Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1997, Az.: BVerwG 4 B 10.97
Rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Möglichkeit der Verwirkung materieller Abwehrrechte eines Nachbarn gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben; Konsequenzen des besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 10.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.11.1996 - AZ: 8 S 2489/96
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1998, 329 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1998, 174 (red. Leitsatz)
- VR 1998, 177
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Grundsätze von Treu und Glauben auch dann gelten, wenn ein Nachbar sich nach Jahren gegen eine bauliche Anlage wehrt, die auf der Grundlage einer ihm nicht bekanntgemachten Baugenehmigung an einem nicht genehmigten Standort errichtet worden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie bedarf keiner Klärung, da sie anhand der bisherigen Rechtsprechung ohne weiteres zu ejahen ist.
Der Senat hat im Beschluß vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77) ausgesprochen, daß materielle Abwehrrechte des Nachbarn auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden können. Dies hat er aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichten gegeneinander fordert. Der Senat hat darüber hinaus klargestellt, daß die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung scheitern, sondern auch aus anderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102). Daß hierzu der Einwand gehören kann, der Rechtsinhaber setze sich treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwalungsgerichts ebenfalls seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1975 - BVerwG 4 C 73.73 - BVerwGE 48, 247 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - a.a.O.). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Spruchpraxis der Korrektur oder der Fortentwicklung bedürfen sollte.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der angefochtene Beschluß beruht nicht darauf, daß der Tatrichter die von der Klägerin in einem anderen Verfahren abgegebene schriftliche Äußerung vom 30. Oktober 1973 nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hatte von seinem knapp, aber unzweideutig dargelegten materiellrechtlichen Standpunkt aus schon deshalb keinen Anlaß, auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 1993 einzugehen, weil es für seine Entscheidung auf dessen Inhalt offensichtlich nicht ankam.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama