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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1996, Az.: BVerwG 9 B 472.96

Antrag auf Asyl; Unzulässige Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts; Gefahr einer politischen Verfolgung; Vorliegen einer Gruppenverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 472.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 28.02.1995 - AZ: 3 A 3261/95
OVG Niedersachsen - 23.05.1996 - AZ: 12 L 3389/95
nachfolgend
BVerwG - 17.12.1996 - AZ: BVerwG 9 C 42.96

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 1996 wird aufgehoben, soweit sie § 53 AuslG betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen. Im übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.

Soweit die Revision zugelassen wird, wird dem Kläger Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Waldmann-Stocker, Göttingen, beigeordnet; im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Klageabweisung hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG einschließlich der Aufhebung von Nrn. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamts vom 17. November 1994 betrifft. Von den insoweit geltend gemachten Verfahrensverletzungen liegt jedenfalls der Verstoß gegen § 129 VwGO vor.

2

Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil auch eine Entscheidung zu § 53 AuslG getroffen, obwohl der Beteiligte das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten hatte, sein Begehren vielmehr ausdrücklich dahin umschrieben hatte, daß seine Anträge "auf Zulassung der Berufung und Abweisung der Klage gerichtet" seien, "soweit dies Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG betrifft". Das Berufungsgericht hat durch seine über dieses Begehren des Beteiligten hinausgehende Entscheidung § 129 VwGO verletzt. Der § 53 AuslG betreffende Teil des zweitinstanzlichen Urteils beruht auch auf dieser Verfahrensverletzung.

3

Die Beschwerde im übrigen ist unbegründet. Die geltend gemachte Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, des Berufungsurteils zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 - (InfAuslR 1994, S. 156) besteht nicht. Die Beschwerde macht geltend, die Ansicht des Berufungsgerichts (UA S. 19), daß das sogenannte staatliche Verfolgungsprogramm als Element der unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung das Ziel erfordere, alle oder den größten Teil der Angehörigen der mißliebigen Minderheit physisch zu vernichten oder zu vertreiben, widerspreche einem tragenden Rechtssatz in dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe nämlich ausgeführt, daß es für die Annahme einer asylrelevanten unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht darauf ankomme, daß die Maßnahmen auf die gezielte Zerstörung der ethnischen und kulturellen Identität einer Bevölkerungsgruppe gerichtet sind, weil sonst die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Voraussetzungen des Asylrechts überspannt würden.

4

Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Der wiedergegebene Rechtssatz aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nicht auf das staatliche Verfolgungsprogramm, durch das ein über die Gebietsgewalt verfügender Staat bereits Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen potentiellen Verfolgungsopfers begründet (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <206 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]/207>). Die wiedergegebene Passage aus dem verfassungsgerichtlichen Beschluß enthält vielmehr eine Aussage zu den unterschiedlichen Kriterien für den Begriff der politischen Verfolgung, die beim Handeln des gebietsmächtigen Staates einerseits und die beim Handeln des die Gebietsgewalt nicht mehr besitzenden Staates andererseits gelten. Eine Divergenz liegt bereits deshalb nicht vor.

5

Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe begründet; im übrigen ist der Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

7

Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG

Seebass
Dawin
Hund