Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1996, Az.: BVerwG 9 C 42.96
Fortsetzung eines Asylantragsverfahrens als Berufungsverfahren ohne ausdrücklichen Berufungsantrag; Berufungsbegehren aus Antrag auf Zulassung der Berufung; Verbot der reformatio in peius
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 42.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 28.02.1995 - AZ: 3 A 3261/95
- OVG Niedersachsen - 23.05.1996 - AZ: 12 L 3389/95
- BVerwG - 10.10.1996 - AZ: BVerwG 9 B 472.96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1997, 347-348
- DVBl 1997, 905 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBER A 1997, 93-94
- NJW 1997, 1250-1251 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 577 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird nach Zulassung der Berufung (hier: gem. § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992)) das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt und in diesem nicht ausdrücklich ein Berufungsantrag gestellt, so ergibt sich das Berufungsbegehren aus dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Hat der Berufungskläger im Antragsverfahren zum Umfang seines Änderungsbegehrens Erklärungen abgegeben, so sind diese auch im Berufungsverfahren nach § 129 VwGO zugrunde zu legen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin, Dr. Henkel, Hund und Dr. Rubel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1996 wird aufgehoben, soweit es dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG versagt hat, und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 28. Februar 1995 aufgehoben, soweit es die Entscheidungen unter Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 1994 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte die Kosten erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein albanischer Volkszugehöriger mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 17. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1) und stellte fest, daß die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 3). Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist ausreise, die Abschiebung nach Jugoslawien an (Nr. 4). Mit Urteil vom 28. Februar 1995 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. November 1994, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seinem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie die des § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG vorliegen; außerdem hob es die Entscheidung unter Nr. 4 des Bescheides auf, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht worden war.
Mit Schriftsatz vom 14. März 1995 beantragte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter), die Berufung zuzulassen. Als der Kläger bezweifelte, daß der Bundesbeauftragte befugt sei, ein Rechtsmittel auch gegen die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG einzulegen, teilte der Bundesbeauftragte mit Schriftsatz vom 20. April 1995 mit, er habe klarzustellen, daß sich seine Zulassungsanträge nur auf die Zubilligung des Asylrechts und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beziehen sollten; insofern seien "die Anträge jeweils auf Zulassung der Berufung und Abweisung der Klage gerichtet, soweit dies Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG betrifft".
Mit Beschluß vom 23. Mai 1995 entschied das Oberverwaltungsgericht, daß auf den Antrag des Bundesbeauftragten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen werde. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die uneingeschränkte Berufungszulassung trotz eines sachlich beschränkten Zulassungsantrags blieb ohne Erfolg. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens äußerte sich der Bundesbeauftragte - außer über sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Einzelrichter - nicht mehr. An der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nahm er nicht teil.
Durch Urteil vom 23. Mai 1996 hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Eingangs der Entscheidungsgründe heißt es, das Oberverwaltungsgericht habe auch über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entscheiden müssen. Über dieses Begehren sei in der ersten Instanz deshalb nicht befunden worden, weil dem Hauptantrag - betreffend Asylberechtigung und Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG - stattgegeben worden sei; durch die Berufung, die der Bundesbeauftragte gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag eingelegt habe, sei es in die Berufungsinstanz gelangt und habe wegen Zurückweisung des Hauptantrags beschieden werden müssen.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht insoweit zugelassenen Revision beanstandet der Kläger, daß das Berufungsgericht auch über das Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und auf teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung entschieden und das stattgebende Urteil erster Instanz auch insoweit aufgehoben hat, obwohl der Rechtsmittelantrag des Bundesbeauftragten darauf nicht gerichtet gewesen sei.
Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich hierzu im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt § 129 VwGO und damit Bundesrecht, soweit es die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zu der Feststellung, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 4 AuslG vorliegen, sowie die teilweise Aufhebung der behördlichen Abschiebungsandrohung aufgehoben und die darauf gerichteten Klagebegehren abgewiesen hat. Denn der Bundesbeauftragte als Rechtsmittelführer hatte insoweit eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und eine Abweisung der Klage nicht beantragt.
Nach § 129 VwGO darf das Berufungsgericht das urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit ändern, als eine Änderung beantragt ist. Inhalt und Reichweite des Änderungsbegehrens ergeben sich vorrangig aus dem Berufungsantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt wird. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden oder ist, wie hier, wegen Abwesenheit des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung kein Antrag förmlich gestellt worden, ist das Änderungsbegehren anhand der sonstigen Prozeßerklärungen des Rechtsmittelklägers zu ermitteln.
Die Schriftsätze des Bundesbeauftragten vom 14. März und 20. April 1995 lassen erkennen, daß er eine Aufhebung nur der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung des Klägers nach § 51 Abs. 1 AuslG erstrebt hat. Bereits die Kritik, die der Bundesbeauftragte im Schriftsatz vom 14. März 1995 an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil übte, bezog sich nur auf den die Asyl- und die Abschiebungsschutzberechtigung des Klägers betreffenden Teil des Urteils; die erstinstanzliche Entscheidung zu § 53 AuslG sowie die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung sind in den Schriftsätzen nicht erwähnt. Im Schriftsatz vom 20. April 1995 hat der Bundesbeauftragte als Berufungsantrag dann ausdrücklich einen Antrag angekündigt, der auf "Abweisung der Klage gerichtet" ist, "soweit dies Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG betrifft".
Diese Äußerungen des Bundesbeauftragten über das Ziel seiner Berufung sind, obwohl noch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung abgegeben, auch für das Berufungsverfahren und die mit diesem erstrebte Änderung des vorinstanzlichen Urteils maßgebend. Denn das Antragsverfahren hat sich nach Zulassung der Berufung durch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1995 gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt. Da der Bundesbeauftragte im weiteren Verlaufe des Berufungsverfahrens keine Äußerung getan hat, der ein gegenüber der Angabe im Schriftsatz vom 20. April 1995 geändertes Begehren entnommen werden könnte, gibt der genannte Schriftsatz auch das Rechtsmittelbegehren wieder, wie es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 23. Mai 1996 bestanden hat.
Die Begehren auf Verurteilung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und auf teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung sind auch - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - in erster Instanz nicht unbeschieden geblieben. Das ergibt sich aus dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Frage, ob ein nicht beschiedener Hilfsantrag des Klägers zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (vgl. dazu BGH, MDR 1990, S. 711 m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO, § 260 Rn. 18 m.w.N.), stellte sich deshalb nicht.
Die von der Revision beanstandete "Aktenwidrigkeit" der Annahme des Berufungsgerichts, es müsse über einen unbeschieden gebliebenen Hilfsantrag zu § 53 AuslG entscheiden, ist kein selbständiger Gesetzesverstoß, sondern Teil der erfolgreich gerügten Verletzung des § 129 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO.
Dawin
Dr. Henkel
Hund
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rubel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Seebass