Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1996, Az.: BVerwG 2 WDB 4.96
Frist zur Berufung gegen das Urteil eines Truppendienstgerichts; Zustellung an eine Adresse bei fehlender polizeilicher Meldung des dortigen Empfängers; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 4.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDG Süd - 05.09.1996 - AZ: S 10 VL 23/96
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 23. Dezember 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. September 1996 - S 10 VL 23/96 - wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Antrag des früheren Soldaten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den früheren Soldaten am 5. September 1996 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, wobei ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer von sechs Monaten bewilligt wurde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde dem früheren Soldaten nach Verkündung des Urteils eine schriftliche und mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt. Am 11. Oktober 1996 ist ihm eine Ausfertigung des Urteils einschließlich einer mit Dienststempel verbundenen Rechtsmittelbelehrung an die Adresse M... ..., ... W... ..., durch Niederlegung zugestellt und gemäß einer Auskunft der Deutschen Post AG - Filiale W... - noch am selben Tag von ihm abgeholt worden.
Mit Schreiben vom 12. November 1996, das am 13. November 1996 bei der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd eingegangen ist, hat der frühere Soldat Berufung eingelegt, und zwar in erster Linie mit dem Hinweis, daß der "Sachverhalt" und das "Urteil" nicht der Wahrheit entsprächen. Die Nichteinhaltung der Berufungsfrist begründete er damit, daß das Urteil an eine "alte" Adresse zugestellt worden sei, unter der er während seiner Studienzeit an den Wochenenden erreichbar gewesen wäre; die neue Adresse sei dem Gericht anläßlich der Hauptverhandlung korrekt mitgeteilt worden. Überdies habe er - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - am 11. November 1996 mündlich bei seinem Disziplinarvorgesetzten Berufung eingelegt; diese Vorgehensweise habe er mit "Frau K..." vom Truppendienstgericht abgesprochen.
Im Zuge der damit durch den früheren Soldaten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand holte das Truppendienstgericht Süd eine Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten ein. In dieser Erklärung vom 18. November 1996 wird u.a. ausgeführt:
"... Am 11.11.1996 hat Herr S... fernmündlich um ca. 15.00 Uhr gegenüber meinem Stellvertreter Oberleutnant M... - sinngemäß - folgendes geäußert: Oberleutnant M... solle dem Kompaniechef ausrichten, daß er am 12.11.1996 sich in der Kompanie melden wolle, um mit dem Kompaniechef die Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd schriftlich zu verfassen. Darüber hinaus erklärte er, daß er hiermit gem. § 110 WDO mündlich gegen das Urteil Berufung einlege. Am 12.11.1996, ca. 10.00 Uhr, erschien Herr S... in der Kompanie und trug sein Anliegen vor...."
Des weiteren gab die Regierungshauptsekretärin K... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts Süd - 10. Kammer - und gleichzeitige Protokollführerin der Hauptverhandlung gegen den früheren Soldaten vom 5. September 1996 eine "Dienstliche Erklärung" ab, in der sie in Abrede stellt, mit dem früheren Soldaten "abgesprochen" zu haben, daß er auch als Reservist bei seinem - vormaligen - Disziplinarvorgesetzten Berufung einlegen könne. Wie es weiter in dieser Erklärung heißt, war er "am 5.09.1996 noch Soldat, ein möglicher Hinweis auf die Einlegung der Berufung bei seinem Disziplinarvorgesetzten war zu diesem Zeitpunkt noch richtig. Ich wäre allerdings nicht auf die Idee gekommen, einem Offizier erklären zu müssen, daß er nach Ende der Dienstzeit keinen Disziplinarvorgesetzten mehr hat..."
Der Vorsitzende der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd legte mit Verfügung vom 27. November 1996 das Schreiben des früheren Soldaten vom 12. November 1996, das er als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ansieht, dem Senat zur Entscheidung vor; die Akten gingen am 29. November 1996 bzw. 4. Dezember 1996 beim Senat ein.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 1996 beantragt, die Berufung des früheren Soldaten als unzulässig zu verwerfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Es sei unerheblich, daß die Zustellung an seine frühere Anschrift erfolgt sei; maßgeblich sei allein, daß der frühere Soldat das beim Postamt niedergelegte Urteil noch am 11. Oktober 1996 abgeholt habe. Damit sei die Berufungsfrist am 11. November 1996 abgelaufen. Im übrigen könne dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hätte, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist zur Niederschrift bei dem früheren nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt worden wäre.
Der frühere Soldat hat mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 mitgeteilt, daß er unter der zugestellten Adresse zu keinem Zeitpunkt polizeilich gemeldet gewesen wäre. Die Entscheidung, bei seinem vormaligen Disziplinarvorgesetzten Berufung einzulegen, begründete er zum einen mit dem "Ratschlag" einer "Rechtshelferin" des Truppendienstgerichts Süd und zum anderen mit der Rechtsmittelbelehrung als Anlage des schriftlich abgesetzten Urteils. Da er den Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht mehr genau gewußt habe und auch nicht, wann die Rechtsmittelfrist ablaufen würde, habe er dann fernmündlich am 11. November 1996 Berufung eingelegt.
