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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1996, Az.: BVerwG 3 PKH 16.96; 3 C 43.96

Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 PKH 16.96; 3 C 43.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 25119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen - 08.05.1996 - AZ: 2 K 169/95
nachfolgend
BVerwG - 12.06.1997 - AZ: BVerwG 3 C 43.96

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Dezember 1996
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Mai 1996 ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Da Rechtsanwalt F. mitgeteilt hat, die Kläger nicht mehr zu vertreten, und Rechtsanwalt K. die Übernahme des Mandats abgelehnt hat, muß entsprechend § 121 ZPO den Klägern ein zur weiteren Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet werden. Nur für den Fall, daß sie keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finden können, wird ihnen auf Antrag vom Vorsitzenden des Senats ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 121 Abs. 4 ZPO).

Den Klägern wird aufgegeben, binnen eines Monats ab Zugang des Beschlusses einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen. Sollte es ihnen nicht gelingen, einen Rechtsanwalt zu finden, können sie noch binnen zweier weiterer Wochen den Antrag auf Beiordnung durch den Senatsvorsitzenden stellen. Dazu müssen sie aber mindestens drei vergebliche Versuche, Anwälte ihrer Wahl zu gewinnen, glaubhaft machen.

Sommer
van Schewick
Kimmel