So liegt es hier.
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG gehören zu den grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes u.a. Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Durch diese Regelung werden sie ebenso wie die bergfreien Bodenschätze dem Regime des Bergrechts unterworfen und sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Hinsicht diesen Bodenschätzen weitgehend gleichgestellt. Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG enthaltene Aufzählung der grundeigenen Bodenschätze deckt sich zu einem erheblichen Teil mit den Vorkommen, die durch die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze (sog. "Silvester"-Verordnung) vom 31. Dezember 1942 (RGBl 1943 I S. 17) den bergrechtlichen Bestimmungen unterstellt wurden. Dies trifft auch für Quarz und Quarzit zu, soweit sich diese zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen (vgl. § 1 Nr. 6 VO). Wie aus der der Verordnung beigegebenen Begründung zu ersehen ist, wurden diese Mineralien in den Katalog mit einbezogen, weil sie zu den "wichtigsten Vorkommen aus dem Bereich der volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine und Erden" gehören (vgl. ZfB 83, 198, 202). Dieser Erwägung ist bei der Auslegung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, der insoweit an die Stelle des § 1 der Silvester-Verordnung getreten ist, Rechnung zu tragen. Denn auch mit dieser Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, die Mineralien, die für die deutsche Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind, einem Regime zu unterstellen, durch das sie dem freien Verfügungsrecht des einzelnen Grundeigentümers entzogen werden. Diese Zweckrichtung läßt es nicht zu, bei der Auslegung des im Zusammenhang mit der Nennung von Quarz und Quarzit in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG verwandten Eignungsbegriffs engherzig zu verfahren. Wäre die Vorschrift in dem Sinne zu verstehen, daß zu den grundeigenen Bodenschätzen nur diejenigen zählen, die sich in naturreinem Zustand zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen, so liefe dies auf eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs hinaus, die dem mit ihr verfolgten Anliegen der Sicherung der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Lagerstättenabbaus nicht gerecht würde. Es ist keine Seltenheit, daß Minerale nicht bereits in dem Zustand, in dem sie in der Natur vorkommen, zu dem Zweck taugen, der nach der Einschätzung des Gesetzgebers die Einbeziehung in den Kreis der vom Bundesberggesetz erfaßten Bodenschätze rechtfertigt. Dies gilt nicht nur für grundeigene Bodenschätze. Wie aus § 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG erhellt, kommen als bergfreie Bodenschätze nicht allein diejenigen in Betracht, die durch das Merkmal der Gediegenheit gekennzeichnet sind, also keine Verbindung mit anderen Elementen aufweisen. Vielmehr werden auch Erze erfaßt, die das im Gesetz bezeichnete chemische Element neben anderen Stoffen enthalten. Für die Einordnung als bergfreie Bodenschätze sieht es der Gesetzgeber als ausreichend an, wenn sich aus solchen natürlichen Verbindungen das jeweilige Element im Wege der Aufbereitung technisch herstellen läßt. Zu ähnlichen Zwecküberlegungen besteht auch im Rahmen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG Anlaß. Ist aus volkswirtschaftlicher Sicht ein Interesse daran vorhanden, mit Hilfe des Bergrechts einen Beitrag zur Sicherung der Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen und Ferrosilizium zu leisten, so ist es sachangemessen, dem Regelungssystem des Bergrechts alle Quarze und Quarzite zu unterwerfen, die hierfür als Ausgangsstoff taugen. Um dies sicherzustellen, ist es nicht erforderlich, daß sie den insoweit an sie zu stellenden Anforderungen bereits in naturreinem Zustand genügen. Vielmehr reicht es zur Wahrung des gesetzlichen Zwecks aus, wenn sich die Quarze oder Quarzite jedenfalls durch Aufbereitung soweit verändern lassen, daß sie die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Hierüber besteht im Schrifttum Einigkeit (vgl. Boldt/Weller, Komm, zum BBergG, § 3 Rn. 50; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Komm, zum BBergG, § 3 Rn. 23).
2.