II
1.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich daraus, daß der frühere Soldat nicht nur Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd eingelegt, sondern auch gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Damit hat der Senat sowohl über das Wiedereinsetzungsgesuch als auch über die Berufung zu entscheiden; die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Truppendienstkammer nach § 112 WDO ist hierbei ausgeschlossen (vgl. Beschluß des Ersten Disziplinarsenats vom 5. November 1953 - I D 172.53 - <BDHE 1, 153 [ff.]>).
2.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist eingelegt worden ist. Nach § 110 Abs. 1 WDO ist gegen das Urteil eines Truppendienstgerichts bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wobei die Berufung bei dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen ist ( § 111 Abs. 1 WDO). Auf diese Rechtslage wurde der frühere Soldat mehrmals hingewiesen: Zum einen in der mündlichen Rechtsmittelbelehrung, die ihm im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 5. September 1996 erteilt wurde, ferner in der gleichzeitig ausgehändigten schriftlichen Rechtsmittelbelehrung und schließlich in der Rechtsmittelbelehrung, die der zugestellten Urteilsausfertigung beigefügt war.
Das Urteil vom 5. September 1996 ist dem früheren Soldaten am 11. Oktober 1996 gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 WDO zugestellt worden. Hierbei ist es unmaßgebend, daß der frühere Soldat unter der angegebenen Adresse nicht polizeilich gemeldet war, weil eine Zustellung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 WDO i.V.m. § 180 ZPO an "jedem Ort" erfolgen kann und der frühere Soldat das Urteil am Tag der Niederlegung auch tatsächlich in Empfang genommen hat. Im übrigen hat er in seiner Vernehmung vor dem Disziplinarvorgesetzten am 19. November 1995 seine Entlassungsanschrift "(Anschrift, unter der ich im Falle der Entlassung zu erreichen sein werde)" mit "Marktgasse 5, 37213 Witzenhausen" angegeben. Infolge der ordnungsgemäßen Zustellung am 11. Oktober 1996 endete die Berufungsfrist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 11. November 1996. Die Berufungsschrift des früheren Soldaten vom 12. November 1996 ist somit am 13. November 1996 verspätet bei dem Truppendienstgericht eingegangen.
3.
Der Antrag des früheren Soldaten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer ordnungsgemäßen Berufung ist zulässig ( § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 44, 45 StPO), aber in der Sache unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die an eine Frist gebundene Prozeßhandlung kann nach § 44 StPO nur erteilt werden, wenn diese Frist unverschuldet nicht eingehalten worden ist. Verbietet sich einerseits eine "Überspannung" der Anforderungen in den Vorkehrungen gegen die Fristversäumnis, so muß es sich andererseits um Ereignisse handeln, die unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, der Sachlage angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in ihren schädlichen Folgen zu vermeiden sind (Beschluß vom 2. Mai 1988 - 2 WDB 5.88 - <BVerwGE 86, 10 [13] = NZWehrr 1988, 259 [f.]>).
Der frühere Soldat kann sich hierbei nicht darauf berufen, durch die Urkundsbeamtin des Truppendienstgerichts unrichtig beraten worden zu sein. Eine solche fehlerhafte Beratung hat die Urkundsbeamtin in ihrer dienstlichen Erklärung glaubhaft in Abrede gestellt. Auch bestand weder für sie noch für den früheren Disziplinarvorgesetzten eine Aufklärungspflicht über die Verfahrensweise zur Einlegung eines Rechtsmittels bei zwischenzeitlicher Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
Das Dienstverhältnis des früheren Soldaten endete am 30. September 1996, so daß nur bis dahin von der Möglichkeit der Einlegung einer Berufung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (vgl. § 107 WDO) Gebrauch gemacht werden konnte. Die fernmündliche Einlegung einer Berufung ist hierbei ausgeschlossen. Einen insoweit entschuldbaren Rechtsirrtum kann der frühere Soldat nicht geltend machen, weil sich die Rechtslage nicht von der im Hinblick auf die Form der Einlegung einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung unterscheidet. Diese aber war dem früheren Soldaten auf Grund seines Dienstgrades und der damit verbundenen Ausbildung, z.B. dem Besuch des Fahnenjunkerlehrgangs an der Kampftruppenschule 1, des Offizierlehrgangs an der Offizierschule des Heeres sowie des Zugführerlehrgangs an der Kampftruppenschule 2, bekannt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre lediglich dann erfolgreich gewesen, wenn der frühere Soldat tatsächlich eine unrichtige Auskunft, etwa durch seinen damaligen Disziplinarvorgesetzten, erhalten hätte und diese für die Verspätung ursächlich gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 20. März 1972 - 2 WDB 1.72 -). Dies aber ist vorliegend nicht der Fall.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 WDO. Für eine Oberbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels an einer gesetzlichen Grundlage.
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier