Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1997, Az.: BVerwG 2 B 6.97
Unzureichende Substantiierung der Revisionszulassungsgründe in der Beschwerdebegründnug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 6.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.10.1996 - AZ: 3 B 95.1288
Rechtsgrundlage
Sonstige Beteiligte
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstraße 23, 80539 München,
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1996 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.050 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Frage kommenden Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) zu stellen sind.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. An der Darlegung dieser in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe läßt es die Beschwerdeschrift fehlen. Aus der Beschwerdeschrift ist schon nicht zu entnehmen, welcher der drei genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Es wird keiner der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe erwähnt.
Vielmehr breitet die Beschwerde im Grunde den Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>) und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall insgesamt zur Entscheidung. Sie beschränkt sich darauf, die nach Auffassung des Klägers unrichtige rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs anzugreifen und mit eigenen Argumenten zu bekämpfen. Derartige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sind aber im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>).
Da die Beschwerde schon aus den obigen Gründen als unzulässig zu verwerfen war, brauchte über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht entschieden zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.050 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG .
Dr. Müller
Dr. Schmutzler