Soweit die Kläger geltend machen, der angefochtene Grundabtretungsbeschluß entspreche nicht "den sich aus Art. 14 ergebenden Vorgaben", da er ihnen nicht die Gewähr biete, "nach Abbau des Berges und nach Fristablauf die Grundstücke mit wiederhergestelltem Bergrücken zurückzuerhalten", genügt die Beschwerde nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, inwiefern sich aus Art. 14 GG sollte herleiten lassen können, daß bereits im Grundabtretungsbeschluß eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen ist, in welchem Zustand der Grundabtretungsberechtigte das in Anspruch genommene Grundstück nach Erreichung des mit der Grundabtretung verfolgten bergbaulichen Zwecks zurückzugeben hat. Eine solche Regelung erübrigt sich im allgemeinen schon deshalb, weil § 81 Abs. 3 Nr. 1 BBergG die Rechtspflicht begründet, nach Beendigung der Benutzung den Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Grundabtretung wiederherzustellen. Hiervon macht der Gesetzgeber eine Ausnahme nur dann, wenn die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden oder eine vom früheren Zustand abweichende Anordnung der zuständigen Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erlassen worden ist. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit diese vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägte gesetzliche Regelung unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG Bedenken begegnet.
II.
Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Dahinstehen kann, ob der Verfahrensfehler, den die Vorinstanz begangen haben soll, hinreichend bezeichnet wird. Jedenfalls hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat von seinen Erkenntnismöglichkeiten nicht deshalb unzureichenden Gebrauch gemacht, weil es den in der Beschwerdebegründung benannten Zeugen nicht gehört hat. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, diesen Zeugen bereits im Berufungsverfahren aufgeboten zu haben. Wieso sich dem Tatrichter gleichwohl der Rückgriff auf dieses Beweismittel hätte aufdrängen müssen, legt sie nicht dar. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht eigens durch Sachverständigenbeweis klären zu lassen, ob in den Grundstücken der Kläger Quarzsand lagert, der sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Das Gericht hat nicht verkannt, daß die Grundstücke der Kläger zu keiner. Zeit Gegenstand von Beprobungen waren; gleichwohl hat es auf der Grundlage der von ihm verwerteten gutachtlichen Stellungnahmen und Untersuchungsergebnisse die Überzeugung gewonnen, daß dort Quarzsand für Gießereizwecke ansteht. Für diesen Schluß spricht nach seiner Einschätzung nicht nur die Tatsache, daß in der unmittelbaren Nachbarschaft Quarzsand mit der fraglichen Qualität abgebaut wird, sondern auch der Umstand, daß von dem bereits näher erkundeten Grundstück, bei dem es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um das etwa 100 m entfernte Grundstück Pl.-Nr. 1700 handelt, zu den Grundstücken der Kläger hin Quarzsand-"Stöße" von 15 bis 18 m Mächtigkeit verlaufen. Dies wertet das Berufungsgericht als sicheres Indiz dafür, daß sich die geologischen Verhältnisse im Abbaugebiet und auf den Grundstücken der Kläger nicht grundlegend unterscheiden. Die Beschwerde hält dem lediglich entgegen, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Bodenqualitäten in einem Bereich sich unverändert in angrenzenden Bereichen fortsetzen. Sie macht indes selbst nicht geltend, auf Umstände hingewiesen zu haben, die dem Berufungsgericht hätten Anlaß geben müssen, daran zu zweifeln, daß auch in den Grundstücken der Kläger Quarzsand lagert, der sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Daß die Grundstücke der Kläger nach ihrem Vorbringen "von Geröllablagerungen geprägt" sind, stellt nicht die Einschätzung in Frage, daß unter der Geröllschicht Quarzsand ansteht. Auch die Annahme der Beschwerde, der Quarz, der in den Grundstücken vermeintlich vorhanden sei, eigne sich ebenso wie der im nördlichen Abschnitt schon jetzt abgebaute Sand allenfalls nach einer Aufbereitung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium, brauchte eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nahezulegen. Auf diese Beweistatsache kam es aus der Sicht der Vorinstanz nicht an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Kennzeichnung als grundeigener Bodenschatz aus, daß der Quarzsand nach einer Aufbereitung die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG bezeichneten Qualitätsmerkmale aufweist. Die Beschwerde bekämpft diese Rechtsansicht zwar. Ihre insoweit erhobene Grundsatzrüge greift jedoch, wie dargelegt, nicht durch.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie aus § 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.315,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Halama